Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen infolge einer verdeckten Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch die Gewährung eines unverzinslichen Darlehens durch eine Tochtergesellschaft an eine andere Tochtergesellschaft wird eine vGA zugunsten der gemeinsamen Muttergesellschaft ausgelöst. Da aber die Muttergesellschaft den ihr zugewendeten Vorteil zeitgleich an die begünstigte Tochter weiterreicht ist dieser „verbraucht”.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig sind Einkünfte aus Kapitalvermögen infolge einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Kläger sind Ehegatten, die antragsgemäß für die Streitjahre zusammen veranlagt wurden. Der Kläger ist alleiniger Anteilseigner der A GmbH in 1 und Minderheitsbeteiligter (49 %) an der B GmbH . Die A GmbH hält 51 % der Anteile an der B GmbH . Der Kläger hält seine Beteiligungsanteile im Privatvermögen.

Die B GmbH produziert Strom und Wärme durch die Verfeuerung von Holzabfällen, die sie von der A GmbH ankauft. Diese benötigt die von jener gelieferte Wärme für ihre eigenen Produktionsvorgänge. Die B GmbH wurde zu dem Zweck der Wärmelieferung an die A GmbH von dieser und dem Kläger gegründet, da die bisherige eigene Wärmeproduktion der A GmbH hohen Sanierungsbedarf hatte.

In den Einkommensteuererklärungen für 2005 und 2006 hat der Kläger keine Erträge aus diesen Beteiligungen erklärt. Bei einer Betriebsprüfung bei beiden GmbHs wurde unter anderem festgestellt, dass die A GmbH der B GmbH ein unverzinsliches Darlehen gewährt hatte.

Mit Vertrag vom 28.06.2006 hatte sich die A GmbH verpflichtet, der B GmbH ein Darlehen bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 2 Mio. € zur Verfügung zu stellen. Die Vertragsbedingungen sahen vor, dass die Darlehensnehmerin vor dem 31.12.2012 nicht zur Tilgung verpflichtet ist. Das Darlehen war unverzinslich bis zum Abschluss der durch das Darlehen finanzierten Errichtung eines Biomasseheizkraftwerks. Mit Darlehensvertrag vom 23.04.2007 wurde für das bestehende Baudarlehen in Höhe von 1.071 Mio. € eine Verzinsung von 6% ab dem 01.04.2007 und Endfälligkeit des gesamten Darlehens zum 31.12.2012 vereinbart. Besichert wird dieses Darlehen durch eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft des Klägers.

Das Finanzamt wertete diese Vorgänge als verdeckte Gewinnausschüttung der A GmbH an den Kläger, die sich nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (Tz. 1.34 des Berichts vom 19.03.2008 über die Prüfung bei der A GmbH ) auf 23.802 € und für 2006 auf 46.270 € belief. Das Finanzamt änderte mit Bescheid vom 25.04.2008 die Körperschaftsteuerfestsetzung der A GmbH und erhöhte den Gewinn der A GmbH dementsprechend. Die Körperschaftsteuerfestsetzung der B GmbH änderte es aus anderen Gründen, beließ es aber in deren Gewinnermittlung bei der Unverzinslichkeit des Darlehens.

Unter dem 25.04.2008 änderte das Finanzamt dann auch die bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung der Kläger für 2005 nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG unter Zugrundelegung von um 11.901 € erhöhten Kapitaleinkünften des Klägers. Ausweislich der Erläuterungen liegen diesen verdeckte Gewinnausschüttungen der A GmbH in Höhe von 23.802 € zugrunde. In der Einkommensteuerfestsetzung für 2006 vom 25.04.2008 setzte es Kapitaleinkünfte in Höhe von 41.549 € an, wobei ausweislich der Erläuterungen verdeckte Gewinnausschüttungen - auch aus anderen Sachverhalten - in Höhe von insgesamt 80.179 € im Halbeinkünfteverfahren berücksichtigt wurden. Mit geändertem Bescheid vom 15.05.2008 hob das Finanzamt für die Einkommensteuerfestsetzung 2006 den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Das Einspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 25.04.2008 verlief erfolglos.

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.05.2009 die Einkommensteuerbescheide vom 25.04.2008 (für 2006 vom 15.05.2008) dahin zu ändern, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen ohne verdeckte Gewinnausschüttungen aus der Überlassung eines unverzinslichen Darlehens von der A GmbH an die B GmbH in 2005 um 11.907 € (zutreffend 11.901 €) und in 2006 um 23.135 € niedriger angesetzt werden.

Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass sich der Kläger aufgrund der Unverzinslichkeit des zwischen den GmbHs vereinbarten Darlehens Finanzierungskosten für seine Beteiligung an der B GmbH spare, die wiederum zu fiktiven Werbungskosten in gleicher Höhe führten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 01.07.2009 verwiesen.

Das Finanzamt beantragt Klageabweisung und begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Vorteil einer zinslosen Darlehensgewährung kein einlagefähiges Wirtschaftsgut sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Finanzamts vom 15.10.2009 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat infolge der Gewährung eines unverzinslichen Darlehens der A GmbH an die B GmbH keine Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2005/2006, insbesondere nicht nach Satz 2 der Vorschrift, aus seiner ...

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