Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers eines Versicherungsvermittlers

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer eines Versicherungsvertreters ist nicht auf 2.400 DM begrenzt, wenn der Kläger hauptsächlich mit der Bearbeitung und Betreuung bereits bestehender Verträge befasst ist und sich die Außendiensttätigkeit auf ein absolutes Minimum beschränkt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den unbegrenzten Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers.

Der Kläger ist Versicherungsvermittler für die X. Versicherungs AG und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger hatte sich in seiner Privatwohnung ein Arbeitszimmer mit 16,53 qm eingerichtet (26 % der Gesamtwohnfläche).

In seiner Einkommensteuererklärung 1996 setzte er die vollen Kosten für das Arbeitszimmer von 3.774,94 DM als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb von 10.846 DM. Im Einkommensteuerbescheid vom 2. 1. 1998 kürzte das Finanzamt neben Ausgaben für Fahrtkosten auch die Aufwendungen für das Arbeitszimmer auf 2.400 DM. Auf den Einspruch der Kläger hin erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, in dem es zusätzliche Fahrtkosten anerkannte und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 12.490 DM veranlagte. Die Ausgaben für das Arbeitszimmer beschränkte es weiterhin auf 2.400 DM und erließ am 5. 6. 2000 eine entsprechende Einspruchsentscheidung.

In ihrer Klage vom 3. 7. 2000 machen die Kläger geltend, dass der Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers in seinem häuslichen Arbeitszimmer liege. Der zeitliche Anteil der in dem häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten betrage mehr als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit, so dass dort auch der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers angesiedelt werden müsse. Im Rahmen seiner Tätigkeit verwalte er einen festen Bestand an Versicherungsnehmern, bearbeite deren Schadensfälle und ordne bestehende Verträge neu. n seinem Arbeitszimmer sei ein PC mit Direktanschluss zur Versicherungsgesellschaft installiert. Von 8 - 16 Uhr werde er auch von Versicherungsnehmern in dem häuslichen Arbeitszimmer aufgesucht. Neukunden gewinne er fast ausschließlich über Empfehlungen anderer Versicherungsnehmer. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger weiter, dass er höchstens 1 bis 2 x wöchentlich im Außendienst tätig sei. Die Fahrleistung von über 13.000 km im Streitjahr rühre überwiegend von der Teilnahme an Seminaren in ... , ... und anderen Städten her.

Die Kläger beantragen, die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in erklärter Höhe von 3.774,94 DM bei den Betriebsausgaben zu berücksichtigen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 11.115 DM bei Durchführung der Änderungsveranlagung anzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitszimmer des Klägers sei nicht Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit. Zwar habe das Finanzamt das Arbeitszimmer mit 2.400 DM anerkannt, weil unstreitig für bestimmte Tätigkeiten des Klägers kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Bei einem Versicherungsvermittler liege der Tätigkeitsschwerpunkt jedoch regelmäßig außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Geschäftsbezirk, den er zu betreuen habe, da Hauptaufgabe eines Versicherungsvermittlers die Kundenbetreuung sei. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger mehr als 50 % der anfallenden Tätigkeiten in diesem Arbeitszimmer erledige und dort auch gelegentlich Kunden empfange. Sein Tätigkeitsschwerpunkt sei die Kundenbetreuung im Bezirk. Der Kläger habe mehr als nur geringfügige Nebentätigkeiten außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, der den Abzug auf 2.400 DM begrenzt, greift im Streitfall nicht ein.

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer. Allerdings dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den Gewinn nur dann mindern, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder hierfür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt. Diese Beschränkung gilt jedoch dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG).

Hiernach ist das Arbeitszimmer des Klägers dem Grunde nach steuerlich zu berücksichtigen, weil ihm für seine Tätigkeit ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestanden hat.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Abzug nicht a...

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