Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. April 1996 wird dahin geändert, daß bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1992 der Beigeladenen davon ausgegangen wird, daß nur der hälftige Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag zu berücksichtigen ist. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verteilung eines Kinderfreibetrags und eines Ausbildungsfreibetrags auf den Kläger und die Beigeladene.

Der Kläger hat einen unehelichen Sohn, den am 15. August 1969 geborenen … Die Beigeladene ist die Mutter des Sohnes.

Im Streitjahr 1992 hat der Kläger dem im Studium befindlichen Sohn einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von 425,– DM gezahlt.

Gegen den gegen sie ergangenen Einkommensteuerbescheid 1992 vom 29. Juni 1994 hat die Beigeladene Einspruch eingelegt. Mit ihrem Einspruch hat sie u.a. begehrt, ihr den vollen Kinder- und Ausbildungsfreibetrag für ihren Sohn … zu gewähren. Zur Begründung hat sie angeführt, daß sie für ihren Sohn, der in ihrem Haushalt lebe, mehr als 425,– DM monatlich aufwende, obwohl sie ihrer Unterhaltsverpflichtung allein schon dadurch nachkomme, daß sie u.a. für ihn koche und die Zimmer- und Wäschepflege übernehme. Da der Kläger nur 425,– DM monatlich gezahlt habe, komme er seiner Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 v.H. nach.

Der Kläger, der zu dem Einspruchsverfahren gemäß § 360 Abs. 3 AO hinzugezogen wurde, hat den Standpunkt vertreten, daß er mit monatlich 425,– DM seiner Unterhaltspflicht voll genügt habe, da ihm insoweit auch die Hälfte des Kindergeldes zuzurechnen sei und er zudem gegenüber drei weiteren Personen unterhaltsverpflichtet sei.

Der Beklagte hat in seiner Einspruchsentscheidung vom 24. April 1996 dem Einspruch der Beigeladenen in dem hier strittigen Punkt stattgegeben.

Er hat dies damit begründet, daß der Kläger seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn … zu weniger als 75 v.H. und damit nur zu einem unwesentlichen Teil nachgekommen sei. Da im Streitfall die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht durch gerichtliche Entscheidung, Verpflichtungserklärung, Vergleich oder anderweitig durch Vertrag dokumentiert worden sei, müsse auf die „Düsseldorfer Tabelle” zurückgegriffen werden. Unter Berücksichtigung eines monatlichen Nettoeinkommens des Klägers von durchschnittlich 5.330,– DM im Streitjahr und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen ergebe sich für das Streitjahr ein maßgeblicher Unterhalt von 685,– DM, der bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt eines Elternteils wohnten, durch einen Zuschlag in Höhe der Differenz der zweiten und dritten Altersstufe der jeweiligen Gruppe, im Streitfall um 110,– DM, zu erhöhen sei. Die maßgebliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers habe somit 795,– DM betragen. Seine gesamte monatliche Unterhaltsleistung einschließlich des hälftigen Kindergeldanteils habe dagegen nur 460,– DM betragen. Der prozentuale Anteil der Unterhaltsleistung im Verhältnis zur Unterhaltsverpflichtung betrage deshalb im zweiten Halbjahr 1992 58 v.H. und im ersten Halbjahr 60 v.H.. Damit sei die vom Gesetz geforderte 75 %ige Unterhaltsleistung des verpflichteten Elternteils für das Streitjahr nicht erfüllt.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß der Beklagte zu Unrecht von einer Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Sohn … in Höhe von monatlich 795,– DM ausgegangen sei.

Nach der Düsseldorfer Tabelle betrage der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohne, in der Regel monatlich

Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden sei von den Unterhaltsverpflichteten gemeinsam und insgesamt in Geld aufzubringen. Das Verhältnis, in welchem die Unterhaltsverpflichteten den Unterhalt an den Studierenden zu erbringen hätten, bemesse sich nach den Einkommensverhältnissen der Unterhaltsverpflichteten. Demgemäß hätte der Beklagte nicht nur auf die Einkommensverhältnisse des Klägers, sondern auch auf die der Beigeladenen eingehen müssen. Welche Unterhaltsquote auf die Beigeladene entfallen wäre, könne nicht beurteilt werden, da dem Kläger die Einkommensverhältnisse der Beigeladenen nicht bekannt seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Einspruchsentscheidung vom 24. April 1996 dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer 1992 der Beigeladenen unter Berücksichtigung nur eines halben Kinder- und Ausbildungsfreibetrags für den Sohn … neu festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verbleibt bei seiner Auffassung, daß der Kläger nicht wesentlich zum Unterhalt des Sohnes beigetragen habe.

Nach Tz. 7 der Düsseldorfer Tabelle sei der Unterhaltsanspruch eines Volljährigen nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden studierenden Kindes mit 850,– DM bzw. 950,– DM ausgewiesen (Stand: 01.0...

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