Rz. 81

Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG gilt für Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts bzw. inländische jüdische Kultusgemeinden (Buchst. a), an inländische steuerbegünstigte Institutionen (Buchst. b) und ausländische Kirchen oder sonstige begünstigte Körperschaften, sofern der jeweilige ausländische Staat eine Gegenseitigkeit gewährt (Buchst. c).

2.18.1 Zuwendungen an inländische Kirchen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG)

 

Rz. 82

Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder inländische jüdische Kultusgemeinden sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG ohne weitere Einschränkung steuerfrei. Als inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten

  • die Evangelische Kirche in Deutschland, die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands, die Evangelische Kirche der Union, die evangelischen Landeskirchen mit ihren Gemeinden, Gemeindeverbänden und Kirchenkreisen (Dekanaten, Probsteien etc.) sowie einzelne evangelische Gemeinden mit besonderer bekenntnismäßiger Ausprägung, soweit sie der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind,
  • die römisch-katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel.
 

Rz. 83

Die inländischen jüdischen Kultusgemeinden sind zwar keine Körperschaften des öffentlichen Rechts, entsprechende Zuwendungen sind jedoch ebenfalls gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG steuerfrei. Sonstige Religionsgesellschaften müssen sich durch eine Verleihungsurkunde als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausweisen. Die Befreiung von Zuwendungen an Religionsgesellschaften umfasst auch deren Organe und Einrichtungen, soweit sie notwendige Bestandteile der Religionsgesellschaft und zugleich selbstständige Träger des den Zwecken der Religionsgesellschaft dienenden Vermögens sind. Dies gilt nicht für geistliche Gesellschaften, Vereinigungen oder Anstalten, die – wie z. B. Orden oder Klöster – der Religionsausübung und damit lediglich mit der jeweiligen Kirche zusammenhängenden Zwecken dienen[1] – u. U. kommt in diesen Fällen eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG in Betracht.[2] Nicht unter die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a ErbStG fallen Zuwendungen an ein einzelnes Ordensmitglied[3] bzw. an eine Religionsgesellschaft des Privatrechts.[4]

[1] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 13 Rz. 185; Curdt, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13 Rz. 148 f.
[3] FG München v. 25.4.1968, IV 88/67, EFG 1968, 525, (rkr.); S. Viskorf, in V/S/W, ErbStG, 2023, § 13 Rz. 161.

2.18.2 Zuwendungen an inländische begünstigte Körperschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG)

 

Rz. 84

§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG befreit Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i. S. d. §§ 51 ff. AO dienen, soweit die Zuwendungen freigebig sind und ihnen keinerlei Gegenleistung gegenübersteht.[1] Der lediglich klarstellende Verweis auf §§ 5254 AO wurde durch das StÄndG 2015 vom 2.11.2015[2] mit Wirkung vom 2.11.2015 in die Regelung aufgenommen.[3] Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b S. 2 ErbStG entfällt die Befreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die betreffende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung ihren begünstigten Status verliert und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Unter die Vorschrift fallen u. U. auch entsprechende freigebige Zuwendungen durch die öffentliche Hand.[4]

 

Rz. 85

Nach dem Wortlaut gilt § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG lediglich für inländische gemeinnützige Institutionen, wobei der Ausschluss entsprechender ausländischer Einrichtungen nach Ansicht des BFH weder gegen das Gleichheitsgebot gem. Art. 3 Abs. 1 GG[5] noch gegen ein evtl. Diskriminierungsverbot nach den Regeln einschlägiger DBA verstößt[6] – entsprechende Zuwendungen sind u. U. gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG steuerbefreit.[7] Ob die jeweilige inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Besteuerungszeitpunkt steuerbegünstigten – d. h. gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen – Zwecken dient, bestimmt sich nach §§ 51 ff. AO, wobei eine Entscheidung des zuständigen FA über die Befreiung der Körperschaft von der Körperschaftsteuer für Zwecke der Erbschaftsbesteuerung grds. zu übernehmen ist.[8]

 

Rz. 86

Für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG ist es unschädlich, wenn die begünstigte Körperschaft einen Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO unterhält und die freigebige Zuwendung zur Verwendung in dem Zweckbetrieb bestimmt ist.[9] Problematisch sind hingegen die Fälle, in denen die Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 64 AO unterhält.[10] Dies ist im ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge