Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für ein Disagio

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Marktüblichkeit eines Disagios.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufwendungen für ein Damnum oder Disagio sind in Höhe des vom jeweiligen Darlehensnehmer an das Kreditinstitut gezahlten Betrages als Werbungskosten abziehbar, soweit unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden. Der über die marktüblichen Beträge hinausgehende Teil ist auf den Zinsfestschreibungszeitraum oder bei dessen Fehlen auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen. Eine Zinsvorauszahlung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Damnum entsprechend hoch bemessen ist. Aus Vereinfachungsgründen kann von der Marktüblichkeit ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5% vereinbart worden ist.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2 Sätze 3-4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2016; Aktenzeichen IX R 38/14)

 

Tatbestand

Strittig ist der Werbungskostenabzug für ein Disagio bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26. August 2009 erwarb der Kläger das Mehrfamilienhaus F-Straße Hausnummer in B zum Kaufpreis von 1,5 Mio. €. Den Kaufpreis finanzierte der Kläger mit einem Hypothekendarlehen bei der X-Bank AG über einen Darlehensbetrag von nominell 1.333.000 €. Der Nominalzinssatz betrug bei einer festen Zinsbindung von 10 Jahren 2,85% jährlich. Bei der Berechnung des Nominalzinssatzes war ein Disagio von 10% der Darlehenssumme berücksichtigt (Blatt 77, 78 der Einkommensteuerakte).

In der Einkommensteuererklärung der Eheleute begehrte der Kläger bei der Ermittlung der Einkünfte aus dem Vermietungsobjekt das Disagio in Höhe von 133.000 € sowie weitere Darlehenskosten in Höhe von 150 € als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu berücksichtigen. In dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 26. Mai 2011 berücksichtigte der Beklagte nur einen Betrag von 66.725 € als sofort abzugsfähige Werbungskosten. Der Beklagte erläuterte hierzu, nur der marktübliche Teil von 5% des Disagios sei als Werbungskosten sofort abziehbar. Der über 5% hinausgehende Damnumsbetrag werde auf den Zinsfestschreibungszeitraum von 10 Jahren verteilt und im Streitjahr anteilig in Höhe von 6.673 € berücksichtigt.

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und bezogen sich zur Begründung auf die Kommentierung von Glenk in Blümich, EStG (Rn. 104 zu § 11 EStG). Danach sei aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit bei einem Damnum von bis zu 5% bei mindestens fünfjähriger Zinsbindungsdauer auszugehen, was bei zehnjähriger Laufzeit einem Damnum von 10% entspreche. Ein Disagio in Höhe von 10% bedeute, dass eine Zinsreduktion von 1% p.a. erreicht werde. Daher sei davon auszugehen, dass das von ihnen gezahlte Disagio im ersten Jahr in vollem Umfang abzugsfähig sei, wie dies auch bei einem Disagio von 5% bei einer fünfjährigen Zinsbindung der Fall sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2013 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung 2009 hinsichtlich der Einkünfte aus dem Vermietungsobjekt dahingehend, dass er die sonstigen Darlehenskosten in Höhe von 150 € als weitere Werbungskosten berücksichtigte. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen, da der Kommentierung von Glenk nicht gefolgt werden könne. Aus den BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003, auf das sich Glenk beziehe und welches er der Anerkennung der streitgegenständlichen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt habe, ergebe sich diese Schlussfolgerung nämlich nicht. Die übrige Kommentarliteratur zum Einkommensteuergesetz folge ausnahmslos der Ansicht des BMF.

Der Kläger trägt vor, das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003, auf dass sich der Beklagte berufe, stelle lediglich eine Nichtbeanstandungsregelung dar, die nicht ausschließe, dass auch andere Gestaltungen marktüblich seien. Die vom Beklagten herangezogene Kommentarliteratur erschöpfe sich in dem Verweis auf das BMF-Schreiben. Nach der Gesetzesbegründung komme es vielmehr darauf an, ob das Disagio dazu führe, dass der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Disagio entsprechend hoch bemessen sei. Nach der Effektivzinsstatistik der Deutschen Bundesbank habe der Effektivzins für Immobilienkredite im Mai 2009 an private Haushalte mit fünfjähriger Zinsbindung bei 3,93% p.a., mit 10 Jahren Zinsbindung bei 4,35% p.a. gelegen (Zinsstatistik für Juli 2009 der Deutschen Bundesbank, Blatt 28 der Prozessakte). Vergleiche man die Effektivzinsen für Immobilienkredite an private Haushalte mit fünfjähriger Zinsbindung und mit zehnjähriger Zinsbindung, so ergäben sich Effekte, welche die Annahme von Glenk stützten, ein Disagio von 5% Prozent bei 5 Jahren Zinsbindung sei mit einem Disagio von 10% bei 10 Jahren Zinsbi...

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