Tenor

1. Der geänderte Erbschaftsteuerbescheid vom 11.07.1991 wird dahin geändert, daß die Erbschaftsteuer auf 1.265,– DM herabgesetzt wird.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 3/8 und das Finanzamt 5/8 zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist insbesondere, ob gegenüber dem Erblasser erbachte Pflege- und Unterhaltsleistungen nur mit einem Freibetrag von 2.000,– DM (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG –) oder aber darüber hinaus in voller Höhe als Nachlaßverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Am 09.07.1986 verstarb in … der am … geborene …, der Bruder der Klägerin. Er wurde aufgrund notariellen Testaments vom 29.11.1983 von der Klägerin alleine beerbt. Nach den Angaben der Klägerin in der ihr zugesandten Steuererklärung hatte ihr der Erblasser durch Vertrag zugunsten Dritter vier Sparguthaben mit einem Guthabenstand zum Todestag von insgesamt 33.574,– DM und Lebensversicherungen zugewandt. Ferner gab die Klägerin an, daß die Begünstigung unter der Auflage einer Pflege auf Lebenszeit erfolgt war. Diese Erklärung berichtigte die Klägerin mit Schreiben vom 25.05.1987 dahin, daß insgesamt Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von 45.649,– DM zu berücksichtigen seien, nämlich Kosten der Bestattung in Höhe von 6.221,– DM, Grabpflegekosten für 30 Jahre in Höhe von 10.500,– DM, Kosten für häusliche Pflege des Erblassers für fünf Jahre in Höhe von 8.000,– DM und Auslagenersatz in Höhe von 20.928,– DM (Stromkosten für zehn Jahre, Kosten für zehn Jahre betreffend Waschen, Putzen und Flicken der Wäsche, Pkw-Kosten für fünf Jahre und Wohnungskosten für fünf Jahre). Die Klägerin führte hierzu erläuternd aus, sie habe die Pflegeleistung für ihren Bruder, der im Haus ihres Ehemannes seinen ständigen Wohnsitz gehabt habe, aufgrund eines Dienstvertrages erbracht, wobei die Zahlung des Arbeitslohns durch Umwandlung des Lohnes in ein Darlehen erfolgt sei. Zur Sicherung dieses Anspruches sei das notarielle Testament abgeschlossen worden, mit dem nur sie bedacht worden sei, nicht aber die anderen Geschwister des Erblassers, die keine derartigen Leistungen erbracht hätten. Die getroffenen Vereinbarungen hätten der Schriftform nicht bedurft. Im übrigen hätten vorwiegend Ansprüche des Ehemannes bzw. der Kinder gegenüber dem Erblasser vorgelegen, die sie als Erbin habe anerkennen müssen.

Das Finanzamt erließ am 29.01.1988 einen Erbschaftsteuerbescheid über 3.971,– DM, wobei es den Erwerb der Sparbücher als Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG behandelte. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, sie habe die Sparguthaben vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten als Ersatz für Auslagen erhalten. Sie legte hierzu eine Erklärung ihres Ehemannes vom 12.02.1988 vor, wonach der Erblasser die Sparkassenbücher kurz vor seiner Einlieferung ins Krankenhaus der Klägerin mit folgenden Worten ausgehändigt haben soll: „Nimm Dir die Sparkassenbücher, die in meinem Nachtkästchen sind. Sie gehören Dir nach meinem Testament und sollen eine Entschädigung für die Kosten sein, die ich Euch verursacht habe.”

Das Finanzamt folgte dem Vorbringen der Klägerin insoweit, als es nun den Erwerb der Sparbücher als Schenkung unter Lebenden behandelte und mit Bescheid vom 28.03.1989 eine Schenkungsteuer in Höhe von 2.365,– DM festsetzte. Dabei berücksichtigte es lediglich den Freibetrag für Pflege und Unterhaltsleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in Höhe von 2.000,– DM. Gegen diesen Schenkungsteuerbescheid legte die Klägerin ebenfalls Einspruch ein. Im Hinblick auf den ergangenen Schenkungsteuerbescheid änderte das Finanzamt auch den Erbschaftsteuerbescheid und setzte die Erbschaftsteuer mit Änderungsbescheid vom 15.03.1990 auf 1.160,– DM herab. Bei der Ermittlung des Kapitalwertes der Grabpflegekosten legte es, da das Testament keine Aussage zur Dauer der Grabpflege enthielt, den Vervielfältiger für unbestimmte Dauer (§ 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz –BewG–) von neun zugrunde mit der Folge, daß insgesamt lediglich die Erbfallkostenpauschale gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG in Höhe von 10.000,– DM zum Ansatz kam. Ferner rechnete es im Rahmen des § 14 ErbStG Vorschenkungen in Höhe von 31.574,– DM dem steuerpflichtigen Erwerb hinzu. Gegen den geänderten Bescheid, der Gegenstand des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens geworden war, brachte die Klägerin noch vor, daß die Grabpflege für die Dauer von 30 Jahren anzusetzen sei und die Vorschenkungen um einen Kostenaufwand von 28.928,– DM zu kürzen seien.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 30.05.1990 wurden die Einsprüche gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 15.03.1990 und den Schenkungsteuerbescheid vom 28.03.1989 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt führte folgendes aus:

  1. Schenkungsteuer:

    Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs könne im Hinblick auf die unentgeltlich durchgeführten Pflegeleistungen nur der Pflegefreibetrag von 2.000,– DM berücksichtigt werden. Das von der Klä...

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