Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anerkennung einer GmbH im Gründungszustand als Steuerberatungsgesellschaft bei Bestellung eines „Pro-forma-Geschäftsführers“

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einsetzung eines „Pro-forma-Geschäftsführers“ genügt nicht dem Nachweiserfordernis des § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG.

 

Normenkette

StBerG § 32 Abs. 3 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.11.2010; Aktenzeichen VII B 262/09)

BFH (Beschluss vom 18.11.2010; Aktenzeichen VII B 262/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine GmbH im Gründungszustand als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist eine GmbH im Gründungszustand. Sie wurde mit Vertrag vom 09.10.2007 gegründet und mit Vertrag vom 06.12.2007 umfirmiert. Ihr Gegenstand ist die Ausübung der für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).

An ihr sind eine A Steuerberatungs GmbH (A) mit 20.000 € und ein Herr Steuerberater B mit 5.000 € beteiligt. An der A GmbH wiederum ist eine C AG, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen ist, beteiligt. Zum 01.01.2009 hielt die C AG einen Anteil von 11.107.050 € an einem Stammkapital der A GmbH von 13 Mio. €. Zu den Beteiligungsverhältnissen bei der AG wird Bezug genommen auf das Verzeichnis der Aktionäre zum 16.12.2005 (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.08.2009, Blatt 69 FG-Akte).

Nach Gründungsvertrag und Gesellschafterversammlung vom 09.10.2007 wurde zum Geschäftsführer zunächst Steuerberater D bestellt. Nach hiergegen gerichteten Bedenken der beklagten Steuerberaterkammer wurde mit Vertrag vom 06.12.2007 Steuerberater E, der auch Geschäftsführer der ebenfalls von A mit gegründeten F Steuerberatungs GmbH ist, zum Geschäftsführer bestellt.

Mit Schreiben vom 22.10.2007 stellte die A GmbH den Antrag auf Anerkennung der Klägerin und zwei weiteren Gesellschaften als Steuerberatungsgesellschaften. Nach entsprechendem Hinweis durch die Beklagte wurde bei der Umfirmierung vom 06.12.2007 jeweils der Sitz der einzelnen Gesellschaft in den Firmennamen aufgenommen.

Einer weiteren Bitte der Beklagten vom 28.11.2007, im Hinblick auf die Gesellschafterstellung der A GmbH eine aktuelle Aufstellung der an der C AG beteiligten Personen zuzusenden, kam die damalige Antragstellerin nicht nach. Sie teilte lediglich mit Schreiben vom 06.12.2007 mit, die Gesellschaftsverhältnisse der AG seien ihr nicht offengelegt worden; die AG habe sich jedoch bereit erklärt, den zuständigen Steuerberaterkammern auf Anfrage entsprechende Auskünfte zu erteilen. Die Beklagte werde gebeten, sich ggf. diesbezüglich an die Steuerberaterkammer 1 zu wenden.

Mit Schreiben vom 29.01 .2008, gerichtet an Steuerberater E, bat die Beklagte um Zusendung einer Aufstellung der beruflichen Funktionen des Geschäftsführers, aus der sich insbesondere Umfang und zeitlicher Rahmen der einzelnen Tätigkeiten ergebe, eines Gesellschafterbeschlusses über die Befreiung vom Wettbewerbsverbot sowie einer aktuellen Aufstellung der an der C AG beteiligten Personen.

Steuerberater E kündigte daraufhin mit Schreiben vom 15.02.2008 Unterlagen über das Wettbewerbsverbot sowie zu den an der C AG beteiligten Personen an. Den Umfang seiner eigenen Tätigkeit gab er mit 70 - 80 % für die F GmbH und 20 - 30 % für die Klägerin an.

Mit Schreiben vom 25.04.2008 erinnerte die Beklagte hieran mit dem ergänzenden Hinweis auf die Fassung des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG i.d.F. des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes, wonach an einer Steuerberatungsgesellschaft nur den Anforderungen des § 50a Abs. 1 StBerG genügende Steuerberatungsgesellschaften beteiligt sein dürften; das sei im Hinblick auf die A GmbH nicht der Fall. Nach dem seinerzeitigen Stand seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft nicht erfüllt, so dass der Antrag auf Anerkennung abzulehnen wäre.

Weitere Angaben oder Unterlagen erbrachte Steuerberater E trotz eines weiteren Erinnerungsschreibens vom 19.08.2008 seitens der Beklagten nicht.

Stattdessen ging am 14.08.2008 ein Gesellschafterbeschluss einer G Steuerberatungs GmbH bei der Beklagten ein, wonach Steuerberater D gemäß § 20 Abs. 5 des Gesel lschaftsvertrages vom Wettbewerbsverbot für sei ne Tätigkeiten als Geschäftsführer bei der F Steuerberatungs GmbH und der Klägerin befreit sei.

In der Zwischenzeit lehnte das Amtsgericht 2 –Registergericht– mit Beschluss vom 22.07.2008 den Antrag der Klägerin auf Eintragung als Steuerberatungsgesellschaft in das Handelsregister mangels Genehmigung der Steuerberaterkammer ab.

Mit Verwaltungsakt vom 08.10.2008 – gerichtet an den Geschäftsführer Steuerberater E – lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Voraussetzung für die Anerkennung sei nach § 50 Abs. 1 StBerG, dass die Geschäftsführer Steuerberater seien. Dabei müsse der Steuerberatergeschäftsführer auch tatsächlich die verantwortliche Führung ü...

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