Entscheidungsstichwort (Thema)

Art- und Wertfortschreibung auf den 01.01.1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.1998; Aktenzeichen II R 7/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob auf den 01. Januar 1986 eine Artfortschreibung durchgeführt werden konnte.

Die Kläger haben mit Vertrag vom 04. März 1980 das bisher als Einfamilienhaus bewertete Wohngrundstück in … erworben.

Mit Schreiben vom 30. November 1979 teilte die Immobilien … GmbH dem Beklagten mit, daß die bisherige Eigentümerseite sie mit dem Verkauf des obigen Anwesens beauftragt habe. Zwischenzeitlich seien auch Käufer gefunden worden. Im Auftrage der Eigentümer beantragten sie die Umbewertung des Objektes auf ein Zweifamilienhaus bzw. Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Die entsprechenden Umbaumaßnahmen seien getroffen worden. Auf diesem Schreiben ist ein Vermerk des Beklagten angebracht, daß lt. Auskunft von Herrn … noch kein Umbau erfolgt sei. Der bisherige Eigentümer sei persönlich nicht an einer Änderung Interessiert. Der Vermerk trägt das Datum 05.12.1979 (Bl. 10 Einheitswertsakten). Aufgrund der Ortsbesichtigung am 14. Dezember 1979 ergab sich folgendes:

Vom Eingang gelangt man in den Erdgeschoßflur und damit in eine offene Diele, von der rechts ein kleiner Flur abgeht, von dem auf der einen Seite zwei Räume abgehen; auf der anderen Seite befindet sich der Kellerraum für die sog. Einliegerwohnung und dahinter der Kellerraum der Kläger. Von der anderen Seite der Diele gehen die Küche und das WC ab. Dahinter befinden sich die Heizungsräume. Geradeaus vom Eingang führt eine Treppe in die Obergeschoßdiele, von der die Räume der Obergeschoßgewohnung der Kläger abgehen.

Von dem Beklagten wurde aufgrund der Ortsbesichtigung folgender Vermerk gefertigt:

„Da zweifelhafte bauliche Gestaltung muß ELW vermietet werden, Küche muß eingerichtet sein, Trennung der Stromversorgung.

Weiterhin befinden sich eine Beschreibung der Obergeschoßwohnung und eine Skizze des Erdgeschosses aufgrund der Ortsbesichtigung in den Akten (Bl. 11 RS Einheitswertakten). Mit Schreiben vom 30. Januar 1980 teilte die vorhergehende Eigentümerin mit, daß das Objekt mittlerweile über zwei Wohnungen verfüge. Entsprechend stelle sie den Antrag, dieses Wohnhaus auf ein Zweifamilienhaus bzw. Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung umzubewerten. Dem Schreiben war beigefügt eine Beschreibung des Anwesens der Immobilien … GmbH und eine Skizze über das Erd- und Obergeschoß, wobei im Erdgeschoß die Wohnung I rot umrandet war (Bl. 12 ff Einheitswertakten). Mit Einheitswertbescheid vom 15. August 1980 führte der Beklagte eine Artfortschreibung für die frühere Eigentümerin durch, in dem das Objekt als Zweifamilienhaus bewertet wurde. Am 12. November 1980 erfolgte eine Zurechnungsfortschreibung auf den 01. Januar 1980 auf die Kläger.

Während einer Betriebsprüfung im Jahre 1986 stellte der Prüfer lt. einem Aktenvermerk fest, daß nach einer Besichtigung der Räumlichkeiten im Rahmen der Betriebsprüfung die Behandlung als Zweifamilienhaus zweifelhaft sei. In dem als Küche bezeichneten Raum befände sich das Arbeitszimmer des Klägers. Die auf dem Plan erkennbare Kochecke sei zur Zelt der Betriebsprüfung nicht mehr vorhanden, sondern sei Stellplatz für einen Schreibmaschinentisch gewesen. Nach Auskunft des Klägers würden sich Herd und Spüle im Keller befinden, könnten Jedoch Jederzeit angeschlossen werden. Die beiden der Küche gegenüberliegenden Räume würden als Arbeitszimmer der Klägerin bzw. Fremdenzimmer benutzt. Die beiden „Wohnungen” hätten nur einen gemeinsamen Eingang. Von der Diele aus seien sowohl die im Erdgeschoß gelegenen Räume als auch die im Obergeschoß gelegenen Räume zu erreichen, ohne daß eigene Wohnungsabschlüsse vorhanden seien (vgl. Aktenvermerk vom 09. Oktober 1986 – Bl. 32 Bewertungsakten). Eine an die Kläger gerichtete Antrage vom 26. Oktober 1986, in der der Beklagte zwecks Ermittlung des Feststellungszeitpunktes für die Artfortschreibung als Einfamilienhaus um Mitteilung bat, seit wann das Gebäude als Einfamilienhaus genutzt werde, wurde nach mehrmaliger Aufforderung durch den damaligen Steuerberater der Kläger dahingehend beantwortet, daß das Gebäude seit 01. Juli 1980 als Einfamilienhaus genutzt werde. Diese Angabe wurde kurz darauf dahingehend berichtigt, daß das Gebäude seit 01. Januar 1982 als Einfamilienhaus genutzt werde (Bl. 34 ff Einheitswertakten).

Da der Beklagte die Auffassung vertrat, daß die Kläger Infolge Nichtvermietung der sog. Einliegerwohnung einen wesentlichen Teil der gemachten Auflagen nicht erfüllt hätten, zum anderen ihm bei der Beurteilung des Wohnungsbegriffes für die Erdgeschoßräume bei der Artfeststellung auf den 01. Januar 1980 ein Rechtsfehler unterlaufen sei, bewertete er im Wege einer fehlerbeseitigenden Art- und Wertfortschreibung das Grundstück der Kläger zum 01. Januar 1982 als Einfamilienhaus (Einheitswertbescheid vom 04. Mai 1987). Im Rahmen der Einsprüche betreffend Einko...

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