Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei einer seit drei Jahren leer stehenden, später verkauften Eigentumswohnung zu verneinen

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für eine seit mehreren Jahren leerstehende Wohnung können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung nachweislich langfristig vermieten will. Besteht neben der Vermietungsabsicht die Absicht die Wohnung zu verkaufen, dann kann sich der Steuerpflichtige nicht mehr darauf berufen, er habe die Absicht gehabt, durch langfristige Fremdvermietung einen Totalgewinn zu erzielen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen IX R 48/02)

BFH (Urteil vom 09.07.2003; Aktenzeichen IX R 48/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für eine Eigentumswohnung im Jahr 1998 noch Vermietungsabsicht bestand und damit ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 52.335,00 DM anzuerkennen gewesen ist.

Der Kläger erzielte als Dachdeckermeister im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 181.642,00 DM und aus dem Betrieb eines Bistros einen Verlust von 91.052,00 DM.

Durch notariellen Vertrag vom 28. September 1993 hatte er zum Kaufpreis von 384.000,00 DM von einem Bauträger eine Eigentumswohnung erworben. Diese im Jahre 1993 errichtete, im Kurpark von ... belegene Wohnung hat eine Fläche von 102 qm, zwei Balkone und einen Tiefgaragenplatz. Sie wurde vom Kläger im Jahre 1994 und für einen Monat im Jahr 1995 vermietet. Danach stand die Wohnung bis zu ihrer Veräußerung durch notariellen Vertrag vom 20. Mai 1999 leer. Der Veräußerungspreis betrug 330.000,00 DM.

In seiner Einkommensteuererklärung 1998 hat der Kläger Einnahmen aus der Wohnung in Höhe von 5,00 DM und Ausgaben in Höhe von 54.725,00 DM erklärt. In den Ausgaben sind Schuldzinsen in Höhe von 23.402,00 DM, AfA in Höhe von 17.303,00 DM, Grundsteuer in Höhe von 412,00 DM, Hausgeld in Höhe von 11.223,00 DM und Kosten für Anzeigen in Höhe von 2.385,00 DM enthalten gewesen. Dies hat negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 54.720,00 DM ergeben. Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 11. April 2001 hat der Beklagte keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung berücksichtigt.

Der Einspruch vom 2. Mai 2001, mit dem der Kläger die Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung begehrte, und über den der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 17. August 2001 entschied, blieb ohne Erfolg.

Mit seiner Klage hiergegen trägt der Kläger vor, er habe im Jahre 1998 einen Makler vorrangig wegen der Vermietung der Wohnung beauftragt. Er verweise auf die Aufträge aus dem Jahr 1997 vom 11. März 1997 sowie vom 22. Januar 1998. Außerdem verweise er bezüglich seiner Bemühungen auf Anzeigenrechnungen und Zahlungsnachweise, wonach er im Jahre 1998 für Anzeigen insgesamt 2.385,00 DM aufgewandt habe, und auf den Inhalt einer Bescheinigung derjenigen Gesellschaft, die ihm seinerzeit die Eigentumswohnung verkauft habe. Daraus ergebe sich auch, dass er bis zum Jahre 1997 versucht habe, die Wohnung zu vermieten. Über den Inhalt der Bescheinigung hinaus habe ein derartiger Auftrag an die Gesellschaft auch noch im Jahre 1998 fortbestanden. Aus alledem ergebe sich, dass er vorrangig die Absicht gehabt habe, die Wohnung auch im Jahre 1998 noch zu vermieten. Durch starke Liquidationsschwierigkeiten im Jahre 1999 und das massive Anraten der finanzierenden Bank, die Eigentumswohnung zu veräußern, sei der zügige Verkauf im Jahre 1999 kurzfristig veranlasst gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 11. April 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. August 2001 dahingehend zu ändern, dass dem Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Verlust in Höhe von 52.335,00 DM gewährt wird,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er trägt vor, aus der Auftragsvereinbarung vom 22. Januar 1998 gehe hervor, dass der Kläger einen Auftrag zur Erwerbervermittlung oder Mietvertragsvermittlung erteilt habe. Damit habe sich der Kläger im maßgebenden Zeitraum noch nicht entschieden, ob er die Wohnung langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen wolle. Eine konkrete Einkünfteerzielungsabsicht habe damit bereits im Jahre 1998 nicht mehr vorgelegen. Wegen der Leerstandszeit sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Absicht gehabt habe, die Wohnung nicht zu veräußern, sondern zu vermieten, eine Vermietung jedoch nicht gelungen sei. Der Kläger habe selbst im Streitjahr mehrere Zeitungsanzeigen geschaltet, die ausschließlich auf den Verkauf der Wohnungen ausgerichtet gewesen seien. Es sei zu verweisen auf den Inhalt einer Anzeige des ... aus der 41. Kalenderwoche, in dem die Wohnung ausschließlich zum Verkauf auf Grund einer Verhandlungsbasis von 439.000,00 DM angeboten worden sei. Alle übrigen Anzeigen des Klägers seien mit dem gleichen Wortlaut geschaltet gewesen.

 

Entsc...

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