Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach § 11 Abs. 2 AStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Beschwer aus einem Steuerbescheid ergibt sich nicht aus einzelnen Besteuerungsgrundlagen, sondern aus der Steuerfestsetzung.

2. Die Absetzung von Erstattungsbeträgen nach § 11 Abs. 2 AStG erfolgt nicht im Rahmen des Anrechnungsverfahrens nach § 36 Abs. 2 EStG, sondern stellt einen eigenen Regelungsbereich dar.

3. Das Außensteuergesetz sieht zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der hinzuzurechnenden ausländischen Einkünfte das Steuererstattungsverfahren gemäß § 11 Abs. 2 AStG oder das Steueranrechnungsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 AStG vor. Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus.

 

Normenkette

AStG § 11 Abs. 1-2, § 12 Abs. 1, § 18; AO §§ 118, 130 Abs. 2, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 182

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen I R 63/04)

BFH (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen I R 63/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. sowie der Regelungsgehalt des Abrechnungsteils des Bescheids.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1978 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er hält im Privatvermögen eine Beteiligung an der Firma Y . S.A., Schweiz, einer Aktiengesellschaft nach schweizer Recht (künftig: Y .). Die Y. erzielte im Streitjahr als Holdinggesellschaft ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S. des § 8 AStG. Die Y. ist beim B.-Finanzamt steuerlich erfasst.

Für das Feststellungsjahr 1973 erließ das B.-Finanzamt am 11.11.1977 für die Y. einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 18 AStG, der dem Kläger einen Hinzurechnungsbetrag von 8.001 DM und Steuern nach § 12 Abs. 1 AStG von 8.376 DM zuwies. Ausschüttungen nach § 11 Abs. 1 AStG a.F. wurden nicht festgestellt.

Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1976-1978 erging für die Y . als Zwischengesellschaft am 19.12.1983 ein geänderter gesonderter und einheitlicher Feststellungsbescheid 1978 nach § 18 AStG, der für den Kläger einen Hinzurechnungsbetrag von 115.276 DM, Ausschüttungen nach § 11 Abs. 1 AStG a.F. von 270.134 DM und einen Ausschüttungsüberschuss von 154.858 DM auswies.

Das beklagte Finanzamt setzte danach im Einkommensteuerbescheid 1978 vom 29.11.1988 von der festzusetzenden Steuer eine Einkommensteuererstattung gem. § 11 Abs. 2 AStG in Höhe von 16.333 DM ab.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens gegen die angefochtenen Feststellungsbescheide nach § 18 AStG für die Jahre 1976-1978 (BFH-Urteil vom 02.07.1997 I R 32/95) erließ das B.-Finanzamt am 18.12.1997 folgende geänderte Feststellungsbescheide 1976 und 1977, wobei der Feststellungsbescheid 1977 erstmals einen Ausschüttungsüberschuss auswies:

Hinzurechnungszeitpunkt

Maßgebende Beteiligung

Hinzurechnungsbetrag i.S.d. § 10 AStG

Ausschüttungen i.S.d. § 11 Abs. 1 AStG a.F.

Grundbetrag

Steuern nach § 12 AStG

01.01.1976

7,501 v.H.

4.978 DM

0 DM

4.978 DM

14.196 DM

01.01.1977

7,501 v.H.

57.105 DM

95.461 DM

- 38.356 DM

36.220 DM

Die im Bescheid 1978 vom 19.12.1983 festgestellten Besteuerungs- bzw. Berechnungsgrundlagen blieben unverändert.

Bei der Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags 1976 unterstellte das Finanzamt unter Hinweis auf die Darstellung im Betriebsprüfungsbericht eine Option nach § 12 Abs. 1 AStG.

Mit Bescheid vom 08.12.1999 setzte das Finanzamt den Einkommensteuererstattungsbetrag 1977 nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. auf 833 DM fest. Dabei wurde der Grundbetrag von - 38.356 DM zum Teil auf die anzusetzenden Hinzurechnungsbeträge (einschließlich Steuern nach § 12 AStG) 1973 von 16.377 DM und 1976 von 19.174 DM verrechnet.

Von dem negativen Grundbetrag 1978 i.H.v. 154.858 DM waren zunächst im Rahmen einer Schattenveranlagung 93.325 DM auf das Jahr 1977 zurückgetragen worden. Da sich im geänderten Feststellungsbescheid 1977 vom 18.12.1997 anstelle des bisherigen positiven Grundbetrags in Höhe von 93.325 DM ein negativer Grundbetrag ergab, entfiel im Streitjahr ein fiktiver Rücktrag des Ausschüttungsüberschusses auf das Vorjahr.

Dementsprechend setzte das beklagte Finanzamt den Steuererstattungsbetrag 1978 nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. mit Bescheid vom 06.12.1999 auf 0 DM fest. Der Bescheid erging für Herrn und Frau C . und D.A.

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2001 führte das Finanzamt sinngemäß aus:

Der nach § 11 Abs. 2 AStG zu erstattende Steuerbetrag werde in einem besonderen Erstattungsverfahren festgesetzt, auf das § 37 Abs. 1 AO anzuwenden sei. Nach der bisher geltenden Verwaltungspraxis seien die zu erstattenden Steuern im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Jahres des Ausschüttungsüberschusses festgesetzt worden. Nach dem BFH-Urteil vom 05.04.1995 I R 81/94, BStBl. II 1995, 629, seien die zu erstattenden Steuern gem. § 11 Abs. 2 AStG durch einen Erstattungsbescheid festzusetzen.

Die Erstattung von Steuern nach § 11 Abs. 2 AStG a.F. sei B...

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