Entscheidungsstichwort (Thema)

Kontokorrentverbindlichkeit als Dauerschuld

 

Leitsatz (redaktionell)

1) In Höhe eines während des gesamten Jahres bestehenden "Mindestkredits" eines Kontokorrentverhältnisses besteht grundsätzlich eine Dauerschuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG.

2) Besteht für ein Kontokorrentverhältnis ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem laufenden Geschäftsvorfall, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsteht, ist das Kontokorrentverhältnis in jeweils gesondert zu würdigende Kreditgeschäfte aufzulösen. Das auf den gewöhnlichen Geschäftsverkehr entfallende Darlehen bleibt bei der Ermittlung des "Mindestkredits" außen vor.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.12.2011; Aktenzeichen I R 37/11)

BFH (Urteil vom 14.12.2011; Aktenzeichen I R 37/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einordnung von Darlehensverbindlichkeiten als Dauerschulden i.S.v. § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren 1999 bis 2002 geltenden Fassung (GewStG a.F.).

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer im Jahr 1979 gegründeten GmbH, ist die …. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ist Herr X. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der Y-GmbH, die 1992 gegründet wurde und ebenfalls in der …branche tätig war. Die Y-GmbH wurde im Jahr 2005 aufgelöst und nach anschließender Liquidation im Jahr 2010 im Handelsregister gelöscht. X war ebenfalls alleiniger Geschäftsführer bzw. nachfolgend Liquidator der Y-GmbH.

Die Klägerin unterhielt bei der Volksbank … ein Tagesgeld- und mehrere Festgeldkonten, für die sie in ihrer Buchführung jeweils entsprechende buchhalterische Konten führte und die sie in ihren Jahresabschlüssen jeweils im Umlaufvermögen auswies. Bei dem Tagesgeldkonto handelte es sich um das Konto-Nr. XXX 401, das in der Buchführung der Klägerin als Konto 1218 geführt wurde. Von den Festgeldkonten sind in den Streitjahren die Konten-Nr. XXX 475 bis XXX 479 von Bedeutung, die in der Buchführung der Klägerin als Konten 1211 bis 1215 geführt wurden. In der Zeit vor den sowie während der Streitjahre stellte die Y-GmbH der Klägerin erhebliche liquide Mittel zur Verfügung, die in der Regel unmittelbar auf die vorgenannten Festgeldkonten der Klägerin überwiesen wurden. Die Klägerin zahlte aus ihren sonstigen eigenen Mitteln ebenfalls Gelder auf die Festgeldkonten ein bzw. nahm entsprechende Umbuchungen zwischen ihren sonstigen bei der Volksbank … unterhaltenen und den vorgenannten Konten vor. Die Anlagen auf den Festgeldkonten wiesen feste Laufzeiten von entweder ca. 30 oder ca. 60 Tagen auf (vgl. die von der Klägerin eingereichten Kontoauszüge, Bl. 104 ff. der Gerichtsakte –GA–). Der Zinssatz betrug zwischen 3,5 % und 5,5 % (vgl. ebenfalls die vorgenannten Kontoauszüge). Die Laufzeit der Anlagen auf den Festgeldkonten verlängerte sich um jeweils eine weitere Laufzeit, wenn der Bank keine anderweitige Weisung der Klägerin vorlag (vgl. wiederum die vorgenannten Kontoauszüge). Zum Teil wurden Beträge auch zwischen den verschiedenen Konten umgebucht und dort für eine oder mehrere Laufzeiten weiter angelegt oder auf Konten der Y-GmbH (zurück-)überwiesen. Die tatsächlichen Zahlungsvorgänge zwischen der Y-GmbH und der Klägerin wurden über ein zwischen der Y-GmbH und der Klägerin geführtes Verrechnungskonto abgewickelt, welches sich entsprechend den Zu- und Abgängen auf bzw. von den Bankkonten erhöhte bzw. verminderte. Außerdem wurden auf diesem Verrechnungskonto auch weitere Geschäftsvorfälle zwischen der Y-GmbH und der Klägerin erfasst, wie etwa Warenlieferungen. Soweit die Klägerin Festgelder, die auch aus den von der Y-GmbH überlassenen Mitteln stammten, über mehrere Laufzeiten bei der Bank stehen ließ oder Umbuchungen zwischen ihren verschiedenen Festgeldkonten bei der Bank vorgenommen wurden, erfolgten hierfür keine Buchungen auf dem zwischen der Klägerin und der Y-GmbH geführten Verrechnungskonto. Dem Verrechnungskonto lag eine Vereinbarung („Darlehensvertrag”) vom 29.12.1993 zugrunde, in der dieses als wechselseitiges Darlehens- und Forderungskonto bezeichnet wird. Laut der Vereinbarung sollten die anfallenden Zinsen bei der Bilanzerstellung errechnet und dem Verrechnungskonto gutgeschrieben bzw. belastet werden. Mit einer Zusatzvereinbarung vom 20.12.1996 wurde der Zinssatz ab dem 1.1.1997 von zuvor 8 % auf 4 % gesenkt. Weitergehende schriftliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Y-GmbH zu dem Verrechnungskonto und/oder zu den Festgeldanlagen existieren nicht.

In den Jahresabschlüssen der Klägerin wies das Verrechnungskonto in den Streitjahren insgesamt die folgenden Salden zugunsten der Y-GmbH auf:

1.1.1999:

2.395.048,12 DM

31.12.1999

2.814.008,55 DM

31.12.2000

3.039.694,84 DM

31.12.2001

3.060.500,72 DM

31.12.2002

545.273,57 EUR

Der Klägerin wurden für das Verrechnungskonto folgende, anhand der Zinsstaffelmethode ermittelte Zinsen belastet (vgl. Bl. 100 – 103 GA):

1999

106.785,19 DM

2000

114.140,10 DM

2001

117.711,57 DM

2002

63.237,09 EUR

Nach eine...

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