Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.1997; Aktenzeichen II R 22/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Betriebsvermögens-Freibetrages.

Der Kläger ist der Sohn des am 17. März 1994 verstorbenen … (A.S.), der Kommanditist der … KG war. Alleinige Erbin des A.S. ist aufgrund eines Erbvertrages vom 14. Mai 1990 (Bl. 9–27 der Erbschaftsteuerakten) die Mutter des Klägers. Zugunsten des Klägers war in dem Erbvertrag ein Vermächtnis angeordnet, das u.a. einen Teil des Kommanditanteils des Erblassers zum Gegenstand hat.

Durch Erbschaftsteuerbescheid vom 13. April 1995 setzte der Beklagte gegen den Kläger wegen des Vermächtniserwerbs Erbschaftsteuer von 5.675,– DM fest, wobei er den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung eines persönlichen Freibetrages von 90.000,– DM mit abgerundet 125.100,– DM ansetzte. In dem angesetzten Vermächtniswert von insgesamt 215.119,– DM ist der anteilige Kommanditanteil mit einem Betrag von (102.000,– DM ./. 53.687,09 DM =) 48.312,91 DM enthalten (Bl. 72 der ErbSt-Akten). Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung eingelegte Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der Beklagte habe bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs zu Unrecht keinen Betriebsvermögens-Freibetrag nach § 13 Abs. 2 a ErbStG berücksichtigt, blieb erfolglos.

Mit der nunmehr erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Berücksichtigung eines Betriebsvermögens-Freibetrages. Er tragt dazu vor, die Freibetragsregelung in § 13 Abs. 2 a Nr. 1 ErbStG umfasse nicht nur den Erwerb im Wege des Erbfalls, sondern auch den Vermächtniserwerb. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte der Freibetragsregelung. Es solle damit der erhöhten Sozialpflichtigkeit und dem höheren Risiko, dem das Betriebsvermögen unterliege, Rechnung getragen werden. Zu bedenken sei auch, daß sich der Übergang des Betriebsvermögens im Falle eines Vermächtnisses in zwei Stufen vollziehe. Obwohl das Betriebsvermögen zunächst auf den Erben übergehe, solle er insoweit nach dem Willen des Erblassers nicht bereichert bleiben, da er den Vermächtnisgegenstand an den Vermächtnisnehmer weitergeben müsse. Wolle man indes den Freibetrag nur dem Erben zubilligen, so könne er die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, obwohl er vom Erblasser nie als Betriebsnachfolger in Betracht gezogen worden sei.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 13. April 1995 und der Einspruchsentscheidung vom 05. Mai 1995 die Erbschaftsteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn ein Betriebsvermögens-Freibetrag berücksichtigt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er fuhrt aus, nach zutreffender Auslegung der Freibetragsregelung stehe die Steuerbegünstigung nur dem Erben, nicht jedoch dem Vermächtnisnehmer zu, der nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht bei der Erbschaftsteuerfestsetzung keinen Betriebsvermögens-Freibetrag nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt. Dieser Freibetrag steht dem Kläger für das durch Vermächtnis erworbene Betriebsvermögen nicht zu.

Bei einem Erwerb von Todes wegen, der inländisches Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG) zum Gegenstand hat, kommt eine Steuerbegünstigung nach § 13 Abs. 2 a ErbStG nur für Erben des verstorbenen Unternehmers, nicht aber für Vermächtnisnehmer in Betracht. Die Freibetragsregelung erwähnt in Satz 1 Nr. 1 als begünstigten Erwerbsgrund bei einem Erwerb von Todes wegen nur den Erwerb durch Erbanfall. Daraus haben sowohl die Finanzverwaltung (Tz. 2.1 der gleichlautenden Ländererlasse vom 29. November 1994, BStBl. I 1994, 905) als auch die überwiegende Meinung im Schrifttum Meincke, Komm. z. ErbStG, 10. Aufl. 1994, § 13 Anm. 64; Moench, Komm. z. ErbStG, § 13 Rz. 81; Felix, BB 1994, 477, 478; a.A. Odenthal ZEv 1994, 26; Jordan/Kapp, BB 1995, 800) zu Recht die Folgerung abgeleitet, daß andere Erwerbsgrunde auch dann nicht in die Steuerbegünstigung einbezogen werden können, wenn nach den Vorstellungen des Erblassers ein Vermächtnisnehmer der Betriebsnachfolger sein soll. Daß bei einem solchen Betriebsvermächtnis der Erbe, auf den das gesamte Vermögen des Erblassers im Erbfall zunächst übergeht, die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unentgeltlich an den Vermächtnisnehmer weitergeben muß, kann daran nichts ändern. Der Wortlaut des § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ErbStG ist eindeutig. Er knüpft an einen rechtstechnischen Begriff an, der erbschaftsteuerlich in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch die Verweisung auf § 1922 BGB klar definiert ist. Danach ist unter Erbanfall der mit dem Tode einer Person (Erbfall) eintretende Übergang ihres Vermö...

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