Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgaben bei Fahrten mit einem unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Fahrzeug

 

Leitsatz (amtlich)

Die Durchführung betrieblicher Fahrten mit einem unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Fahrzeug berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Kilometerpauschale von 0,52 DM gem. R 23 Abs. 2 S. 2 LStR 1997.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der Nutzung eines seinem Schwiegervater gehörenden Lkw’s als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

  1. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1997 u. a. gewerbliche Einkünfte aus dem Handel mit Futtermitteln. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Dabei machte er einen Betrag von insgesamt 12.629,78 DM einschließlich Vorsteuer geltend, der anhand einer Jahresfahrleistung eines ihm von seinem Schwiegervater unentgeltlich überlassenen Lkw’s von 24.288 km und einem Kilometersatz von 0,52 DM ermittelt worden war.

    Anschließende Ermittlungen des Finanzamts ergaben u. a. folgendes:

    Bei dem unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug handelte es sich um einen Mercedes-Transporter MB 310 mit Dieselmotor. Die Nettoschaffungskosten des Fahrzeugs bewegten sich zwischen 45.000 DM und 55.000 DM, der Kraftstoffverbrauch zwischen 10 und 12 Liter auf 100 km. Nach Auskunft des steuerlichen Vertreters des Klägers betrug die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs im Streitjahr 1997 rd. 27.000 km. Die betrieblich geltend gemachte Jahresfahrleistung von 24.288 km ergab sich aus einer Zusammenstellung des Klägers, bei der jeweils das Datum, die Fahrzeit, die Fahrstrecke und die gefahrenen Kilometer, jedoch keine Kilometerstände festgehalten waren. Der Kläger trug weiter vor, dass Reparaturen am Fahrzeug seines Schwiegervaters jeweils von der Klägerin bezahlt worden seien, wobei jedoch keine Rechnungen vorlägen.

  2. Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 14.10.1998 berücksichtigte das Finanzamt die mit 0,52 DM/km geltend gemachten Kfz-Kosten nicht. Stattdessen berücksichtigte es pro km nur einen Betrag von 0,17 DM, der sich aus den Kosten für 11 Liter Diesel pro 100 km sowie sonstigen laufenden Kosten von 0,04 DM/km ergab. Dadurch wurden im Ergebnis nur noch Kfz-Kosten von 4.128,96 DM einschließlich Vorsteuer als Betriebsausgaben anerkannt bzw. der erklärte Gewinn entsprechend um 8.500,80 DM erhöht.
  3. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie beantragten, die Kfz-Kosten in Höhe von 0,52 DM pro Kilometer zu berücksichtigen. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass nach Abschnitt 23 Abs.2 der Einkommensteuerrichtlinien 1997 i. V. m. § 38 Abs. 2 Satz 2 der Lohnsteuerrichtlinien 1997 jeder Steuerpflichtige ohne Einzelnachweis bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für betriebliche Zwecke 0,52 DM je Fahrtkilometer geltend machen könne. Dabei müsse es sich nicht um sein eigenes Fahrzeug, sondern nur um einen privaten Pkw handeln, d. h. es komme auch ein unentgeltlich überlassenes Fahrzeug in Betracht. Dieser Pauschsatz komme allenfalls bei einer Jahresfahrleistung von mehr als 40.000 km unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nicht zum Ansatz. Diese Voraussetzung liege indessen im Streitfall nicht vor.

    Der Rechtsbehelf der Kläger blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 14.07.1999 ist u. a. folgendes ausgeführt:

    Die Kosten für die betriebliche Nutzung eines Kfz’s könnten - anstelle der nachgewiesenen Einzelkosten - mit einem pauschalen Kilometersatz von 0,52 DM als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, falls dies nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führe (Hinweis auf R 23 EStH i. V. m. Abschn. 38 LStR 1997). Davon sei jedoch im Streitfall auszugehen. Der Pauschsatz von 0,52 DM/km beinhalte nämlich in pauschaler Form u. a. die AfA und die Versicherungsbeiträge. Diese könnten vom Kläger indessen nicht beansprucht werden, da er nicht Eigentümer des Kfz sei. Als Betriebsausgaben seien vielmehr nur die Aufwendungen im Zusammenhang mit den betrieblichen Fahrten des Kfz abziehbar, die der Kläger auch selbst getragen habe. Insoweit kämen nur die Kraftstoffkosten in Betracht, da selbst für die Reparaturen keine Belege oder ähnliches vorgelegt worden seien.

    Unter diesen Umständen hätte die Höhe der als Kfz-Kosten abziehbaren Betriebsausgaben geschätzt werden müssen. Dabei sei zunächst von der vom Kläger geltend gemachten betrieblichen Fahrleistung von 24.288 km ausgegangen worden, obwohl diese anhand der vorgelegten Unterlagen letztlich nicht hätte überprüft werden können. Bei einem durchschnittlichen Dieselverbrauch von 11 Litern pro 100 km und einem durchschnittlichen Dieselpreis von 1,20 DM pro Liter errechneten sich Aufwendungen von 13,2 Pf/km. Für weitere - in keiner Weise belegten - Aufwendungen seien 3,8 Pf/km im Wege der Schätzung berücksichtigt worden, was einem Jahresbetrag von 923 DM entspreche. Der sich danach ergebende Betrag von 0,17 DM/km halte sich im Rahmen einer möglichen Schätzung.

  4. Dagegen haben d...

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