Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Park & Ride-Fahrten zur Arbeitsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Übersteigen die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (maximal 4.500,-- €) die für die so zurückgelegte Teilstrecke berechnete Entfernungspauschale, sind sie neben der Entfernungspauschale für die mit dem eigenen PKW zurückgelegte Teilstrecke zum Bahnhof als Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Tatbestand

Strittig ist, in welcher Höhe Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2004 aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte in Höhe von 30.697,00 €. Seine Wohnung befand sich in der A-Straße in L, sein Arbeitsplatz in F. Im Streitjahr 2004 fuhr der Kläger nach seinen Angaben an 131 Tagen 16 km mit dem eigenen PKW von seiner Wohnung in L bis zum Bahnhof in M, von wo aus er den Rest der Strecke bis nach F mit der Deutschen Bahn zurücklegte, an drei Tagen fuhr er danach die gesamte Strecke von seiner Wohnung bis zur Arbeitsstätte mit dem PKW. In seiner Einkommensteuererklärung 2004 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 4.180,00 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Kosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 3.474,00 € für Monatskarten der Deutschen Bahn und eine Jahrescard ICE sowie einer Entfernungspauschale in Höhe von 705,30 € (131 Tage x 16 km x 0,30 € + 3 Tage x 85 km x 0,30 €). Auf der Jahrescard ICE ist als Ausgangspunkt L Hauptbahnhof und als Zielbahnhof F angegeben (Bl. 10 "Vertragsakten"). Der Beklagte erkannte in seinem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 31. Mai 2005 für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur Aufwendungen in Höhe von 3.474,00 € an.

Mit dem von seinem Bevollmächtigten eingelegten Einspruch machte der Kläger unter Hinweis auf das Einführungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 11. Dezember 2001 IV C 5 – S 2351 – 300/01 (BStBl I 2001, 944) geltend, dass neben den tatsächlich angefallenen Kosten der Bahnfahrten auch die zusätzlichen Fahrten zum Bahnhof anzusetzen seien. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juni 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß der im Streitjahr gültigen Fassung des § 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) durch die Entfernungspauschale im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sämtliche Aufwendungen abgegolten seien, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst seien. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel könnten bis zu einem Betrag von 4.500,00 € angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überstiegen. Maßstab dafür, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt werden dürften, sei ein Vergleich mit dem als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Auf die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Teilstrecke komme es bei der Benutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel nicht an. Verglichen würden also die für die Gesamtstrecke errechnete und ggf. durch den Höchstbetrag begrenzte Entfernungspauschale und der tatsächliche Aufwand für öffentliche Verkehrsmittel. Dies gelte auch, wenn öffentliche Verkehrsmittel nur für einen Teil der Wegstrecke benutzt würden. Im Streitfall habe die Entfernungspauschale 3.417,00 € (134 Tage x 85 km x 0,30 €) betragen, die Aufwendungen für die öffentlichen Verkehrsmittel hätten sich auf 3.474,00 € belaufen. Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 31. Mai 2005 seien daher in zutreffender Weise für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur Aufwendungen in Höhe von 3.474,00 € berücksichtigt worden.

Mit der am 19. Juli 2005 beim Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel einer Berücksichtigung höherer Werbungskosten weiter. Zur Begründung führt er aus, dass die Aufwendungen für die Teilstrecke, die mit dem eigenen PKW zurückgelegt wurde, neben den tatsächlichen Aufwendungen für die öffentlichen Verkehrsmittel anzusetzen seien. Ein Vergleich zwischen den Kosten öffentlicher Verkehrsmittel und der Entfernungspauschale sei nur dann sachgerecht, wenn die Aufwendungen für dieselben Streckenentfernungen verglichen würden. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte bei der Ermittlung der Entfernungspauschale die gesamte Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte (85 km) zu Grunde gelegt. Bei der Entfernung für die öffentlichen Verkehrsmittel habe er hingegen nur diejenigen vom Bahnhof zur Arbeitsstätte (85 km – 16 km (Entfernung Wohnung – Bahnhof) = 69 km) angesetzt. Er habe damit wegen der unterschiedlichen Streckenlängen nicht vergleichbares miteinander in Beziehung gesetzt. Sachgerecht sei vielmehr, lediglich die Entfernungspauschale und die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel für die Strecke vom Bahnhof zur Arbeitsstätte zu vergleichen. Für die Strecke von der Wohnung zum Bahnhof, die mit dem eigenen PKW zurückgelegt we...

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