Entscheidungsstichwort (Thema)

ges. Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1990

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen der Klägerin für ein Betriebsfest am 16. Juni 1990 als Betriebsausgaben bei der Gewinnfeststellung.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft: Komplementärin ist die … Kommanditisten waren im Streitjahr Frau … mit einer Einlage von … DM und Herr … mit einer Einlage von … DM. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind neben zwei weiteren Geschäftsführern Frau … und Herr … Gegenstand ihres Unternehmens ist der Einzelhandel mit Möbeln.

Der Firmengründer und Seniorchef der …-Gruppe, Herr … vollendete am 11. Juni 1990 das 65. Lebensjahr. Am Abend des darauffolgenden Samstags, dem 16. Juni 1990 veranstaltete die Klägerin ein Sommerfest, zu dem ca. 1.500 Gäste eingeladen waren, darunter ca. 1.000 Arbeitnehmer einschließlich Ehefrauen und ehemaligen Arbeitnehmern im Ruhestand. Die Kosten für dieses Fest in Höhe von 585.038 DM behandelte sie als Betriebsausgaben.

Im Rahmen einer im Jahr 1994 durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 1990 bis 1992 versagte der Prüfer die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für das Sommerfest als Betriebsausgaben. Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung des Prüfers in dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr. Der gegen die Versagung des Betriebsausgabenabzugs im Gewinnfeststellungsbescheid gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin weiter ihr Begehren der Anerkennung der Aufwendungen für das Sommerfest als Betriebsausgaben.

Zur Begründung trägt sie vor, allein aus der zeitlichen Nähe des Sommerfestes zum 65. Geburtstag des … könne nicht geschlossen werden, daß das Fest aus diesem Anlaß veranstaltet worden sei. Es habe vielmehr dem Ausdruck der Verbundenheit der Inhaber der Firmengruppe mit allen – jetzigen und ehemaligen – Firmenangehörigen und Geschäftsfreunden gedient. Außerdem habe es einen Betriebsausflug ersetzt; ca 2/3 der Gäste seien Mitarbeiter incl. deren Partner gewesen. Die Initiative für das Sommerfest sei vom Betriebsrat bei dessen Sitzung im Mai 1990 ausgegangen. Im übrigen habe das Sommerfest die beabsichtigte Motivations- und Werbewirkung auch in vollem Umfang erzielt. Herr … habe am 11. Juni 1990 eine Geburtstagsfeier im familiären Kreis mit ca. 60 Gästen durchgeführt, sowie am Vormittag des 16. Juni 1990 eine weitere Feier mit Geschäftsfreunden und Vertretern des öffentlichen Lebens. Es sei völlig unüblich, sämtliche Mitarbeiter zum Geburtstag einzuladen, zumal mit diesem finanziellen Aufwand. Als Zeitpunkt für das Sommerfest sei wegen der Urlaubsmonate Juli und August nur der Juni 1990 in Betracht gekommen.

Die Klägerin habe seit den 70er Jahren regelmäßig Betriebsfeste veranstaltet, die im wesentlichen dem Zusammengehörigkeitsgefühl der …-Gruppe und der Motivation der Mitarbeiter dienten, aber auch der Kontaktpflege mit Geschäftspartnern. So sei auch das Sommerfest im Jahr 1990 Teil der Bemühungen der Klägerin um einen hohen Goodwill gewesen. Neben den üblichen Werbemaßnahmen lasse die Klägerin ihren Mitarbeiten zahlreiche freiwillige Leistungen zugute kommen und betreibe auch im übrigen umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit im Interesse eines guten Rufes des Unternehmens. Dies werde auch durch die zahlreichen Spenden verdeutlicht. Demgemäß sei das Sommerfest in dem mit ca. 10 Mio DM veranschlagten Werbeetat enthalten gewesen. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, daß die Werbekosten in den Jahren 1989 und 1991 lediglich um ca 200.000 DM geringer gewesen seien.

Die Auswahl der neben den Belegschaftsangehörigen eingeladenen Gäste (Geschäftspartner, Repräsentanten von Banken, IHK und Politik) sei von den Führungskräften der Klägerin vorgenommen worden im Hinblick auf Kontaktpflege und PR-Wirksamkeit. Die Organisation sei ebenfalls ausschließlich durch Mitarbeiter erfolgt. Es sei zu einem reinen Sommerfest eingeladen worden; in der Einladung sei dementsprechend mit keinem Wort ein Bezug zu dem Geburtstag des … hergestellt worden, so daß schon deshalb die Ehrung des Jubilars als Anlaß des Festes ausscheide. Auf dem Sommerfest selbst seien auch keine Reden gehalten worden; dies sei vielmehr bei dem – von Herrn … privat finanzierten – Empfang am Vormittag geschehen. Die Berichterstattung in der Presse, die zu dem Fest eingeladen war, dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, da diese nicht abgesprochen gewesen sei. Die Presse habe im übrigen auch nur über das Fest als Geburtstagsfeier berichten dürfen, nicht aber über ein Betriebsfest, denn letzteres wäre unzulässige verkappte Werbung gewesen.

Die Rechtsprechung zu Geburtstagsfeierlichkeiten sei, da es im Streitfall um ein ausschließlich betrieblich veranlaßtes Sommerfest in keinerlei Zusammenhang mit einem Geburtstag gehe, auf das von der Klägerin veranstaltete Sommerfest nicht anwendbar. Der Beklagte ...

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