Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietete Eigentumswohnung in Seniorenwohnanlage dient Wohnzwekken

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine vermietete Eigentumswohnung in einer Seniorenwohnanlage für sog. betreutes Wohnen dient Wohnzwecken i. S. der §§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3a, 9a Satz 1 Nr. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3a, § 9a S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2003; Aktenzeichen IX R 9/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine vermietete Eigentumswohnung in einer Wohnanlage für sog. betreutes Wohnen „Wohnzwecken“ i. S. der §§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 a, 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 diente, d. h. bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die degressive AfA i. H. v. 7 % sowie die Werbungskostenpauschale i. H. v. 42 DM/qm Wohnfläche zu berücksichtigen sind.

  1. Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 22. 12. 1995 in der Wohnungseigentumsanlage N.-T. eine 34,87 qm große Eigentumswohnung (Haus-Nr. 95). Die - anteiligen - Anschaffungskosten betrugen 178.091,42 DM. Die aus 1 Zimmer, 1 Diele, 1 Küche, 1 Bad mit Dusche/WC und 1 Balkon bestehende Wohnung durfte nach der notariellen Teilungserklärung nur im Rahmen der Wohnform „betreutes Wohnen für Senioren“ genutzt werden. im Zuge der Umsatzung dieser Konzeption vermieteten die Kläger ihre Wohnung im Rahmen eines gewerblichen Zwischenmietvertrags mit 10-jähriger Laufzeit an die B Objekt- und Baubetreuungs GmbH (künftig: B GmbH). Diese verpflichtete sich, das Mietobjekt im Rahmen von „Endmietverträgen“ ausschließlich an Personen zu vermieten, die dem durch die Teilungserklärung festgelegten Berechtigtenkreis angehörten (§ 1 Abs. 3 des Vertrags). Der vom Zwischenmieter (B GmbH) an die Kläger zu zahlende Mietzins belief sich auf 885,42 DM pro Monat (§ 3 Abs. 1 des Vertrags).
  2. Die B GmbH hatte die Wohnung der Kläger im Streitjahr 1997 noch nicht weitervermietet. Der Endmietvertrag vom 29. 9. 1997, mit dem die B GmbH als „Vermieter / Serviceverpflichteter“ die Wohnung Hs.Nr. 93, die in Größe und Ausstattung mit der des Klägers übereinstimmt, vermietete, beinhaltet u. a. folgende Vereinbarungen:

    Der „Mieter / Serviceberechtigte“ hatte eine Nettokaltmiete von 886 DM zu entrichten. Daneben wurden den Mietern „seniorenspezifische Serviceleistungen“ angeboten, die jedoch nicht durch die B GmbH selbst, sondern durch das X-Unternehmen erbracht wurden (§ 23 des Endmietvertrags). Diese umfassten Grundleistungen (§§ 24 des Vertrags) und Wahlleistungen (§§ 26 des Vertrags). Die Grundleistungen beinhalten im Wesentlichen Betreuungsleistungen in den Bereichen allgemeine Beratung, Administration, häusliche Unterstützung, pflegerische und medizinische Betreuung sowie Freizeit / Gemeinschaftseinrichtungen. Für diese Leistungen waren vom Serviceberechtigten pauschal 135 DM pro Monat an die B GmbH (Zwischenvermieter) zu entrichten, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Die entsprechende Vergütung des X-U oblag der B GmbH, nicht dem Wohnungseigentümer (vgl. § 3 Abs. 5 des Zwischenmietvertrags). Die Wahlleistungen umfassten u. a. Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung nach SGB V und IX und die Versorgung mit Mahlzeiten in der eigenen Wohnung. Dort wurde unter bestimmten Voraussetzungen auch die Pflege von pflegebedürftigen übernommen. Die Abrechnung für die Inanspruchnahme dieser Wahlleistungen erfolgte gemäß § 27 des Endmietvertrags direkt zwischen den X-U und dem Endmieter (Serviceberechtigten). Letzterer hatte zudem noch eine Pauschale von je 10 DM pro Monat an die B GmbH (Zwischenvermieterin) für die Nutzung und Erhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Cafeteria, Gemeinschaftsräume usw.) zu zahlen.

  3. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 erklärten die Kläger aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung einen Verlust i. H. v. 9.723 DM. Darin waren u. a. die von der B GmbH gezahlte Miete von (12 x 885,42 DM =) 10.620 DM und die Werbungskosten-Pauschale gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG i. H. v. (37,47 qm x 42 DM/qm =) 1.574 DM sowie eine AfA i. H. v. 12.467 DM enthalten. Letztere hatten die Kläger gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 a EStG mit 7 % der Anschaffungskosten der Wohnung (abzüglich des Anteils für Grund und Boden) von 178.091,42 DM errechnet.

    Im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 19. 3. 1999 wurden die Einkünfte der Kläger aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung an die B GmbH mit insgesamt 756 DM angesetzt, wobei die AfA gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG nur mit 2 % und die Werbungskosten-Pauschale gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG überhaupt nicht berücksichtigt wurden. Dies begründete das Finanzamt damit, dass die vermietete Wohnung nicht „Wohnzwekken“ diene bzw. eine steuerliche Überlagerung der Überlassung zu Wohnzwecken durch andere Dienstleistungen vorliege (Hinweis auf Tz. 1.3 der Verfügung der OFD Nürnberg vom 4. 8. 1998 = S-2196 - 73/St 32 § 7 Karte 22.1 Einkommensteuer-Kartei).

  4. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Zu dessen Begründung trugen sie im Wesentlichen Folgendes vor:

    Eine Überlagerung der Wohnu...

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