Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung auf Fondsbeteiligungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Teilwert börsennotierter Wertpapiere richtet sich nach dem Börsenkurswert am Bilanzstichtag, wenn der Erwerb einer gleich hohen Beteiligung am Bewertungsstichtag zu diesem Wert möglich erscheint.

2) Eine - eine Teilwertabschreibung rechtfertigende - voraussichtlich andauernde Wertminderung liegt vor, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss.

3) Die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf börsennotierte Anteile liegen danach bereits dann vor, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag um 20% abgesunken ist und sich bis zum Bilanzaufstellungstag nicht wieder erholt hat.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Berechtigung der Klägerin in der Bilanz auf den 31. Dezember 2001 eine Teilwertabschreibung auf mehrere Fondsbeteiligungen vorzunehmen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mbH. Ihr Geschäftszweck ist die Entwicklung von Produkten für die … und …-automation, deren Vertrieb sowie alle artverwandten Geschäfte, die dem Geschäftszweck dienlich sind. Ihr Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

Die Klägerin erwarb in den Zeiträumen vor dem Streitjahr Wertpapiere. Diese bilanzierte sie als Anlagevermögen. Diese steuerliche Behandlung ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 wies die Klägerin 1.004.696,32 DM bei den Wertpapieren des Anlagevermögens aus. Da die in der Vorjahresbilanz ausgewiesenen Wertpapiere alle im Jahr 2000 veräußert worden waren, handelt es sich bei den Werten der in der Bilanz des Jahres 2000 ausgewiesenen Wertpapiere durchgängig um die Anschaffungskosten der entsprechenden Wertpapiere im Jahr 2000. Der Gesamtbestand der Wertpapiere (1.004.696,32 DM; Depotauszug Blatt 270 bis 274 der Prüferhandakten – BpHA –) setzt sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen:

DWS

201.090,62 DM

Dekafonds

201.085,53 DM

Sun Life

201.183,71 DM

Henderson Horizon FD

200.197,39 DM

Baring Trust

201.139,07 DM

Im Verlauf des Streitjahres 2001 sank der Börsenkurs der von der Klägerin gehaltenen Fondsanteile. Zum Jahresende ergaben sich folgende Werte (Gesamtwert: 729.677,08 DM; Depotauszug Blatt 235 BpHA):

DWS

159.073,52 DM

Dekafonds

150.219,87 DM

Sun Life

140.754,12 DM

Henderson Horizon FD

146.133,55 DM

Baring Trust

133.496,02 DM.

Den Differenzbetrag von 275.019,24 DM wies die Klägerin in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung in Konto … als Aufwendungen bei der Bewertung der Finanzmittelfonds aus.

Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass zumindest hinsichtlich der vier Fonds ohne den Baring Trust deutsche Fonds vorliegen. Nach den zeitnahen Untersuchungen im Rahmen der Betriebsprüfung investierten diese Fonds ausschließlich in Aktien. Teilweise wurde nur in deutsche Aktien, teilweise in europäische Aktien und nur bei einem Fonds neben europäischen Aktien auch in Wertpapiere aus den Vereinigten Staaten, Japan und Korea investiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Börseninformationen (Blatt 282 bis 289 Rückseite BpHA) verwiesen. Aus den beigefügten Kursverläufen ergibt sich, dass die Kurse im Verlaufe des Jahres 2002 fast durchgängig weiter nachgegeben haben.

Zwischen dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 und dem Bilanzaufstellungstag Ende April/Anfang Mai 2002 sank der Wert der Fondsanteile bei den einzelnen Fonds – ohne zwischenzeitliche Erholung – von den nachfolgend dargestellten Werten am Bilanzstichtag auf die niedrigeren Werte am Bilanzaufstellungstag:

Bilanzstichtag

Bilanzaufstellung

DWS

90,37 EUR

86,10 EUR

Dekafonds

65,09 EUR

61,96 EUR

Sun Life

6,0476 EUR

5,778 EUR

Henderson Horizon FD

23,57 EUR

22,82 EUR

Baring Trust

3,209 EUR

3,071 EUR.

Auf der Basis ihrer Gewinnermittlung gab die Klägerin ihre Steuererklärungen beim Beklagten ab. Im Hinblick auf eine vorgesehene Außenprüfung veranlagte der Beklagte die Klägerin zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuer- und Messbescheide.

Im Jahr 2004 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Dabei kam der Prüfer zu der Überzeugung, dass die Teilwertabschreibungen, wie auch in den späteren Jahren eingetretene Veräußerungsverluste, steuerlich nicht anerkannt werden könnten.

Mit der Einführung des neuen Körperschaftsteuersystems könne nach § 8b Absätze 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 2001 – KStG – eine Gewinnminderung, die mit dem Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang stehe, steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Für Teilwertabschreibungen seien diese Grundsätze selbst dann einschlägig, wenn nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 2001 – EStG – eine Teilwertabschreibung möglich gewesen wäre. Aber auch die hielt der Prüfer im Streitfall nicht für möglich, da es sich lediglich um Wertschwankungen handele. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schr...

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