Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1991

 

Tenor

1. Die Einspruchsentscheidung vom 24.07.1997 wird aufgehoben. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom 07.02.1997 wird die Umsatzsteuer auf 1.298.674,00 DM herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Beschluß

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Umsätze aus dem Verkauf einer „Car-Garantie” steuerpflichtig sind.

Die Klägerin – eine GmbH – betreibt den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen. Die von der Klägerin für 1991 eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung wirkte nach erteilter Zustimmung durch das Finanzamt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, §§ 164, 168 AO. Im Anschluß an eine bei der Klägerin für die Jahre 1988 bis 1991 durchgeführte Betriebsprüfung (vgl. Bericht vom 15.07.1996) setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 07.02.1997 die Umsatzsteuer 1991 auf 1.303.346,56 DM fest. In Höhe von 4.672,19 DM beruht die Steuererhöhung darauf, daß das Finanzamt bisher als durchlaufende Posten behandelte Entgelte aus dem Verkauf einer „Car-Garantie” der Umsatzbesteuerung unterwarf. Das Finanzamt vertrat dabei die Auffassung, die Garantieübernahme, die im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenverkäufen erfolgte, stelle eine Mehrleistung dar, die das Schicksal der Hauptsache teile und damit umsatzsteuerpflichtig sei. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer gegen die Einspruchsentscheidung vom 24.07.1997 erhobenen Klage beantragt die Klägerin die Umsatzsteuer 1991 um 4.672,19 DM niedriger festzusetzen. Zur Begründung trägt sie folgendes vor:

Im Rahmen der Veräußerung von Gebrauchtwagen habe die Klägerin den Käufern eine sogenannte „Car-Garantie” angeboten. Nach § 1 der Garantiebedingungen habe die Klägerin dem Käufer eine Garantie für die Funktionsfähigkeit einzeln aufgeführter Autoteile für eine bestimmte Zeit geboten. Sowohl in den Garantiebedingungen als auch in der Garantievereinbarung sei ausdrücklich vermerkt gewesen: „Diese Garantie ist durch die … Versicherungs (nachstehend G) versichert.” Es handle sich hierbei ausschließlich um die Verschaffung von Versicherungsschutz für die Käufer der Gebrauchtwagen. Diese Leistung sei nach § 4 Nr. 10 b UStG steuerfrei. Der Fahrzeugkäufer habe im Schadensfall lediglich Entschädigungsansprüche gegen die G, die insoweit wirtschaftlich als Reparaturkostenversicherer aufgetreten sei. Die Verschaffung von Versicherungsschutz stelle auch eine selbständige Hauptleistung neben der Lieferung des Fahrzeugs dar. Das Entgelt für die sogenannte Garantie sei deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Fahrzeugs mit einzubeziehen.

Das Finanzamt beantragt die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es im wesentlichen vor, es handle sich bei der Car-Garantie nicht um die Verschaffung von Versicherungsschutz. Die Garantieleistungen seien Nebenleistungen zur Lieferung des Fahrzeugs und somit umsatzsteuerpflichtig. Im übrigen nimmt es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 24.07.1997 Bezug.

Dem Gericht lagen die Garantievereinbarungen zwischen der Klägerin und den Käufern, die Annahmerichtlinien für Gebrauchtwagen, die Garantiebedingungen sowie der Sammelvertrag für Kfz.-Garantieversicherungen (…) vor. Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der zum Berichterstatter bestellte Richter anstelle des Senats entscheidet, § 79 a Abs. 3, 4 FGO.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1. Nach § 4 Nr. 10 b UStG sind steuerfrei die Leistungen, die darin bestehen, daß anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird. Die Verschaffung von Versicherungsschutz liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt. Der Unternehmer muß also selbst zum Sicherungsnehmer werden. Für den Begriff des Versicherungsverhältnisses ist von Grundsätzen des Versicherungssteuerrechts auszugehen. Er ist nicht auf bestimmte Versicherungsarten beschränkt. Durch den Versicherungsvertrag muß der begünstigte Dritte das Recht erhalten, im Versicherungsfall die Versicherungsleistung zu fordern. Unerheblich ist es, ob dieses Recht unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen oder mittelbar über den Unternehmer geltend gemacht werden kann. Im Autohandel werden Garantieversicherungen vom Autohändler zugunsten des Fahrzeugkäufers abgeschlossen, in denen im Garantiefall der Käufer einen Anspruch gegen den Versicherer geltend machen kann. Durch die Verschaffung von Versicherungsschutz tritt beim Kfz.-Händler hinsichtlich der vereinnahmten Garantieprämie Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 10 b UStG ein. Die Verschaffung von Versicherungsschutz stellt hier eine selbständige Hauptleistung neben der Lieferung des Kraftfahrzeugs dar. Das Entgelt für die sogenannte Car-Garantie ist deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Fahrzeugs einzubeziehen (vgl. Köhler in Plückebaum-Malitzky UStG § 4 Nr. 10 Rz. 53 und 55).

2. ...

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