Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Zeitpunkt, in dem ein Verlust aus der Auflösung einer GmbH entstanden ist, kann vor dem Abschluss der Liquidation der Gesellschaft liegen, wenn bereits mit der Eröffnung des Konkursverfahrens feststeht, dass eine Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2, 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.03.2003; Aktenzeichen VIII R 24/02)

 

Tatbestand

Streitig ist der Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin war zunächst mit 96 % am Stammkapital (50.000,-- DM) der 1989 gegründeten G. m. b. H. (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Am 17. Juli 1995 erwarb sie die restlichen Stammeinlagen im Nennwert von 2.000,-- DM zum Preis von 1.000,-- DM.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 29. März 1996 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. B. zum Konkursverwalter bestimmt. Nach Abhaltung des Schlusstermins und vollzogener Schlussverteilung wurde das Konkursverfahren mit Beschluss vom 7. August 1998 aufgehoben.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1996 machte die Klägerin einen Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 EStG in Höhe von 73.674,96 DM geltend, den der Beklagten im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 8. Mai 1998 nicht anerkannte, da das Liquidationsverfahren im Jahr 1996 noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

Am 18. Mai 1998 beantragte die Klägerin daraufhin, für 1996 gemäß § 10a Abs. 3e EStG einen Verlust von 64.530,-- DM festzustellen, diesen Verlust in Höhe von 30.193 DM im Jahr 1994 und in Höhe von 34.337,-- DM im Jahr 1995 als Verlustabzug zu berücksichtigen und die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 entsprechend zu ändern.

Mit Bescheid vom 20. November 1998 lehnte der Beklagte sowohl den Antrag auf Erlass eines Bescheides über die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zum 31. 12. 1996 als auch den Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 ab.

Hiergegen erhob die Klägerin am 21. November 1998 Einspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Urteil vom 3. Juni 1996, Az. VIII R 46/91, entschieden, dass eine GmbH mit Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst und damit auf diesen Zeitpunkt der Verlust gemäß § 17 EStG zu ermitteln sei. Dies entspreche auch dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 1 Ziffer 4 GmbHG, auf den sich der BFH in dieser Entscheidung beziehe. Offene Fragen hinsichtlich evtl. Verteilungserlöse seien kein Grund, abweichend von der gesetzlichen Regelung den Auflösungszeitpunkt zu verschieben. Der Auflösungsverlust sei demnach in 1996 entstanden und in die Jahre 1994 und 1995 rückzutragen.

Mit Entscheidung vom 24. März 1999 wies der Beklagte die Einsprüche zurück, da der Auflösungsvertrag nicht 1996, sondern erst 1998 mit Aufhebung des Konkursverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 7. August 1998 entstanden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen gemäß § 17 Abs. 4 EStG nicht zu rechnen sei und ferner, ob und in welcher Höhe der Klägerin nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige zu berücksichtigende Aufwendungen entstanden seien. So habe die Klägerin beispielsweise in 1997 aufgrund des Vergleichs vom 20. März 1997 an die GmbH 10.000,-- DM geleistet, mithin eine Summe, die nicht als unwesentlich bezeichnet werden könne. Die Entscheidung des Beklagten stehe auch im Einklang mit dem von der Klägerin zitierten BFH-Urteil.

Mit ihrer am 24. April 1999 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, der - unstreitig spätestens 1998 entstandene - Verlust aus der Auflösung der GmbH sei bereits 1996 zu erfassen, weil spätestens zum 31. Dezember 1996 festgestanden habe, dass die im Rahmen des Konkursverfahrens angemeldeten Verbindlichkeiten die vorhandenen Vermögenswerte um ein Vielfaches übersteigen würden. Aus einem Schreiben des Konkursverwalters vom 19. März 1999 gehe hervor, dass die Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt ca. 72.800,-- DM betragen hätten und ein Vermögen von nur 80.000,-- DM zur Verfügung gestanden hätte. Aufgrund dieser Auskunft des Konkursverwalters sei davon auszugehen, dass Ende 1996 festgestanden habe, dass aus der Abwicklung des Konkursverfahrens keine Rückflüsse mehr an die Klägerin erfolgen konnten. Im Streitfall sei somit von einer Realisierung des Veräußerungsverlustes i. S. d. § 17 EStG bereits vor Abschluss des Konkursverfahrens auszugehen.

Mit Schriftsatz vom 24. April 1999 begehrt die Klägerin ferner bei der Berechnung des Verlustes in 1997 entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.207,27 DM zu berücksichtigen. Die Kosten seien im Zusammenhang mit der Abwehr eines vom Beklagten behaupteten Haftungsanspruchs entstanden.

Mit weiterem Schriftsatz, ebenfalls vom 24. April 1999, trägt die Klägerin vor, bei der Ermittlung des Verlusts sei außerdem die Veräuße...

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