Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.10.1996; Aktenzeichen VII R 113/94)

 

Tenor

I. Unter Änderung der angefochtenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. März 1992 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung der OFD Koblenz vom 3. Januar 1994 wird der nach § 850 c ZPO pfändbare Lohnanteil auf 669,60 DM und ab dem 1. Juli 1992 auf 388,80 DM festgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Pfändung von Arbeitseinkommen.

Der Kläger schuldet Steuern und steuerliche Nebenleistungen in einer Gesamthöhe von … DM (Stand: 17. März 1992), wegen derer der Beklagte am 17. März 1992 die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Klägers aus dem zwischen diesem und der Firma … bestehenden Dienst-/Arbeitsverhältnis und auf Zahlung von Tantiemen und sonstigen Vergütungen unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 2 und 3 SGB bei der Arbeitgeberin als Drittschuldnerin pfändete und ihre Einziehung verfügte. Der Kläger arbeitet gemeinsam mit seinem Bruder als Geschäftsführer der Drittschuldnerin, die Gesellschaftsanteile dieses Unternehmens halten die beiden Ehefrauen.

Zugleich mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde angeordnet, daß

  • die Ehefrau des Klägers nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sei,
  • bei der Berechnung des Pfändungsbetrages von einem Nettoarbeitslohn von monatlich 3.000 DM auszugehen sei (§ 850 h Abs. 2 ZPO) und
  • gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO über den nach § 850 c ZPO pfändbaren Lohnanteil hinaus ein Betrag von monatlich 943,30 DM pfändbar sei.

Nach der am 31. März 1992 mittels Telefax abgegebenen Drittschuldnererklärung soll der monatliche Nettolohn des Klägers demgegenüber lediglich 1.601,06 DM betragen. Nur in dieser Höhe wurde die gepfändete Forderung monatlich anerkannt.

Zusammen mit einer Abschrift der Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde dem Kläger am 19. März 1992 eine vom 17. März 1992 datierende Erläuterung zur Berechnung des Betrages nach § 850 f Abs. 2 ZPO durch den Beklagten übersandt,

Ausgehend von einem angemessenen Nettogehalt von

3.000,– DM,

einem hiervon nach § 850 C ZPO pfändbaren Betrag von

669,60 DM

und dem v.g. nach § 850 f Abs. 2 ZPO ermittelten Betrag von

943,30 DM

ergab sich hiernach ein von der Drittschuldnerin monatlich abzuführender Betrag von

1.612,90 DM.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde, die mit Beschwerdeentscheidung der OFD … vom 3. Januar 1994 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Hiergegen wendet sich der Kläger des weiteren mit seiner am 1. Februar 1994 bei Gericht eingegangenen Klage. Klagebegründend trägt er vor, es sei schon fraglich, ob der Beklagte für Beschlüsse im Sinne des § 850 f Abs. 2 ZPO im Rahmen des § 319 AO überhaupt zuständig sei. Seiner Ansicht nach könne dies nur durch das Vollstreckungsgericht geschehen. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß gem. § 850 f Abs. 2 ZPO dem Schuldner soviel zu belassen sei, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedürfe. Sein Nettolohnanspruch betrage 1.606,55 DM. Der Beklagte habe die pfändbaren Beträge mit 1.612,90 DM angegeben. Würde mithin die Pfändung des Beklagten durchgreifen, so verbliebe ihm nichts. Es müsse ihm aber zumindest der Regelsatz der Sozialhilfe zzgl. eines angemessenen Betrages für die Unterkunft belassen werden. Er gehe von einem Betrag von 795,35 DM aus. Weiterhin sei dann zu berücksichtigen, daß er seinen beiden Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sei; der Anspruch nach der Düsseldorfer Tabelle habe bis zum 1.7.1992 mindestens 360,– DM pro Kind und seit dem 1. Juli 1992 418,– DM pro Kind betragen.

Zur Berechnung des notwendigen Unterhalts im Sinne des § 850 f Abs. 2 ZPO könne nicht auf das von dem Beklagten behauptete angemessene Nettogehalt in Höhe von 3.000 DM abgestellt werden. Die Annahme eines fiktiven Gehaltes dürfe nicht dazu führen, daß hierüber der notwendige Unterhalt des Schuldners weggepfändet werde.

Zu berücksichtigen sei auch, daß nach § 850 h ZPO der Beklagte Inhaber evtl. Ansprüche auf verschleiertes Arbeitseinkommen sei. Aus dieser Rechtsposition hätte es dem Beklagten möglich sein müssen, die Ansprüche gerichtlich gegen den Arbeitgeber durchzusetzen. Aus unerklärlichen Gründen beschreite der Beklagte den gesetzmäßigen Weg nicht. Wenn aber der Beklagte dies nicht tue, könne er sich nicht darauf berufen, daß § 850 h Abs. 2 ZPO keinen Anwendungsbereich habe.

Der Kläger beantragt,

die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 17. März 1992 insoweit aufzuheben, als gem. § 850 f Abs. 2 ZPO über den nach § 850 c ZPO pfändbaren Lohnanteil hinaus ein Betrag von monatlich 943,30 DM für pfändbar erklärt worden ist.

Der Beklagte...

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