Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG und Gewerbesteuerpflicht für Veräußerungsgewinne der Organgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Veräußert im Rahmen eines körperschaftsteuerlichen Organgeschaftsverhältnisses die Organgesellschaft einen Teilbetrieb, so kann der Organträger für diesen Veräußerungewinn nicht die Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen.
  2. Auch bei Bestehen einer gewerbesteuerlichen Organschaft ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebs durch die Organgesellschaft bei dieser als Gewerbeertrag zu erfassen, wenn es sich dabei um eine Kapitalgesellschaft handelt.
 

Normenkette

EStG § 34 Abs. 1, § 16; KStG §§ 14, 17; GewStG §§ 7, 2 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen III R 19/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der von der Organgesellschaft durch eine Teilbetriebsveräußerung erzielte Gewinn beim Organträger nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern ist.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 31. 8. 1997 verstorbenen Ehemannes H. S. Dieser war Inhaber der Einzelfirma O. S. in K. sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der O. S. GmbH (im folgenden GmbH / Organgesellschaft genannt) mit Sitz in K. Gleichzeitig mit der Errichtung der GmbH zum 31. 3. 1983 wurde ein Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag und ein Beherrschungsvertrag - jeweils schriftlich - mit der Einzelfirma (Organträger) abgeschlossen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die genannten Verträge verwiesen. Die GmbH unterhielt in A., K. und V. jeweils Betriebsstätten bzw. Filialen.

Mit Vertrag vom 2. 1. 1992 veräußerte die GmbH die Filiale in A. für 700.000 DM netto. Mit Bescheid vom 11. 5. 1994 wurde für die GmbH für 1992 die Körperschaftsteuer mit 0 DM festgesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte dabei das dem Organträger zuzurechnende Einkommen mit 530.314 DM, so daß sich ein zu versteuerndes Einkommen der GmbH von 0 DM ergab.

In der Einkommensteuererklärung für 1992 erklärten H. S. und die Klägerin im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb u. a. einen Veräußerungsgewinn i. S. des § 16 EStG aus der Veräußerung eines Teilbetriebes in Höhe von 645.186 DM. Das Finanzamt brachte den erklärten Veräußerungsgewinn nicht zum Ansatz, sondern berücksichtigte das zuzurechnende Einkommen der GmbH mit 530.314 DM, das es zusammen mit den weiteren Einkünften aus Gewerbebetrieb ohne eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG besteuerte. Mit Bescheid vom 6. 6. 1994 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 1992 auf 260.492 DM und den Solidaritätszuschlag auf 9.768,45 DM fest. Mit Bescheid vom selben Tag wurde der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag für das Unternehmen des H. S. auf 28.645 DM festgesetzt. Dabei wurde die Gewerbesteuerfreistellung hinsichtlich des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Filiale in A. versagt.

Die von H. S. gegen die Bescheide eingelegten Einsprüche hatten nur teilweise Erfolg. Die Beklagte berücksichtigte eine auf 91.176 DM erhöhte Gewerbesteuerrückstellung und setzte deshalb in seiner Einspruchsentscheidung vom 25. 6. 1998 für 1992 die Einkommensteuer auf 247.098 DM, den Solidaritätszuschlag auf 9.266,17 DM und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 27.380 DM herab. Im übrigen wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Die Einspruchsentscheidung erging an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen H. S. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit der von ihren Prozeßbevollmächtigten hiergegen erhobenen Klage beantragt die Klägerin, den Gewinn der Organgesellschaft aus der Veräußerung der Filiale in A. bei der Einzelfirma O. S. als Organträger mit dem halben Steuersatz nach § 16 i. V. m. § 34 EStG zu besteuern und von der Gewerbesteuer freizustellen sowie den Einkommensteuerbescheid 1992, die Festsetzungs des Solidaritätszuschlags 1992 und den Gewerbesteuermeßbescheid 1992 und die Einspruchsentscheidung entsprechend zu ändern.

Für den Fall des Unterliegens beantragt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung in Hinblick auf die in der Literatur unterschiedlich vertretenen Auffassungen sowie auf die Tatsache, daß nach Änderung des KStG 1977 eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Streitfrage noch nicht vorliegt.

Zur Begründung der Klage wird im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH bestehe unstreitig eine Organschaft i. S. der §§ 14 ff. KStG als auch i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG. Aufgrund des Gewinnabführungsvertrages gelte der Gewinn der Organgesellschaft als unmittelbar dem Organträger zugeflossen. Es sei in diesem Zusammenhang der Beschluß des BFH vom 3. März 1998 Az. IV B 49/97 zum Anwendungsbereich des § 32c EStG zu berücksichtigen. Erziele die Organgesellschaft gewerbliche Einkünfte, für welche der Organträger aufgrund der gewerbesteuerlichen Organschaft Gewerbesteuer entrichten muß, so gehe demnach diese Eigenschaft des bereits versteuerten Gewinns durch die Gewinnausschüttung und Weiter...

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