Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung an Farmprojekten in Paraguay (zu BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95, BFH/NV 1998, 947)

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Anschaffungskosten und der Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben bei der Beteiligung an einem Farmprojekt (u. a. Anknüpfung an die Rechtsprechung des BFH zur einkommensteuerlichen Beurteilung von Bauherrenmodellen) (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. November 2000 3 K 3458/98 und vom 1. Dezember 2000 3 K 1772/98).

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1-2, §§ 13, 15 Abs. 2; HGB § 255

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im dritten Rechtsgang.

In diesem Rechtsgang ist nach Ergehen eines Zwischenurteils noch streitig, in welcher Höhe ein von den Klägern (bzw. deren Rechtsvorgängern) als Mitgliedern der Farmergemeinschaft der Rinderfarm... in ... erklärter Verlust aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Wirtschaftsjahr 1976 / 1977 in dem Veranlagungszeitraum 1976 einheitlich und gesondert festzustellen ist.

I.

Die Kläger und Beigeladenen (bzw. deren Rechtsvorgänger) haben sich im Jahre 1976 an einem Farmprojekt in ... (Farm ...) beteiligt. Es handelt sich um das erste Projekt in einer Reihe mehrerer Farmmodelle, die von der Familie des damals in ... ansässigen, 1981 verstorbenen Steuerberaters ... im folgenden: AR - initiiert worden waren.

Das Farmland, im Nordwesten von ... (Dep. ...) gelegenes Gelände von insgesamt 15.000 ha, war in insgesamt 120 gleich große Einheiten von jeweils 125 ha - sog. Lots - aufgeteilt. Es war ganz überwiegend mit dem für diese Region - dem sog. Chaco - typischen Niedrigdornbuschwald bewachsen. Teilweise waren offene Naturgrasflächen eingesprengt, die jedoch wegen des sie umgebenden Dickichts unzugänglich waren. Dass das Land - wie der Prozessbevollmächtigte und Kläger Steuerberater ... in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2000 behauptet hat, ohne seinen Vortrag näher zu substantiieren - entsprechend den Angaben der Initiatoren (vgl. Prospekt „Angebot zur Investition in eine Rinderfarm“, Leitzordner - LO - I Bl. 3001 ff.) bereits Weideland gewesen wäre, welches nur noch aus einer extensiven in eine intensive Bewirtschaftung hätte überführt werden müssen, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr folgt der Senat hinsichtlich der Beschaffenheit des Farmlandes den in einem Strafverfahren gegen einen der Initiatoren getroffenen Feststellungen des Landgerichts ... (Urteil vom 24. Oktober 1985, Az. 105 Js (Wi) 22.474/82 - 4 KLs, S. 5 ff., LO III „Strafverfahren gegen ...“), die durch die vorliegenden Luftaufnahmen des Farmgeländes (LO II Bl. 10003 ff.) auf überzeugende Weise gestützt werden. Jedenfalls vermag diese Feststellungen nicht der Hinweis von ... zu entkräften, dass sonst „alles Betrug gewesen“ wäre.

Zur Plazierung und Durchführung des Farmvorhabens bedienten sich AR und sein Sohn ... - im folgenden abgekürzt: HR - verschiedener, miteinander vertraglich verbundener Gesellschaften.

Zum einen gründete AR im August 1975 zusammen mit seinen Söhnen die „... mbH“ (im folgenden: Treubesitz). Die Treubesitz sollte die Werbung der Anlageinteressenten sowie Verwaltungsfunktionen übernehmen. Außerdem dachten ihr die Initiatoren die Übernahme von Treuhandaufgaben zu.

Als Gegenstück zur Treubesitz in der Bundesrepublik Deutschland schufen AR und HR in ... zwei Gesellschaften, die in ihrer Rechtsform einer GmbH deutschen Rechts ähnelten, nämlich die ... S. R. L. (im folgenden: FTA) und die ... S. R. L. (im folgenden: YBY-PORA).

Anlässlich seiner Beteiligung an dem Farmprojekt ... trat ein Zeichner mit allen drei genannten Gesellschaften in vertragliche Beziehungen. Dabei wurde der Anleger gegenüber der FTA aufgrund einer mit der „Auftrags- und Zeichnungserklärung“ (LO I Bl. 3021) erteilten Vollmacht durch die Treubesitz vertreten, die FTA wiederum vertrat die Anleger gegenüber der YBY-PORA aufgrund einer durch die Treubesitz erteilten Untervollmacht.

Grundlage der Beziehungen war der Prospekt „Angebot zur Investition in eine Rinderfarm“ (im folgenden „Angebotsprospekt“; LO I Bl. 3001 ff.). Er versprach u. a. „persönliches Eigentum“ an 125 ha unbelastetem Weideland nebst eigenem Viehbestand sowie einen Rechtsanspruch auf die Durchführung des Aufbaus „zur hochentwickelten Rindermastfarm“ und der späteren betrieblichen Arbeiten, die von der FTA als Farmverwaltungsgesellschaft übernommen werden sollten.

Lt. Angebotsprospekt sollte der „Beteiligungsumfang“ DM 50.000,-- zuzüglich 5 % „Agio“ (DM 52.500,--) oder ein Mehrfaches davon betragen; darüber hinaus ist von „Fremdmitteln in Höhe von DM 50.000,--“ die Rede. Insgesamt sollten - wie sich auch aus einer „Finanzplan-Gesamtübersicht“ der Treubesitz (LO I Bl. 3067) ergibt - je Farmeinheit (Lot) ursprünglich DM 102.500,-- aufgebracht werden. Dieser Betrag verringerte sich nach Zeichnung der Anteile auf DM 75.100,-- (einschließlich einer für zwei Jahre im voraus zu bezahlenden Zinsrate von 2 x 7,5 % von DM 22.600,-- = DM 3.390,--), insbesondere deshalb, weil weniger...

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