Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung für Gebrauchtwagengarantie nicht umsatzsteuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird anlässlich des Verkaufs eines Gebrauchtwagens eine gesonderte Vergütung für eine Garantie auf bestimmte Bauteile des Gebrauchtwagens vereinbart, so handelt es sich dabei um ein steuerfreies Entgelt für eine Versicherungsleistung; die Vergütung für die Garantie gehört nicht zum Entgelt für den Gebrauchtwagen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 10b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.01.2003; Aktenzeichen V R 13/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Vergütung für eine Garantie auf bestimmte Bauteile eines Gebrauchtwagens, die der Kläger mit dem Käufer vereinbart hat, zum Entgelt für die Lieferung des Fahrzeugs gehört und damit umsatzsteuerpflichtig oder als Entgelt für eine Versicherungsleistung steuerbefreit ist (§ 4 Nr. 10 Buchst. b Umsatzsteuergesetz - UStG).

Der Kläger betreibt ein Autohaus mit Kfz-Handel und Reparaturwerkstatt. In den Streitjahren 1992 bis 1995 bot der Kläger beim Verkauf von Gebrauchtwagen den Käufern eine Garantie für bestimmte Bauteile an, wobei die CG ... (CG) Versicherungsschutz gewährte. Die in der streitigen Zeit jeweils vereinbarten „Garantiebedingungen“ hatten u. a. folgenden Wortlaut:

§ 1 Inhalt der Garantie

1. Der Verkäufer / Garantiegeber gibt dem Käufer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der ... Baugruppen ... umfaßt. Diese Garantie ist durch die CG versichert.

2. Aus der Garantie wird Entschädigung geleistet, wenn eines der garantierten Teile ... seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.

§ 4 Pflichten des Käufers / Garantienehmers

1. ...

2. ... Der Käufer / Garantienehmer hat

a) der CG an deren Gesellschaftssitz einen garantiepflichtigen Schaden unverzüglich ... anzuzeigen;

b) der CG ... nachzuweisen;

c) einem Beauftragten des Händlers und / oder der CG jederzeit ... zu gestatten und ... Auskünfte zu erteilen;

d) ... Weisungen der CG zu befolgen; ...;

e) die Reparatur beim Händler oder bei einer vom Hersteller anerkannten Werkstätte durchführen zu lassen.

3. ... Wird eine der ... Pflichten verletzt, ist der Verkäufer / Garantiegeber von der Entschädigungspflicht befreit.

§ 5 Kostenerstattung

Dem Käufer / Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten ... voll erstattet. Garantiebedingte Materialkosten werden ... wie folgt bezahlt: ...

§ 6 Schadensregulierung, Eintrittspflicht

1. Die CG übernimmt für den Verkäufer / Garantiegeber im Garantiefall die Schadensregulierung. Der CG ist eine Reparaturrechnung, aus der die ausgeführten Arbeiten, ... ersichtlich sein müssen, einzureichen.

2. Ansprüche aus der geleisteten Garantie sind vom Käufer / Garantienehmer ausschließlich und unmittelbar gegenüber der CG geltend zu machen.“

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 wurde u. a. festgestellt, dass die für die Verschaffung von Versicherungsschutz nach dem sog. CG-Car-Garantiemodell vereinnahmten Erlöse i. H. v. 18.364,57 DM (1992), 13.723,82 DM (1993), und 21.331,56 DM (1994) umsatzsteuerfrei behandelt worden waren.

Dementsprechend änderte der Beklagte mit Bescheiden vom 6. Mai 1997 die Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1994 und erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze um die jeweiligen Netto-Beträge, was zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer von 2.255,26 DM (1992), 1.789,95 DM (1993) und 2.782,20 DM (1994) führte.

Den gegen diese Bescheide gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12. August 1999 als unbegründet zurück, da die im Rahmen des Car-Garantiemodells gewährte Garantie eine Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung darstelle, und daher eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG nicht in Betracht komme.

Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger wie im außergerichtlichen Verfahren vor, dass der streitige Umsatz als Verschaffung von Versicherungsschutz steuerfrei sei (§ 4 Nr. 10 Buchst. b UStG).

Der Fahrzeugkäufer erhalte im Schadensfall lediglich Entschädigungsansprüche gegen die CG, die insoweit wirtschaftlich als Reparaturkostenversicherer aufgetreten sei. Erst ab Anfang 1996 habe die CG ihr Garantiemodell umgestellt. Nunmehr erhalte der Fahrzeugkäufer mit einer selbständigen Händlergarantie einen eigenen Garantieanspruch gegen den Händler und daneben Versicherungsschutz für den Fall, dass er die Reparatur bei einem Drittbetrieb durchführen lasse. Die Neuregelung beruhe einerseits auf wettbewerbsrechtlicher Rechtsprechung, wonach die Werbung mit dem Schlagwort „Garantie“ irreführend sei, wenn zivilrechtlich keine durchsetzbare (Händler-)Garantie gegeben, sondern im Ergebnis lediglich Versicherungsschutz verschafft bzw. eine Versicherung vermittelt werde, und andererseits auf Gründen des besseren Marketings und der optimalen Kundenbindung.

Die Finanzverwaltung unterscheide bei Gebrauchtwagengarantien zwei verschiedene Grundmodelle, nämlich das „Versicherungsmodell“ und das „Garantiemodell“. Beim Versicherungsmodell verschaffe der Händler dem Gebrauchtwagenkäufer Versicherungsschutz, was zur St...

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