Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderabschreibung nach § 7 g EStG bei einem Betrieb, der die langfristige Vermietung von Immobilien betreibt und Angemessenheit von Betriebsausgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Betriebe, deren Tätigkeit in der langfristigen Vermietung von Wirtschaftsgütern (hier: Immobilien) besteht, sind nicht in den Anwendungsbereich des § 7 g EStG einzubeziehen und können daher keine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.

Fahrzeugaufwendungen (aus 232.855 DM Anschaffungskosten für einen Porsche 911 Turbo Coupe) in Höhe von ca. 36 v.H. des Gesamtumsatzes bei einem Unternehmen, das die langfristige Vermietung von Wohneinheiten und einigen Gewerbeeinheiten betreibt und dessen Repräsentationsaufwand daher von untergeordneter Bedeutung ist, überschreiten die Angemessenheit der Betriebsausgaben erheblich.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7g

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.06.2009; Aktenzeichen IV B 53/08)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug als Betriebsausgaben.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. An ihr sind beteiligt:

  • als Komplementär Herr A mit 90% und
  • als Kommanditistin Frau B mit 10%.

Die Gesellschaft hatte ursprünglich ein Schuhwareneinzelhandelsgeschäft geführt, dieses wurde jedoch im Streitjahr und wird auch derzeit nicht mehr betrieben; die Räume wurden 1991 an die Firma C verpachtet. In den Vorbemerkungen zum Jahresabschluss 2001 wird zum Gegenstand des Unternehmens ausgeführt:

„Die Gesellschafter haben im Vorjahr beschlossen, den Geschäftszweck um den möglichen Betrieb von SB-Sonnenstudios und der möglichen Übernahme von Hausverwaltungen im fremden Namen und Rechnung zu erweitern. Auf die Tätigkeit und damit verbundener Kosten und Umsätze in diesem Berichtszeitraum hatte diese Entscheidung bereits dahingehend Auswirkungen, dass zum Zwecke der Eröffnung eines SB-Sonnenstudios geeignete Räume in 1, angemietet wurden. Hierbei handelt es sich um Räume, die bereits vorher als Sonnenstudio genutzt wurden. Eine Eröffnung und die damit verbundenen Umsätze konnten in diesem Bilanzierungszeitraum aufgrund noch nicht endgültig abgeschlossener Konzept-, Kosten- und Rentabilitätsplanungen im Zusammenhang mit der sich im allgemeinen geänderten wirtschaftlichen Lage und der insbesondere kurzfristig in der Firma Schuhhaus D aufgetretenen zurückgegangenen Umsatzerlöse noch nicht erfolgen (Interpunktion vom Gericht geändert)“.

Die Klägerin hat im Jahr 1999 für die Anschaffung eines Firmenfahrzeugs eine im folgenden Jahr fortgeführte Rücklage nach § 7g EStG in Höhe von 100.000,-- DM gebildet. Nach Anschaffung eines Porsche 911 Turbo Coupé xxx zum Preis von netto 232.855,78 DM im März 2001 wurde die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst. Die Klägerin führt in ihrem Jahresabschluss aus, dass das Fahrzeug nur für Firmenzwecke mit einem Fahrtenbuch genutzt werde. Die Ansparrücklage sei daher ohne Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG und unter Inanspruchnahme der mit ihr verbundenen Sonder-Absetzung für Abnutzung -AfA- gewinnerhöhend aufzulösen gewesen.

In der Bilanz 2001 machte die Klägerin für den Pkw Porsche folgende Betriebsausgaben geltend:

Normal-AfA

46.570,78 DM

Sonder-AfA

46.570,78 DM

AfA Winterreifen

2.083,00 DM

Kfz-Versicherungen

4.123,32 DM

laufende Kfz-Kosten

2.851,95 DM

Kfz-Reparaturen

189,57 DM

sonstige Kfz-Kosten

60,00 DM

Zinsaufwendungen kurzfristig

18.644,01 DM

Die Zinsaufwendungen betreffen einen Kredit in Höhe von 275.300,-- DM, der zur Anschaffung des Pkw Porsche aufgenommen worden ist.

Für das Fahrzeug wurde im Zeitraum vom 15.03.2001 bis zum 15.05.2003 ein Fahrtenbuch geführt, welches dem Gericht vorgelegt wurde. Danach wurde mit dem Pkw eine Fahrleistung von 12.597 km im Streitjahr und von 15.327 km im Jahr 2002 erbracht. Der Komplementär A besitzt kein weiteres Fahrzeug. Ihm stand nach Angaben der Klägerin für Privatzwecke jedoch ein auf seine Mutter zugelassener BMW M3 zur Verfügung. Die beiden Gesellschafter (Mutter und Sohn) hätten damals beide in 2, im Vorder- bzw. Hinterhaus gewohnt.

Die Klägerin erklärte für das Jahr 2001 aus der Vermietung der Grundstücke 3 und 4 Einnahmen in Höhe von 158.132,61 DM und einen Bilanzverlust von 17.066,60 DM. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom 10.12.2002 stellte das Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter dem Vorbehalt der Nachprüfung in Höhe von - 17.066,00 DM fest.

Nach Durchführung einer betriebsnahen Veranlagung stellte das Finanzamt mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 vom 09.04.2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 45.674 DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Das Finanzamt vertrat hierbei die Auffassung, dass die Kosten für den Pkw Porsche unangemessen sind, soweit sie 70.000,-- DM zuzüglich 5.600,-- DM anteilige nicht abzugsfähige Vorsteuer übersteigen. Es wurden dahe...

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