rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung einer Abdeckplane

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Wahrnehmbarkeit der Beschichtung eines Gewebes mit Kunststoff bei genauerem Hinsehen mit bloßem Auge

 

Normenkette

KN Unterpos. 3926 9097; KN Unterpos. 6306 1900; KN AV 3a

 

Tatbestand

Strittig ist die Einreihung einer Warenzusammenstellung aus einer Plane und einem Bindfaden.

Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit verschiedenen Waren. Am 2. Februar 2007 beantragte die Klägerin bei der ZPLA Hamburg die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - VZTA - über eine Warenzusammenstellung, bestehend aus einer Plane und einem Bindfaden zur Befestigung der Plane, welche gemeinsam in einer Plastiktüte verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Bei der Plane handelt es sich um eine Allzweck-Plane in der Größe 2 m x 4 m aus einem Gewebe aus Streifen aus Polyethylen. Die Breite der Polyethylen-Streifen beträgt ca. 2 mm, die Dicke der Plane ca. 0,3 mm. Die Plane glänzt auf einer Seite schwarz auf der anderen Seite silbergrau. Die Seitenränder der Plane sind umgeschlagen, zusammengeklebt und mit Ösen aus unedlem Metall versehen, die an den Ecken zusätzlich mit einer Verstärkung aus Kunststoff ausgestattet sind und die Plane ist an den Rändern mit Bindfaden verstärkt. Der beiliegende Bindfaden zur Befestigung der Plane ist ca. 10m lang und besteht aus synthetischen Chemiefasern.

Die ZPLA Hamburg verneinte ihre Zuständigkeit und leitete den Antrag an die ZPLA Frankfurt am Main weiter, da diese für den Abschnitt XI KN zuständig ist. Mit VZTA vom 19. März 2007 reihte die ZPLA Frankfurt am Main die Warenzusammenstellung in die Unterpos. 6306 1900 KN ein.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Die Klägerin trägt vor, im Gegensatz zu der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung sei die Überschrift des Kapitels 39 "Kunststoffe und Waren daraus" rechtsverbindlich. Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung mittels der Anmerkungen könne deshalb nicht zum Tragen kommen, weil angesichts des klaren Wortlauts kein Auslegungsbedarf bestünde. Der Wortlaut des Kapitels 39 würde hier keinen Auslegungsspielraum lassen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Plane beidseitig beschichtet und die Beschichtung mit bloßem Auge erkennbar. Die Plane sei auch über 5mm dick. Der Begriff "Beschichtung" könne nicht in dem Sinne verstanden werden, dass eine Erkennbarkeit der Grundstruktur der Plane die fehlende Erkennbarkeit der Beschichtung nach sich zöge. Vielmehr sei die fehlende Erkennbarkeit der zu Grunde liegenden Gewebestruktur lediglich der stärkste Fall der Beschichtung. Die Beschichtung sei aber bereits dann erkennbar, wenn die beschichtete Plane für den Betrachter eine Abweichung zu einer unbehandelten Plane aufweisen würde. Dies sei hier der Fall. Mit den umgeschlagenen Ecken der Plane und den zusätzlichen Plastikschutzecken sei diese auch über 5mm dick. Schließlich genieße sie auch Vertrauensschutz wegen dem Zeitraum von über sechs Jahren seit der letzten verbindlichen Zolltarifauskunft, bei der der Beklagte im Jahr 1998 eine vergleichbare Plane antragsgemäß eingereiht hätte und da der Beklagte nun dadurch gebunden sei. Es hätte sich hierzu weder die Auffassung hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung geändert, noch hätte der Beklagte vorgetragen, dass die ursprüngliche Würdigung der Tatsachen fehlerhaft gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 19. März 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2007 zu verpflichten, ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen und die streitgegenständliche Warenzusammenstellung in die Unterpos. 3926 9097 KN einzureihen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, wie sich aus der AV 1 ergeben würde, könne eine Kapitel-Überschrift beim Einweihungsvorgang lediglich als rechtlich nicht verbindliche Suchhilfe herangezogen werden. Für die Einreihung sei entscheidend, ob die beiderseitige Beschichtung der Plane mit bloßem Auge erkennbar sei. Dabei komme es nicht allein darauf an, dass die Materialstruktur zu erkennen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Behandlung des Gewebes erkennbar wäre, wobei es bei der streitbefangenen Ware fehlen würde. Es komme bei Anwendung der Anm. 1 Buchst. g zu Abschnitt XI nicht auf die Dicke der Plane, sondern auf die Breite der zu der Plane verarbeiteten Kunststoffstreifen an. Die von der Klägerin geltend gemachte Selbstbindung hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabes bei der Einreihung würde selbst dann nicht bestehen, wenn die VZTA, auf die sich die Klägerin beziehe, noch gültig wäre. Denn eine VZTA könne wegen fehlerhafter Würdigung oder geänderter Auffassung in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung jederzeit widerrufen werden. Ein über Art. 12 Abs. 6 ZK hinausgehender Vertrauensschutz sei vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht vorgesehen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17. November 2008, der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. November 2008 auf m...

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