Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid für 1990 vom 25. Juni 1992 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 1994 wird teilweise aufgehoben. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer unter einkünftemindernder Berücksichtigung weiterer Rufwendungen von 17.559,– DM nach Maßgabe der Urteilsgründe neu festzusetzen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Rufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Ausbildung zum „Analytischen Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten” (im folgenden: RKJP) einkünftemindernd zu berücksichtigen sind.

Die 1955 geborene Klägerin – ledig und kinderlos – hatte im Jahre 1982 eine Ausbildung für das Lehramt am Gymnasium (Fächerkombination: Deutsch und Geschichte) mit dem 2. Staatsexamen abgeschlossen. Eine Übernahme in den Schuldienst erfolgte trotz dahingehender Bemühungen der Klägerin nicht. Von Mai bis September 1983 war die Klägerin als Redaktionssekretärin und von Juli 1984 bis Mai 1986 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als pädagogische Mitarbeiterin (vgl. insoweit Tatbestand des sozialgerichtlichen Urteils vom 9. April 1992 – S 3 Ar 170/90 –, Bl. 143 ESt-Akte I) bei einer Steuerberatungsgesellschaft (vgl. Lohnsteuerkarte 1985, Bl. 4 ESt-Akte I) beschäftigt. Danach war (und ist) die Klägerin im „medienpädagogischen Bereich” beim … zeitweise aufgrund befristeter Arbeitsverträge als Arbeitnehmerin (im Streitjahr 1990 mit einem Bruttoarbeitslohn von … DM), zeitweise – aufgrund von Einzelaufträgen – als freie Mitarbeiterin (diesbezügliche Einnahmen 1990: … DM) sowie bei anderen Institutionen wie z. B. der Stadt … (Jugendamt), der Kreisvolkshochschule, der Evangelischen Landeskirche, der … als vortragende (Referentin) bzw. als Betreuerin (Initiatorin) im Bereich der „Spielpädagogik” tätig. Der „medienpädagogische Bereich” beim … umfaßt die psychologische und medienpädagogische Beratung (insoweit ist die Klägerin nichtselbständig tätig) und programmbegleitende Forschungen im Zusammenhang mit Kindersendungen (insoweit liegt eine selbständige Tätigkeit vor; vgl. im einzelnen: Bescheinigung des … vom 2. Juli 1992 mit entsprechenden Anlagen, Bl. 132 ff; Auftrag vom 15. November 1990, Bl. 137 ff, jeweils ESt-Akte I sowie Belege der Klägerin, Umschlag Anlage ESt-Akte I). Die vortragsveranstaltungen beinhalten – gleichfalls – Themen der Kinderpädagogik (z. B. Spielaktionen). Zwischen den einzelnen Aktivitäten der Klägerin liegen immer wieder Zeiten der Arbeitslosigkeit (vgl. im einzelnen auch: Anlagen N, Zeilen 16 und 17 der ESt-Erklärungen ab 1986; Urteil des Sozialgerichtes … vom 9. April 1992, a.a.O.).

Im Oktober 1988 nahm die Klägerin einen von dem … „Lehrern, Diplom-Pädagogen, Sozialarbeitern (grad.), Sozialpädagogen (grad.), Ärzten und Diplom-Psychologen” angebotenen (vgl. insoweit: § 5 – Zulassungsvoraussetzungen – der Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie „Merkblatt” des Instituts, Bl. 161 ff, 160 ESt-Akte I) und – in der Regel – 5 bis 6 Jahre dauernden Studiengang zum AKJP auf, den sie am 8. Dezember 1993 mit Erfolg abschloß. Für die diesbezüglichen Rufwendungen (Gebühren, Semesterpauschalen, Reisekosten) hat die Klägerin im Streitjahr 1991 – nach Abzug der vom Arbeitsamt … nach § 45 AFG (a. F.; = notwendige Kosten, die durch die – geförderte – Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen) erstatteten Kosten von 1.743,20 DM (vgl. Bewilligungsbescheide, Umschlag, Anlage ESt-Akte I und klägerische Rufstellung, Bl. 108, 109 ESt-Akte I) – in Höhe von 4.389,82 DM als Betriebsausgaben und in Höhe von 13.169,46 DM als Werbungskosten (insgesamt also: 17.559,28 DM) geltend gemacht. Anders als in den Vorjahren 1988 und 1989 versagte das Finanzamt für das Streitjahr die einkünftemindernde Berücksichtigung der Rufwendungen und zog insoweit lediglich 900,– DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG ab (Einkommensteuerbescheid 1990 vom 25. Juni 1992, Bl. 120; Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 1994, Bl. 177, jeweils ESt-Akte I). Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Am 15. August 1986 hatte die Klägerin beim Arbeitsamt … die Förderung des vorgenannten Lehrgangs nach § 44 Abs. 2 AFG (= Unterhaltsgeld, hier: 63 v.H. der Bemessungsgrundlage) beantragt. Ausweislich des vorgenannten Urteils des Sozialgerichts … hatte der Fachvermittler beim Arbeitsamt … die Zweckmäßigkeit der geplanten Maßnahme befürwortet. Mit Bescheid vom 23. Januar 1990 erging allerdings ein Förderungsbescheid nach § 44 Abs. 2 Buchst. a AFG (= Unterhaltsgeld in Höhe von 58 v.H.), den die Klägerin gerichtlich angefochten hat (im einzelnen: vorgenanntes Urteil des Sozialgerichts … von der Klägerin eingereichter Schriftsatz des Landesarbeitsamts … vom 2. April 1993 im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht; Bl. 24 Prozeßakte).

Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin...

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