Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen zur Änderung eines Bescheides wegen einer offenbaren Unrichtigkeit vorgelegen haben.

Der Kläger H. und die Klägerin M. (geborene …) schlossen am 29.05.1992 die Ehe. Sie waren bis zur Eheschließung beim Finanzamt Fürth jeweils unter einer gesonderten Steuernummer erfaßt und wurden für die Veranlagungszeiträume vor 1992 dort einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

Für den Veranlagungszeitraum 1992, dem Streitjahr, erstellte Steuerberater …, der jetzige Prozeßbevollmächtigte, die Steuererklärungen für die Kläger. Sowohl für den Kläger als auch für die Klägerin reichte er am 10.06.1994 Steuererklärungen ein. Die Steuererklärungen waren jeweils von dem betreffenden Ehegatten unterschrieben und beinhalteten dessen erzielten Einkünfte. Der Kläger erzielte danach als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 55.201 DM und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Klägerin erklärte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Auf den Steuererklärungsformularen waren sowohl bei dem Kläger als auch bei der Klägerin als Veranlagungsart „besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung” angekreuzt.

Das damals noch für die Veranlagung zuständige Finanzamt … erließ unter der Steuernummer des Klägers am 06.07.1994 einen Einkommensteuerbescheid 1992. Im Bescheid waren die erklärten Einkünfte des Klägers übernommen, er war an „Herrn und Frau H. und M.” adressiert. Die Einkommensteuer war mit 5.886 DM festgesetzt. Das Finanzamt hatte die Splittingtabelle angewendet, was u. a. dazu führte, daß der Vorwegabzug bei den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben sich nach der Ehegattenbesteuerung richtete.

Am 03.01.1995 erließ das Finanzamt … unter der Steuernummer der Klägerin einen Einkommensteuerbescheid 1992. Das Finanzamt hatte die erklärten Einkünfte der Klägerin übernommen und antragsgemäß unter Anwendung der Grundtabelle eine besondere Veranlagung nach § 26 c EStG durchgeführt.

Mit Schreiben vom 14.07.1994 hatte der Prozeßbevollmächtigte begehrt, den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 06.07.1994 (betreffend: Veranlagung 1992 / Nachmeldung von Betriebsausgaben H.) innerhalb der Rechtsbehelfsfrist dahin zu ändern, daß der gewerbliche Gewinn wegen bislang nicht geltend gemachter zusätzlicher Betriebsausgaben um 1.260 DM herabgesetzt wird.

Das Finanzamt folgte dem mit Änderungsbescheid vom 17.08.1994, indem es die Steuer auf 5.594 DM herabsetzte. Der Bescheid war im übrigen gegenüber dem Bescheid vom 06.07.1994 unverändert geblieben.

Im Zuge der Durchführung der besonderen Veranlagung der Klägerin stellte das Finanzamt fest, daß vom Finanzamt irrtümlich eine Zusammenveranlagung der Eheleute anstatt des Antrags des Klägers auf besondere Veranlagung unter dessen Steuernummer durchgeführt worden war. Mit Bescheid vom 10.10.1994 hob das Finanzamt gegenüber den Eheleuten den Bescheid vom 17.08.1994 gemäß § 129 AO auf und wies darauf hin, daß die (beantragte) besondere Veranlagung für den Kläger noch folgen werde.

Hiergegen legte der Prozeßbevollmächtigte namens der Kläger Einspruch ein. Er vertrat die Auffassung, daß die Zusammenveranlagung der Ehegatten entgegen den Anträgen der Eheleute, gesonderte Veranlagungen durchzuführen, keine offenbare Unrichtigkeit darstelle, vielmehr auf eine unrichtige Tatsachenwürdigung zurückzuführen sei. Der Bescheid vom 17.08.1994 sei bestandskräftig und dürfe daher nicht mehr geändert werden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.04.1997 wies das inzwischen für die Kläger zuständig gewordene Finanzamt …, der Beklagte, den Einspruch zurück. Er begründete dies im wesentlichen dahin: Bei der Veranlagung des Klägers mit Bescheid vom 06.07.1994 seien zugleich die Grunddaten der Ehefrau, die in der Erklärung aufgeführt worden waren, eingegeben worden. Die Korrekturvorschrift des § 129 AO sei im Streitfall anwendbar (Hinweis auf das Urteil des FG Hamburg in EFG 1996, 85). Die Aufnahme der Grunddaten der Ehefrau führe automatisch bei der maschinellen Erstellung des Bescheides zu einer Zusammenveranlagung und damit zur Anwendung der Splittingtabelle. Ein solches Versehen sei rein mechanischer Art. Der Sachbearbeiter habe die Personendaten aus der Rubrik „Ehefrau” mechanisch in den Dateneingabebogen übernommen und dabei übersehen, daß im Feld zur Ausübung des Veranlagungswahlrechts die besondere Veranlagung angekreuzt gewesen sei und daß die Unterschriften und die Einkommensdaten der Ehefrau gefehlt hätten.

Die Möglichkeit eines Rechtsirrtums sei bei dieser Sachlage ausgeschlossen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Sachbearbeiter der Rechtsauffassung hätte sein können, es sei ohne Unterschrift und ohne Einkünfte und Lohnsteuerkarte der Ehefrau eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Hätte er die Vorstellung gehabt, eine Zusammenveranlagung durchzuführen, hätte der Bearbeiter die Unters...

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