Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerrechtliche Anerkennung der rückwirkenden Erhöhung von Mietzahlungen zwischen Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine rückwirkende Mieterhöhung für mehrere Jahre fällt nicht unter die eng begrenzten Ausnahmen vom steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot. Dies gilt auch dann, wenn in der Vergangenheit eine nach außen erkennbare Absicht eine Mieterhöhung zu verlangen gegeben ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12; GewStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.02.2008; Aktenzeichen III R 70/05)

BFH (Urteil vom 21.02.2008; Aktenzeichen III R 70/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einem Mietvertrag zwischen Ehegatten eine rückwirkende Mieterhöhung steuerlich anzuerkennen ist.

Der Kläger betrieb bis Ende 1997 als Einzelunternehmer eine Bäckerei in A. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Das Unternehmen wurde zum 01.01.1998 in eine OHG eingebracht und wird nunmehr in der Rechtsform einer GmbH betrieben.

Seit 1979 hatte der Kläger die betrieblich genutzten Räumlichkeiten von seiner Ehefrau angemietet. Das zum 01.01.1979 beginnende Mietverhältnis wurde auf die Dauer von 15 Jahren, also bis 31.12.1993 geschlossen; danach verlängerte es sich jeweils um ein viertel Jahr. Der Mietzins betrug 8.000 DM monatlich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; darin ist ein Pauschalbetrag von 1.500 DM für Nebenkosten enthalten. Hinsichtlich der Kaltmiete war eine Wertsicherungsklausel vereinbart. Danach sollte sich die Kaltmiete in dem selben prozentualen Verhältnis verändern wie der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden für die gesamte Bundesrepublik amtlich festgestellte und fortgeführte Lebenshaltungskostenindex für die mittlere Verbrauchergruppe. Veränderungen des Indexes von weniger als 5 % sollten außer Betracht bleiben. Die Grundmieten sollten sich mit Beginn des Monats ändern, in dem eine Veränderung des Indexes um 5 % oder mehr vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden festgestellt wird. Im Mietvertrag ist angeführt, dass die Wertsicherungsklausel nur gültig ist, wenn sie von der zuständigen Landeszentralbank genehmigt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 07.12.1979 Bezug genommen. Ein Antrag auf Genehmigung der Wertsicherungsklausel wurde zunächst nicht gestellt.

Am 01.09.1997 vereinbarten der Kläger und seine Ehefrau, dass im Hinblick auf bislang nicht durchgeführte Mietanpassungen im Sinne einer einvernehmlichen Fortführung des Mietverhältnisses die Miete ab 01.01.1993 entsprechend der im Vertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel berechnet wird. Dadurch ergaben sich einschließlich Umsatzsteuer Nachzahlungen in Höhe von 32.297,13 DM für 1993, jeweils 37.422,98 DM für 1994 und 1995, 43.208,63 DM für 1996 und 33.274,32 DM für Januar bis September 1997. Ab 01.01.1997 sollte die monatliche Miete 10.414,91 DM zuzüglich 15 % Umsatzsteuer (= 11.977,15 DM) betragen. Die Nachzahlung in Höhe von insgesamt 183.626,04 DM war in 9 Raten an die Vermieterin zu entrichten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 01.09.1997 und die Berechnung der Miete für die Zeit ab Januar 1979 verwiesen.

Eine Genehmigung der Wertsicherungsklausel wurde erstmals am 28.06.1999 beim nunmehr hierfür zuständigen Bundesamt für Wirtschaft beantragt. Dieses teilte im Schreiben vom 01.07.1999 mit, dass die vereinbarte Preisklausel gemäß § 2 Abs. 1 Preisangaben- und Preisklauselgesetz in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1 Preisklauselverordnung –PrKV– bereits als genehmigt gilt, da einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 PrKV vorgesehenen Wertmesser gewählt wurde, die Laufzeitvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 PrKV erfüllt ist und die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen des § 2 PrKV gewahrt sind.

Die Mietnachzahlungen waren in den am 29.10.1997 beim Finanzamt eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen für 1994 in Höhe von insgesamt 69.720,11 DM (für 1993 und 1994) und für 1995 in Höhe von 37.422,98 DM als Betriebsausgaben enthalten. Die Nachzahlungen für 1996 und 1997 wurden –entsprechend der Sachbehandlung für 1995– ebenfalls als Betriebsausgaben des Jahres geltend gemacht, für das die Nachforderung jeweils erfolgt ist. Das Finanzamt setzte aufgrund der abgegebenen Gewerbesteuererklärungen die Gewerbesteuermessbeträge für die streitigen Erhebungszeiträume 1994–1997 zunächst erklärungsgemäß nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung wie folgt fest:

1994

16.940 DM

1995

18.199 DM

1996

12.829 DM

1997

1.471 DM

Nach einer Außenprüfung, die sich lt. Prüfungsanordnung u.a. auf die Gewerbesteuer 1994–1997 erstreckte, erkannte das Finanzamt die Mietnachzahlungen in Höhe der Bruttobeträge nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte insoweit den Gewerbeertrag, wobei Gewerbesteuerrückstellungen und die 1997 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 25.187,90 DM Gewinn mindernd berücksichtigt wurden. In den geänderten Gewerbesteuermessbescheiden vom 16.11.1999 wurde der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag

1994 auf

19.920 DM

1995 auf

19.902 DM

1996 auf

14.777 DM und

1997 auf

  1.8...

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