Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Mitunternehmerschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist eine Personengesellschaft teils freiberuflich, teils gewerblich tätig, so gilt ihre Tätigkeit - soweit sie in Einkunftserzielungsabsicht erfolgt - als Gewerbebetrieb. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erfasst auch die unternehmerisch tätige Personengesellschaft, die an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist; die gewerbliche Tätigkeit der Untergesellschaft "färbt auf die Obergesellschaft ab". Unerheblich ist dabei, ob der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen des gesamten Unternehmens nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung zukommt .

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 15 Abs. 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.10.2008; Aktenzeichen VIII R 75/06)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die Klägerin freiberuflich oder gewerblich tätig war.

Gegenstand der im Partnerschaftsregister eingetragenen Klägerin ist die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Ingenieure und Unternehmensberater (entsprechender Eintrag im Partnerschaftsregister seit 1998). Gesellschafter waren in den Streitjahren:

Beteiligungsverhältnis

G 1

40 %

G 2

40 %

G 3

5 %

G 4

5 %

G 5

5 %

G 6

5 %

Die Gesellschafter G 1, G 2, G 3, G 4, G 5 sind Ingenieure. G 6 ist Dipl.-Kaufmann und kaufmännischer Leiter der Klägerin.

Die Klägerin war mehrheitlich beteiligt an den Firmen G Z GbR mbH, G Z SG 1 GbR mbH, M-GmbH, G-Z SG 2 GmbH, G Z SG 3 GmbH, G Z SG 4 GmbH, G Z SG 5 GmbH und G Z SG 6 (Standortgesellschaften). Für sie fungiert die Klägerin als Holding. Als solche ist sie für die standortübergreifende Zusammenarbeit, den Austausch von know how und Qualitätsstandards sowie des Leistungsspektrums aller Standortgesellschaften zuständig.

Zwischen der Klägerin und ihren Standortgesellschaften existiert eine Vereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen im Konzern und deren Vergütung von Ende 1997/Anfang 1998 (Bl. 167 BP-Handakte Bd 2, Auftragsbuch-Nr. xxx). Die Holding übernehme die in der Anlage 1 aufgelisteten, im einzelnen messbaren Leistungen im Interesse und zum Nutzen der Gesellschaften, um ihnen insoweit eigene Aufwendungen zu ersparen; die Leistungen würden laufend erbracht und erforderten keinen speziellen Auftrag der Gesellschaften (§ 1). Sie erfolgten gegen Kostenerstattung; der Kostenanteil jeder Gesellschaft errechne sich aus dem Verhältnis der Personalkosten der Gesellschaften zueinander (§ 2). Daneben ist die Bildung von Arbeitskreisen vorgesehen (§ 4) und deren Kostentragung geregelt (§ 7). Die von der Klägerin dem Gesellschafter G 6 zugewiesene Vorwegvergütung (1998: 165.000 DM, 1999: 177.000 DM, 2000: 183.000 DM, 2001: 189.750 DM, 2002: 98.168 €) gingen in die von den Standortgesellschaften verlangte Umlage gem. §§ 1, 2 ein wie den übrigen Gesellschaftern ab 1999 gewährte Vorwegvergütungen von je 12.000 DM bzw. 6.135 €. Die Umsätze der Klägerin resultieren im Wesentlichen aus den Umlagen gem. § 2 und § 7 der Dienstleistungsvereinbarung wie folgende Übersicht zeigt:

Umlagen gem. § 2

Umlagen gem. § 7

Gesamtumsatz

1998 in TDM

550

303

887

1999 in TDM

641

406

1.502

2000 in TDM

594

364

1159

2001 in TDM

473

407

1.640

2002 in T €

342

208

838

Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung für 1998 und 1999 die Auffassung, G 6 sei nicht freiberuflich, die Klägerin deswegen gewerblich tätig.

Am 22.12.2003 ergingen für 1998 und 1999, am 19.03.2004 für 2000 - 2002 ändernde gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungen, in denen Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde für 1998, 1999 aufgehoben, für 2000 - 2002 blieb er bestehen. Auf die am 22.01. und 16.04.2004 eingelegten Einsprüche kam es zur Änderung der Besteuerungsgrundlagen 1998 und 1999, im Übrigen wurden die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 16.11.2004 zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin am 03.12.2004 Klage erhoben und vorgetragen:

Sie sei wirtschaftlich eine Holding und dabei freiberuflich, nicht gewerblich tätig. Die Klägerin erbringe Ingenieurleistungen durch ihre Gesellschafter über die Standortgesellschaften. Daneben sei der Gesellschafter G 6 als Unternehmensberater freiberuflich tätig. So wie den Ingenieuren im Rahmen interner Aufgabenverteilung technische Aufgaben oder die Akquisition oblägen, besorge er intern die kaufmännischen Aufgaben. Daneben sei er Unternehmensberater für die Standortgesellschaften. Seine Tätigkeit in den Jahren 1998 und 1999 ergebe sich aus der Anlage zum Gutachten des SV 1 (SV 1, Bl. 389 ff BP-Handakte Auftragsbuchnr. xxx die beiden vorletzten Blätter). Tätigkeitsschwerpunkte seien im Übrigen die Finanzberatung, Controlling, Telefonie, Versicherung und Rating gewesen. Die Tätigkeit als beratender Betriebswirt gegenüber den Standortgesellschaften habe dabei mindestens 25 % seiner Gesamttätigkeit umfasst. Die Finanzberatung habe die Bündelung von Einzelkreditzusagen für die einzelnen Standortgesellschaften betroffen; er habe insoweit Verhandlungen mit der A-Bank gef...

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