Entscheidungsstichwort (Thema)

Existenzminimum volljähriger Kinder in Ausbildung einkommensteuerlich im Veranlagungszeitraum 2005 hinreichend freigestellt

 

Leitsatz (amtlich)

Im Veranlagungszeitraum 2005 wurde das Existenzminimum volljähriger Kinder, die sich in Ausbildung befanden, durch das Einkommensteuergesetz 2005 in steuerlicher Hinsicht hinreichend freigestellt.

 

Normenkette

EStG §§ 32 Abs. 6, 33a Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 20 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.10.2013; Aktenzeichen III B 46/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung 2005 im erforderlichen Maße das Existenzminimum der Kläger und deren Kinder freigestellt hat.

Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielten insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sie haben drei gemeinsame Kinder. Die beiden minderjährigen Kinder haben sich im Veranlagungszeitraum 2005 in Schulausbildung befunden. Die Tochter Z , geb. 1985, hat nach Beendigung der Schulzeit am 01.10.2005 ein Studium begonnen, für das sie am Studienort eine eigene Unterkunft angemietet hat. Für den Unterhalt sämtlicher Kinder kommen ausschließlich die Eltern auf.

Im Veranlagungszeitraum 2005 erzielte Z einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 1.529 € und Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 933 €; im Folgejahr erzielte sie u.a. Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.087 €.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2005 machten die Kläger für Z Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 3.344 € als außergewöhnliche Belastungen geltend und beantragten gemäß § 33a Abs. 2 EStG für die Zeit vom 01.10. - 31.12.2005 den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes.

Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 12.07.2006 fanden die Kinder der Kläger in der Weise Berücksichtigung, dass Kinderfreibeträge und die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von jeweils 5.808 € (§ 32a Abs. 6 EStG: 1.824 € + 1.080 €; Faktor 2) und bezüglich des studierenden Kindes Ausbildungskosten nach § 33a Abs. 2 EStG in Höhe von 231 € (= 3/12 v. 924 €) berücksichtigt wurden. Der Bescheid enthielt folgenden Erläuterungstext:

„Die geltend gemachten Aufwendungen für den Unterhalt und/oder die Berufsausbildung von Kindern sind durch die Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld abgegolten, auch wenn die Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld einer anderen Person zustehen.”

Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein und wandten sich gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für den Unterhalt von Z zum Zweck der Sicherung ihres Studiums, gegen die ihrer Meinung nach zu geringe Steuerentlastung für Kindererziehung und sonstige kinderbezogene Aufwendungen sowie gegen die beschränkte Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23.02.2007 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Das sächliche Existenzminimum werde sowohl durch Kindergeld und Kinderfreibetrag ausreichend gewährleistet, im Übrigen schlössen es die typisierenden und pauschalierenden besonderen Regelungen im Rahmen des Kinderleistungsausgleichs und nach § 33a Abs. 2 EStG aus, für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes zusätzliche Kosten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen war der Steuerbescheid bereits vorläufig.

Hiergegen haben die Kläger am 26.03.2007 Klage erhoben. Sie vertreten die Auffassung, der Steuerbescheid halte die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht ein.

Dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung sei zu entnehmen, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur die Altersstufen von 1 - 18 Jahren angesetzt würden; damit ergebe sich ein Durchschnittssatz von 64,44 % gemäß dem Eckregelsatz eines Haushaltsvorstandes. Da sich ab dem 15. Lebensjahr eine deutliche Steigerung des Regelsatzes von 60 % auf 80 % ergebe, müssten zumindest ab dem 18. Lebensjahr die tatsächlichen Regelsätze des Sozialamtes anerkannt werden; diese Altersstufen hätten in die Berechnung des Existenzminimumsberichtes keinen Eingang gefunden. Bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 2 BvR 1853/97 Rzn. 21 u. 22 (BStBl. II 1999, 194) sei das Bundesverfassungsgericht von einer Gesamtleistung der Sozialhilfe ausgegangen und beziehe auch die Altersstufen bis zum 21. Lebensjahr in die Durchschnittssatzberechnung ein. Unabhängig von Altersstufen gelte jedoch die Generalforderung des Bundesverfassungsgerichts, das existenznotwendige Einkommen steuerfrei zu belassen.

Im Schnitt würden derzeit alle Familien gegenüber Empfängern von Sozialhilfe benachteiligt, die Kinder über 18 Jahren hätten und für deren Unterhalt aufkämen. Dies widerspreche aber eindeutig den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, wonach das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht unterschritten werden dürfe.

Die Kläger sehen Veranlassung für den Gesetzgeber, entweder die Berechnung de...

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