Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug bei mangelnder Glaubhaftmachung einer Vermietungsabsicht

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für eine zuvor vermietete, danach aber leerstehende Wohnung sind nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung weiterhin endgültig beibehalten wird.

Das Bestehen einer Vermietungsabsicht ist allein anhand erkennbarer äußerer Merkmale festzustellen

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage der Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger hatte mit notariellem Vertrag vom 6. Juni 1992 eine Eigentumswohnung in S erworben. Die Wohnung war im Juli 1993 fertiggestellt und anschließend ab 1. August 1993 vermietet worden. Die Mieterin hatte wegen finanzieller Schwierigkeiten ab September 1995 keine Miete mehr gezahlt. Der Kläger hatte daraufhin die Mieterin aufgefordert, die rückständige Miete zu zahlen oder die Wohnung zu räumen. Letzterer Verpflichtung war die Mieterin dann im März 1996 nachgekommen. Seitdem stand die Wohnung leer.

Auch für die Jahre 1996 und 1997 waren keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden, gleichwohl hatte der Beklagte in den Einkommensteuerbescheiden 1996 und 1997 die geltend gemachten Verluste berücksichtigt. Da auch für den Veranlagungszeitraum 1998 keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt waren, berücksichtigte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 7. Februar 2000 den Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 36.935,-- DM gemäß § 165 Abs. 1 der AbgabenordnungAO- nur vorläufig, weil die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden konnte.

In seiner Einkommensteuererklärung 1999 erklärte der Kläger wiederum keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sondern wies .- wie zuvor in den Vorjahren - darauf hin, dass die Wohnung im gesamten Kalenderjahr nicht habe vermietet werden können. Daraufhin berücksichtigte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 18. Mai 2001 den geltend gemachten Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 36.641,-- DM nicht mehr. Mit nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geändertem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 18. Mai 2001 setzte der Beklagte ebenfalls keinen Verlust aus Vermietung und Verpachtung mehr an, nachdem er die Änderung zuvor mit Schreiben vom 1. März 2001 angekündigt hatte.

Der gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom 18. Mai 2001 fristgerecht eingelegte, aber nicht weiter begründete Einspruch blieb erfolglos.

Der Beklagte wies in seiner Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2001 darauf hin, dass nur dann, wenn ein Vermieter die Absicht habe, auf Dauer gesehen einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften, eine Vermietungstätigkeit unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 des EinkommensteuergesetzesEStG- i.V.m. § 21 EStG falle, wobei nicht steuerbare Veräußerungsgewinne unberücksichtigt blieben (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

Der Entschluss, Einkünfte zu erzielen, müsse endgültig gefasst sein. Eine entsprechende Absicht fehle, wenn der Steuerpflichtige sich noch nicht entschieden habe, ob er das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen wolle (Hinweis auf BFH-Urteile vom 9. Februar 1993 IX R 42, BStBl II 1993, 658 und vom 22. April 1997 IX R 17/96, BStBl II 1997, 650). Bloße Absichtsbekundungen, ein Objekt langfristig vermieten zu wollen, reichten insoweit nicht aus. Die Vermietungsabsicht müsse vielmehr anhand äußerer Merkmale durch objektive Umstände dokumentiert sein. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Absicht, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, auch wenn sie zunächst vorhanden gewesen sein sollte, später wegfallen könne (Hinweis auf BFH-Urteil, BStBl II 1997, 560).

Seit September 1995 würden keine Vermietungseinnahmen für die Eigentumswohnung in S mehr erzielt. Zeitungsannoncen zwecks Vermietung seien nicht aufgegeben worden. Der Kläger habe selbst mit Scheiben vom 19. Februar 2001 (Bl. 12 der Einkommensteuerakten 1999) eingeräumt, in erster Linie nur durch entsprechende Aushänge in Supermärkten und Baumärkten einen neuen Mieter gesucht zu haben. Die Hausverwaltung sei ausdrücklich außen vorgehalten worden. Die Vermietungsabsicht müsse vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Er trage die objektive Beweislast (Feststellungslast) für steuermindernde Tatsachen.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Klage .

Der Kläger trägt hierzu vor:

Die frühere Mieterein sei erst im März 1996 mit erheblichen Mietzückständen aus der Wohnung ausgezogen und habe diese in einem verwahrlosten Zustand zurückgelassen, so dass eine gründliche Renovierung notwendig geworden sei. Der Kläger habe die notwendigen Arbeiten überwiegend in Eigenleistung durchgeführt. Aufgrund seiner Hauptbeschäftigung habe er die Arbeiten nur in seiner F...

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