Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung eines Grundstücks auf den 1.1.1997

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Art- und Wertfortschreibung für das Wohngrundstück des Klägers in … auf den 01. Januar 1997

Der Kläger hat das vorgenannte 1912 errichtete und auf den 01. Januar 1964 gemäß Feststellungserklärung seiner inzwischen verstorbenen Mutter als Einfamilienhaus bewertete Grundstück (Wohnfläche Erdgeschoß: 47 qm, Obergeschoß: 38 qm) 1970 von seiner Mutter erworben, die sich nach dem notariellen Vertrag das Wohnungsrecht an dem Wohnzimmer nach der Straße zu, dem Schlafzimmer nach dem Garten zu und der dazwischen liegenden Küche im ersten Obergeschoß, dem Flur und dem Bad vorbehielt. Ausweislich des vom Kläger ausgefüllten Fragebogens des Finanzamts vom 10.01.73 baute der Kläger das Gebäude, bis zum Dezember 1970 durch einen Anbau im Erdgeschoß bzw. eine Aufstockung im Obergeschoß zu einem Zweifamilienhaus um. Bei den Räumen im Obergeschoß wurden die Wände begradigt und es wurden drei Räume mit einer Größe von insgesamt 70 qm neu geschaffen. Der Kläger gab als seine Wohnung vier Räume einschließlich Küche im Erdgeschoß (Gesamtfläche 76 qm) und 2 Räume im 1. Stock (Gesamtfläche 25 qm) an. Als Wohnung seiner Mutter bezeichnete er vier Räume einschließlich Küche im 1. Stock (Gesamtfläche 50 qm).

Mit Einheitswertbescheid vom 12. November 1975 stellte der Beklagte für das vorgenannte Wohngrundstück im Wege einer Art- und Wertfortschreibung auf den 01.01.1974 die Grundstücksart Zweifamilienhaus und einen Einheitswert von 50.400 DM fest. Dabei ging der Beklagte nach einem vorgelegten Plan von einer Wohnung des Klägers, bestehend aus den Räumen des Hauses im Erdgeschoß und zwei Kinderzimmern im Obergeschoß, und einer weiteren Wohnung der Mutter des Klägers, Frau … im Obergeschoß des Hauses aus, bestehend aus den Räumen im Obergeschoß mit Ausnahme der genannten Kinderzimmer.

Damals befanden sich im Erdgeschoß des Hauses eine Küche mit Eßraum (Altbau 1912, 15,96 qm), ein Bad (Altbau, 4,37 qm), ein Schlafzimmer (Altbau, 23, 94 qm) ein Flur (Altbau) sowie ein Wohnzimmer (Anbau 1970, 39,12 qm). Im Obergeschoß befanden sich zwei Kinderzimmer (Altbau 9,03 qm und Neubau 1970 18,09 DM = insgesamt 27 qm), ein Schlafzimmer (Neubau 18,81 qm), eine Küche (Altbau 11, 26 qm), ein Zimmer (Altbau 13,76 qm), ein WC mit Dusche (Altbau 3,30 qm) ein Gang und Schrankraum (Altbau 8,46 qm). Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Pläne (Bl. 38 ff. EW-Akte) Bezug genommen.

Im Jahre 1996 hat der Kläger nach seinen Angaben gegenüber dem Veranlagungsbezirk des Beklagten im wesentlichen folgende Baumaßnahmen mit einem Gesamtaufwand einschließlich aller Nebenarbeiten von ca. 250.000 DM durchgeführt:

Versetzen von Zwischenwänden zur Einrichtung eines Schlafzimmers, eines Bades sowie einer Toilette im Obergeschoß,

Entfernen einer Wand zum früheren Schlafzimmer und Errichtung eines neuen Hauseingangs im Erdgeschoß,

Versetzen bzw. Erweitern mehrerer Türen und Fenster.

Nach dem Umbau im Jahre 1996 befinden sich im Erdgeschoß des Hauses eine Küche, ein Eßzimmer, ein Wohnzimmer und ein Hauswirtschaftsraum und im Obergeschoß ein Schlafzimmer, ein Bad, eine Toilette sowie zwei weitere Zimmer. Der Zugang in das Obergeschoß ist nur über eine Treppe möglich, die vom Eßzimmer in das Obergeschoß führt. Beide Geschosse sind nicht gegeneinander abgeschlossen. Zumindest das Schlafzimmer, das Bad und die Toilette werden zusammen mit den Räumen des Erdgeschosses vom Kläger und seiner Ehefrau genutzt.

Der Beklagt nahm die 1996 fertiggestellten Umbauarbeiten zum Anlaß, mit Bescheid vom 30. September 1997 auf den 01. Januar 1997 im Wege einer Art- und Wertfortschreibung für das vorgenannten Grundstück die Grundstücksart Einfamilienhaus und einen Einheitswert von 60.600 DM festzustellen. Der Einspruch des Klägers hiergegen mit der Begründung, die 1996 durchgeführten Baumaßnahmen hätten lediglich zu Reparaturen und keinem Umbau i. S. des Ländererlasses vom 15. Mai 1985 geführt und die von seiner Mutter genutzte Wohnung nicht berührt, blieb ohne Erfolg. Seine Einspruchsentscheidung vom 09. Dezember 1998 hat der Beklagte damit begründet, das Haus des Klägers verfüge mangels Abgeschlossenheit der Wohnbereiche im Obergeschoß nur über eine einzige Wohnung i. S. des neueren Wohnungsbegriffs in der Rechtsprechung des BFH.

Mit der Klage gegen den Einheitswertbescheid auf den 01. Januar 1997 begehrt der Kläger, es bei der früheren Bewertung seines Grundstücks als Zweifamilienhaus zu belassen. Er meint, bei der Verhandlung des Rechtsstreites des Klägers und seiner Ehefrau gegen den Beklagten 2 K 2770/97 wegen Einkommensteuer 1996 vor dem Einzelrichter am 17. November 1998 habe das Gericht erkennen lassen, daß es hier von einem Zweifamilienhaus (alter Prägung) ausgehe. Es habe deshalb den Prozeßbevollmächtigten des Klägers bzw. der Kläger in der parallelen Einkommensteuersache anheimgestel...

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