Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Privatnutzungsverbot für Firmenfahrzeug beim Gesellschafter-Geschäftsführer Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches

 

Leitsatz (amtlich)

Nur wenn in den vertraglichen Vereinbarungen der Gesellschaft mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer die Privatnutzung des ihm überlassenen Fahrzeugs ausdrücklich nicht gestattet wurde, kann vom Ansatz der Privatnutzung nach der sog. 1%-Regel auch ohne Vorliegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches abgesehen werden.

Das Urteil enthält auch Ausführungen dazu, welche Mängel eines Fahrtenbuches als nicht mehr geringfügig zu werten sind.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3, § 8 Abs. 2 S. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im 2. Rechtsgang.

Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteils wegen der Privatnutzung eines Firmenwagens.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 2004 bis 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der C GmbH und erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben war er als Unternehmensberater tätig. Die Klägerin erzielte ebenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass dem Kläger seitens der GmbH für die Jahre 2004 bis 2006 (zeitlich nacheinander) folgende Firmenwagen zur Verfügung gestellt worden waren:

Vom 01. Januar 2004 bis 31. März 2004 ein Jeep Grand Cherokee mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 39 (Bruttolistenpreis: 37.000,-- €), vom 01. April 2004 bis 30. Juni 2004 ein Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 11 (Bruttolistenpreis: 31.000,-- €) und vom 01. Juli 2004 bis 31. Dezember 2006 ein Jeep Grand Cherokee mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 12 (Bruttolistenpreis 43.000,--€).

In § 7 des Anstellungsvertrages vom 21. Dezember 1994 zwischen der GmbH und dem Kläger war seinerzeit vereinbart worden, dass der auf die Privatnutzung entfallende geldwerte Vorteil vom Kläger zu versteuern sei. Allerdings war in den Gesellschafterversammlungen vom 28. Juni 2002, 26. März 2004 und 18. Juni 2004 beschlossen worden, dass die jeweiligen (zeitlich nacheinander überlassenen) Geschäftsfahrzeuge dem Kläger nur für Dienstfahrten zur Verfügung stünden und dass eine private Nutzung des jeweiligen Kfz der vorherigen Abstimmung mit der GmbH bedürfe sowie eine anteilige Kostenübernahme durch den Kläger zur Folge habe.

Zum Nachweis der ausschließlichen betrieblichen Nutzung der (zeitlich nacheinander überlassenen) Kfz hatte der Kläger computerverfasste (Excel) Fahrtenbücher in ungebundener loser Blattform vorgelegt. Diese wurden vom Prüfer nicht als ordnungsgemäß anerkannt, weil nach seiner Ansicht ein mit Hilfe eines Computerprogramms erstelltes Fahrtenbuch nur dann den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügt hätte, wenn nachträgliche Veränderungen an den Eintragungen technisch ausgeschlossen gewesen wären. Die im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung des Weiteren vorgelegten (handschriftlichen) Fahrtenbücher der Marke "AVERY Zweckform" für die Jahre 2004 bis 2006, seien - so der Kläger - lediglich zur Datensicherung gefertigt, eine zeitnahe Eintragung sei jedoch grundsätzlich nicht erfolgt. Im Zuge der Überprüfung dieser Fahrtenbücher stellte der Prüfer fest, dass Fahrtenbücher der Marke "AVERY Form" erst ab Ende des Jahres 2005 aufgelegt wurden. Er schloss daher für die Veranlagungszeiträume vor 2006 auf eine nachträgliche Erstellung. In den computerverfassten und handschriftlich erstellten Fahrtenbüchern wurden als Reiseziele nur die jeweiligen Orte, nicht jedoch die genauen Adressen aufgezeichnet. Teilweise waren selbst die Angaben zu den Orten noch abgekürzt. Angaben zum aufgesuchten Geschäftspartner (z.B. W und Partner, F N, H, S & M usw.) waren ebenfalls nur in stark abgekürzter Form aufgezeichnet. Die Angaben zum Reisezweck fehlten mit Ausnahme der Angaben "Parken" bzw. "T (Tanken)" gänzlich. Für das Jahr 2004 konnten in 29 Fällen im Fahrtenbuch ausgewiesene Betankungen nicht belegt werden, da die Tankkartenabrechnungen hierzu keine Angaben enthielten und die Tankbelege nicht vorgelegt werden konnten. Gleiches galt für 2005 in 38 und für 2006 in 5 Fällen. Aus der Tankkartenabrechnung der Fa. X ergab sich am 30. Januar 2004 eine Betankung in L, die jedoch im elektronisch geführten Fahrtenbuch nicht vermerkt war. Aus der Tankkartenabrechnung der Fa. X ergab sich am 05. Februar 2005 und am 25. Mai 2005 eine Autowäsche in L, die jedoch weder im elektronisch geführten Fahrtenbuch noch im handschriftlich geführten Fahrtenbuch vermerkt waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Fahrtenbücher, Tankbelege, Tankkartenabrechnungen und Ausdrucke eines elektronisch geführten Kalenders für die Jahre 2004 bis 2006 verwiesen (Blatt 1 bis 19 der Akte "Auszüge aus den handschriftlichen Fahrtenbüchern", Blatt 1 bis 163...

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