Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von sog. Kombinationskraftwagen nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ist die steuerliche Einstufung von sog. Kombinationskraftwagen nach den Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen des europäischen Gemeinschaftsrechts vorzunehmen, hier der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001, welche die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge regelt und die spätestens seit dem 1. Juli 2002 von den Mitgliedsstaaten verbindlich anzuwenden ist.

 

Normenkette

KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 2 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; StVZO § 23 Abs. 6a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.11.2006; Aktenzeichen VII B 80/06)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 20.06., 01.08. und 15.09.2005.

Die vorgenannten Bescheide betreffen drei verschiedene Fahrzeuge des Antragstellers, die das Finanzamt sämtlich als Personenkraftwagen besteuert hat. Im einzelnen:

1. Der Bescheid vom 20.06.2005 betrifft das Fahrzeug Volkswagen T4 , einen VW-Transporter, der herstellerseitig mit verschiedenen Aufbauarten (Kastenwagen, Pritschen-wagen, Kombi) sowohl mit Lkw- als auch mit Pkw-Zulassung angeboten wird. Bei dem Fahrzeug des Antragstellers mit dem amtlichen Kennzeichen A handelt es um die Variante VW-Bus "Caravelle", rundum verglast, mit Pkw-Zulassung. Aus dem Fahrzeugbrief ergeben sich die Haltereigenschaft des Antragstellers seit Mai 2000, die verkehrsrechtliche Fahrzeugart "Pkw geschlossen", verbunden mit der Schadstoffschlüsselnummer 27 (Ziffer 1, Stellen 5 und 6), und u.a. folgende weitere Daten: Erstzulassung 03.05.1999, Dieselmotor, Hubraum 2461 cm, zulässiges Gesamtgewicht 2810 kg, 8 Sitzplätze. Unter "Bemerkungen" (Ziffer 33) heißt es: "Fz ist techn. ein Kombinationskraftwagen." Als EG-Typgenehmigung ist die Nr. e1*96/79*0067*05 angegeben.

Mit dem Bescheid vom 20.06.2005 änderte das Finanzamt - gestützt auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -KraftStG- - die bisherige Besteuerung des Fahrzeugs als "sonstiges Fahrzeug". Rückwirkend ab 01.05.2005 stufte es das Fahrzeug nunmehr als Pkw ein und besteuerte es dementsprechend nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Die bisherige (Lkw-)Jahressteuer von 172,- € erhöhte sich dadurch um 229,- € auf 401,- € (16,05 € je angefangene 100 cm). Zur Begründung heißt es in dem Bescheid unter "Erläuterungen":

"Die Besteuerungsgrundlagen für Ihr Fahrzeug haben sich infolge der Aufhebung des § 23 Abs. 6 a StVZO zum 01.05.2005 geändert. Die Besteuerung richtet sich ab diesem Stichtag ausschließlich nach objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild des Fahrzeugs. Bei hiernach vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Fahrzeugen (z. B. Geländewagen, Großraumlimousinen, Kleinbusse, Pick-ups) ist die Steuer nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen zu bemessen."

2. Der Bescheid vom 01.08.2005 betrifft das Fahrzeug Land Rover "Discovery" , einen Geländewagen, den der Hersteller ausschließlich mit Pkw-Zulassung anbietet und im Internet (vgl. www.landrover.de, hier "Discovery") aktuell wie folgt beschreibt: "3 Autos in einem: eine Limousine für Geschäftsreisen, ein flexibles Allzweckfahrzeug für Freunde und Familie, ein Allradfahrzeug für grenzenlosen Spaß am Wochenende." Für das Fahrzeug des Antragstellers mit dem amtlichen Kennzeichen B ergeben sich aus Fahrzeugbrief und -schein die Haltereigenschaft des Antragstellers seit August 2000, die verkehrsrechtliche Fahrzeugart "Pkw geschlossen", verbunden mit der Schadstoffschlüsselnummer 24 (Ziffer 1, Stellen 5 und 6), und u.a. folgende weitere Daten: Erstzulassung 17.06.1998, Dieselmotor, Hubraum 2495 cm, zulässiges Gesamtgewicht 2810 kg, 5 Sitzplätze. Unter "Bemerkungen" (Ziffer 33) heißt es auch hier: "Fz ist techn. ein Kombinations-Kraftwagen. "Als EG-Typgenehmigung ist die Nr. e11*93/81*0044*01 angegeben.

Mit dem Bescheid vom 01.08.2005 änderte das Finanzamt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG die bisherige Besteuerung des Fahrzeugs als "sonstiges Fahrzeug". Rück-wirkend ab 01.05.2005 stufte es das Fahrzeug nunmehr als Pkw ein und besteuerte es dementsprechend nach Hubraum und Schadstoffausstoß (Steuersatz 33,29 € je angefangene 100 cm). Nach der im Bescheid unter "Erläuterung zur Tarifumstellung" ausgewiesenen Gegenüberstellung erhöhte sich die bisherige (Lkw-)Jahressteuer von 172,31 € um 659,69 € auf 832,- €. Zur Begründung findet sich in dem Bescheid unter "Erläuterungen" der gleiche Text wie im Falle des VW Transporters T4 (vgl. o. 1.).

Nach Abmeldung des Fahrzeugs am 06.09.2005 wurde die Steuerfestsetzung mit geändertem Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 15.09.2005 - sog. Abrechnungs- oder Endbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG - auf die Zeit bis zum 05.09.2005 beschränkt. ...

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