Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung von Mineralölsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Verwirklicht sich das mit der Ausstellung von Akzeptantenwechseln für den Kaufpreis verbundene Risiko der Ausstellerhaftung, kommt eine Erstattung von Mineralölsteuer nicht in Betracht.

 

Normenkette

MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4; MinöStDV § 53

 

Tatbestand

Strittig ist die Erstattung von Mineralölsteuer.

Die Klägerin betreibt u. a. einen Handel mit Mineralölprodukten und belieferte in jahrelanger Geschäftsbeziehung die M. GmbH, ... mit Dieselkraftstoff für deren Spedition.

Dabei erfolgte die Lieferung und Bezahlung des Kraftstoffs in jahrelang so gehandhabter Art und Weise dergestalt, dass nach telefonischer Bestellung des Kraftstoffs durch Mitarbeiter der M. GmbH dieser von der Klägerin mit Lieferscheinen angeliefert wurde, auf deren Vorderseite der Vermerk „Wichtige Hinweise siehe Rückseite“ und „Wir lieferten zu den umseitigen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ angebracht war. Auf der Rückseite der Lieferscheine waren die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin abgedruckt, deren Nr. 3 bestimmte, dass die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt erfolge. In Nr. 2 der Verkaufs- und Lieferbedingungen war bestimmt, dass Zahlung sofort ohne jeden Abzug oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu leisten sei. In den Rechnungen der Klägerin an die M. GmbH ist ein Hinweis auf einen Eigentumsvorbehalt nicht enthalten, der M. GmbH war ein Zahlungsziel von 20 Tagen eingeräumt. Nach erfolgter Lieferung zog die Klägerin den geschuldeten Verkaufspreis für den Kraftstoff durch Bankeinzug vom Konto der M. GmbH ein und stellte über den gleichen Betrag einen Wechsel an eigene Order aus, den sie der M. GmbH übergab. Die M. GmbH versah den Wechsel mit einem Akzept und veräußerte den Wechsel an ihre Hausbank. Bei Fälligkeit des Wechsels (drei Monate) löste die M. GmbH den Wechsel bei der Hausbank ein.

In dem Zeitraum 4. April 1997 bis 18. Juli 1997 lieferte die Klägerin an die M. GmbH insgesamt eine Menge von 676.931 l versteuerten Dieselkraftstoff zum Gesamtbetrag von 727.227,39 DM. Einen Teilbetrag von 629.184,75 DM (entfallend auf Lieferungen vom 4. April bis 30. Juni und 9. Juli 1997) zog die Klägerin durch Bankeinzug ein und stellte der M. GmbH hierüber Wechsel aus. Die M. GmbH veräußerte diese an ihre Hausbank, zu einer Einlösung der Wechsel kam es aber nicht mehr, da die M. GmbH am 24. Juli 1997 Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens stellte. Mit Beschluss vom gleichen Tage ordnete das Amtsgericht ... die Bestellung eines Sequesters und ein allgemeines Veräußerungs- und Verfügungsverbot an (AG ... Az.: 10 N 49/97). Die Wechsel wurden der Klägerin teilweise zur Zahlung präsentiert bzw. gingen teilweise zu Protest und die Klägerin wurde so von der Hausbank der M. GmbH als Ausstellerin der Wechsel in Anspruch genommen.

Den restlichen Teilbetrag von 98.042,64 DM (Lieferungen vom 4., 14., 16. und 18. Juli 1997) zog die Klägerin ebenfalls durch Bankeinzug ein, stellte hierüber aber keine Wechsel mehr aus. Da das Konto der M. GmbH keine Dekkung mehr auswies, wurde der Klägerin ein Betrag von 129.430,27 DM, der Rechnungsbetrag für die letzten fünf Lieferungen, rückbelastet.

Aufgrund einer telefonischen Information der Klägerin durch die M. GmbH über den Konkursantrag am 24. Juli 1997 holte die Klägerin am gleichen Tag 10.000 l Dieselkraftstoff zurück und berief sich gegenüber dem eingesetzten Sequester am 28. Juli 1997 hierzu auf den Eigentumsvorbehalt. Die Klägerin belieferte die M. GmbH in Folge nicht mehr.

Am 1. Oktober 1997 wurde das Konkursverfahren über die M. GmbH eröffnet, die Klägerin meldete ihre Forderungen am 16. November 1997 zur Konkurstabelle an, erhielt aber nichts mehr aus dem Konkursverfahren.

Mit Schreiben vom 10. März 1998 beantragte die Klägerin die Erstattung von Mineralölsteuer in Höhe von 439.991,22 DM gem. § 53 MinöStV. Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin am 21. und 22. Juli 1998 lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Die Klägerin trägt vor, die Voraussetzungen für eine Erstattung der Mineralölsteuer für die Lieferungen, bei denen die Forderungen gegenüber der M. GmbH ausgefallen seien, lägen allesamt vor, insbesondere habe sie einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Denn zwischen ihr und der M. GmbH hätte der Eigentumsvorbehalt im Rahmen von AGB unter erleichterten Voraussetzungen in das Vertragsverhältnis einbezogen werden können, da sie beide Vollkaufleute seien und in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden hätten. Die Bestellungen der M. GmbH seien von dem Lageristen S. aufgegeben worden, der auch zahlreiche Lieferscheine quittiert habe. Insoweit sei klar gewesen, dass sie nur zur Lieferung unter Eigentumsvorbehalt bereit gewesen sei und für die telefonisch bestellten Lieferungen ihre AGB gelten würden. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts könne auch durch stillschweigende Vereinbarung und hierbei insbesondere durch schlüssiges Verhalten er...

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