Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine voraussichtlich dauernde Wertminderung als Voraussetzung einer Teilwertabschreibung auf Fondsanteile

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung kann auch eine an einer Geringfügigkeitsgrenze von 10% orientierte Wertminderung von Fonds-Beteiligungen ausreichen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2011; Aktenzeichen I R 7/11)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerrechtliche Bewertung von Fondsbeteiligungen.

Die Klägerin ist eine durch Umwandlung entstandene AG, deren Unternehmensgegen-stand die Vermittlung von Finanzdienstleistungen jeder Art ist. Sie vermittelt Verträge zwischen ihren Produktpartnern, z.B. Versicherungen, und deren Kunden. Die Versicherungsunternehmen zahlten der Klägerin den vollen Provisionsanspruch aus, der aber nur verdient war, wenn der vermittelte Kunde den Vertrag während der sog. Haftungszeit aufrechterhielt. Bei Stornierung oder Kündigung des Vertrags hatte die Klägerin die vorausbezahlte, aber noch nicht verdiente Provision an das Unternehmen zurückzuzahlen. Angesichts der Dauer des Haftungszeitraumes, der in der Regel 12 bis 48 Monate, ausnahmsweise auch bis zu 120 Monaten betrug, verlangten die Versicherungsunternehmen zur Sicherung dieses Provisionsrückzahlungsanspruchs im Allgemeinen Sicherheiten, die die Klägerin dadurch leistete, dass sie zum Marktpreis Anteile an Wertpapierfonds erwarb und verpfändete (sog. Stornoreserve).

So hatte sie Anteile am Fonds „V...“ (V) erstmalig in 1999 zu Anschaffungskosten iHv 375.301,04 DM erworben, in 2000 weitere Anteile für 577.649,78 DM (Kurswert am 16.03.2000: 290,87 DM/Anteil). Den Gesamt-Anschaffungskosten iHv 952.950,82 DM stand zum 31.12.2000 ein Depotwert iHv 860.732,13 DM (Kurswert: 203,11 DM/Anteil) gegenüber. Am 12.04.2001 erwarb die Klägerin weitere Fondsanteile zum Preis von 172,29 DM/Anteil (Bl. 77 PA).

Außerdem hatte die Klägerin Anteile am Fonds „S...“ erstmals in 2000 zum Kurswert von 107,59 DM/Anteil (Anschaffungskosten: 80.000.- DM) erworben, zum 31.12.2000 betrug der Kurswert 84,49 DM/Anteil (Depotwert: 62.824,93 DM). Am 05.04.2001 erwarb die Klägerin weitere Fondsanteile zum Preis von 75,12 DM/Anteil (Bl. 77 PA).

Der Kurswert von erstmals in 2000 erworbenen Anteilen am Fonds „T...“ hatte 15,49 DM/Anteil (Anschaffungskosten: 93.403,49 DM) betragen. Zum 31.12.2000 betrug der Kurswert 12,98 DM/Anteil (Depotwert: 78.249,47 DM).

Angesichts der gesunkenen Werte dieser als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgewiesenen Fondsbeteiligungen zum Bilanzstichtag 31.12.2000 bzw. dem Zeitpunkt der Bilanzerstellung (26.06.2001) nahm die Klägerin in ihrer für das Streitjahr 2000 abgegebenen Steuererklärung Teilwertabschreibungen iHv 92.218,69 DM (V), 17.175,07 DM (S) und 15.154,02 DM (T), insgesamt also 124.547,78 DM vor.

Der Beklagte vertrat nach einer bei der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2003 durchgeführten Betriebsprüfung die Auffassung, dass Teilwertabschreibungen mangels dauernder Wertminderungen im Streitjahr und auch in 2001 nicht vorzunehmen seien (vgl. Tz. 1.5 des geänderten Bp-Berichts vom 06.06.2006) und legte dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2000 vom 24. Juli 2006 einen dementsprechend erhöhten Gewinn zugrunde.

Den hiergegen erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2007 als unbegründet zurück.

Die Fondsanteile seien als Anlagevermögen der Klägerin mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Für den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts fehle es an einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Der Teilwert börsennotierter Wertpapiere richte sich grundsätzlich nach dem Börsenkurswert. Von einer dauernden Wertminderung sei nur auszugehen, wenn sich für einen überschaubaren Zeitraum eine Werterholung nicht abzeichne. Weil börsennotierte Wertpapiere beinahe täglichen Kursschwankungen unterlägen, sei ein zum Abschlussstichtag ermittelter Kurswert mit großer Wahrscheinlichkeit nicht von Dauer. Ein niedrigerer Teilwert sei beispielsweise nicht anzusetzen, weil der Kurswert an drei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen unter den Anschaffungskosten liege. Auch zyklische Schwankungen innerhalb eines Fünfjahres-Zeitraumes sprächen gegen die Annahme einer dauerhaften Wertminderung, denn die Konjunktur unterliege mehrjährigen Zyklen. So seien nach vorangegangener Hochkonjunktur die Aktienkurse ab 2000 auf breiter Front gefallen und hätten sich seit 2003 wieder kontinuierlich erholt. Der Kurswert des Templeton-Fonds 971656 habe sich gegenüber 2001 bis 2007 mehr als verdoppelt. Im Streitfall hätten die Wertminderungen aus Sicht des Tages der Bilanzerstellung noch nicht mehr als fünf Jahre bestanden, besondere Anlässe für eine Wertminderung der Papiere seien nicht vorgetragen.

Mit der hiergegen erhobenen Klage hält die Klägerin an der Zulässigkeit der Teilwertabschreibungen fest.

Eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung von Aktien im Anlagevermögen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz...

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