Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung … für Körperschaftsteuer 1993 und 1994/1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2001; Aktenzeichen I R 64/99)

 

Tenor

Der Haftungsbescheid vom 04.08.1998 und die Einspruchsentscheidung vom 21.09.1988 werden zur Körperschaftsteuer 1994 und 1995 in Höhe von 4.318.077 DM aufgehoben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu ¾ und der Klägerin zu ¼ auferlegt.

Die Kosten der Beigeladenen nach einem Streitwert von 4.318.077 DM werden dem Beklagten auferlegt.

Im übrigen werden Kosten der Beigeladenen nicht erstattet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines auf § 73 g Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gestützten Haftungsbescheides.

Die beigeladene X. GmbH & Co. KG (Beigeladene) schloß in den Jahren 1993 und 1994 mit der Klägerin (Kl.) Verträge über die Werbung auf Sportveranstaltungen. Die Kl. erwarb zunächst durch Verträge mit den Veranstaltern der Sportveranstaltungen die exklusiven Nutzungsrechte und Werberechte an bestimmten Werbemöglichkeiten der Veranstaltungen mit der Berechtigung, diese an Dritte zu vergeben. In Ausübung dieser Befugnis übertrug die Kl. der Beigeladenen die Nutzung bestimmter Werbemöglichkeiten bei den Sportveranstaltungen.

Der Beklagte (Bekl.) sah in den Zahlungen der Beigeladenen an die Kl. für Sportveranstaltungen im Inland und im Ausland inländische, der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 d Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegende Einkünfte der Kl. Deren Besteuerung habe durch den Steuerabzug gem. § 50 a Abs. 4 Nr. 1 EStG zu erfolgen. Wegen des unterlassenen Steuerabzugs nahm der Bekl. die Beigeladene gem. § 73 g EStDV mit Haftungsbescheid vom 27.11.1997 in Haftung.

Gegen den Haftungsbescheid legten sowohl die Kl. als auch die Beigeladene Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erließ der Bekl. den geänderten Haftungsbescheid vom 04.08.1998. Er beschränkte die Haftung zur Körperschaftsteuer 1993 auf die Zahlungen für inländische Sportveranstaltungen. Die Haftung für Körperschaftsteuer 1993 reduzierte sich dadurch auf 845.545 DM. Die Haftung zur Körperschaftsteuer 1994 und 1995 stützte der Bekl. zusätzlich neben § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG auf § 49 Abs. 1 Nr. 2 f EStG. Die Haftung umfaßte insoweit Körperschaftsteuer 1994 und 1995 für sportliche Darbietungen im Inland i. H. v. 645.410 DM und im Ausland i. H. v. 4.318.077 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.09.1998 wies der Bekl. den Einspruch der Kl. als unbegründet zurück.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage trägt die Kl. vor, die Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG seien nicht erfüllt.

Die Kl. erfülle weder die erste noch die zweite Alternative des § 49 Abs. 2 Nr. 2 d EStG. Die Einnahmen aus Werbung würden nicht durch sportliche Darbietungen, sondern gelegentlich der sportlichen Darbietungen erzielt. Durch die sportliche Darbietung würden nur die Einnahmen erzielt, die untrennbar mit der sportlichen Darbietung verbunden seien. Die Kl. erziele ihre Einnahmen aber nur durch die Nutzung der Werbemöglichkeiten während der sportlichen Darbietung. Die sportliche Darbietung sei nur der wirtschaftliche Anlaß für die Werbung, ähnlich wie dies nach BFH v. 13.3.1991 I R 8/88, BStBl. II 1992, 101 bei der Überlassung von Reklameflächen in Sportstätten gesehen werde. Diese Auffassung entspreche auch dem BMF-Schreiben vom 23.01.1996, BStBl. I 1996, 89, Tz. 2.2.3.1.

Auch das Tatbestandsmerkmal der zweiten Alternative „durch Verwertung sportlicher Darbietungen” sei nicht erfüllt. Eine Verwertung sportlicher Veranstaltungen liege nur vor, wenn das Ergebnis der sportlichen Darbietung in dem Sinne dem Zuschauer als Abnehmer zugeführt werde, daß ein Wert oder ein materielles oder ideelles Produkt geschaffen werde, welches einer neben der Darbietung stehenden gesonderten Verwertung zugänglich und nicht mit der reinen Darbietung identisch sei (FG Hamburg, Beschluß vom 17.01.1997, IStR 1997, 117). Dies seien z.B. Urheber- und Vervielfältigungsrechte. Diese Auslegung entspreche der Verwendung des Wortes „verwerten” in der sonstigen Gesetzessprache wie in § 15 Urheberrechtsgesetz. Der BFH lege den Begriff „verwerten” in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG entsprechend aus (BFH BStBl. II 1987, 379; BFH/NV 1987, 761). Das Ergebnis der sportlichen Darbietung sei ausschließlich der sportliche Wettkampf, nicht die Werbemöglichkeit. Mit der Einräumung von Werbemöglichkeiten werde dem Sponsor vom Veranstalter nur der Eingriff in seinen Gewerbebetrieb gestattet. Diese Duldung sei einer Verwertung nicht gleichzusetzen. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch die. Entstehungsgeschichte des § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG und die Bundestagsdrucksache 10/1636, S. 64 bestätigt.

Der Bekl. stütze die Haftung zu Unrecht auch auf die dritte Tatbestandsalternative des § 49 Abs. 2 Nr. 2d EStG, d.h. auf die Erbringung sog. Nebenleistungen. Dies setzte voraus, daß di...

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