Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnungsbescheid

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.09.1996; Aktenzeichen VII R 31/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Abrechnungsbescheids, ob die Anfrage des Finanzamts (FA) beim Amtsgericht gemäß § 284 Abs. 3 Satz 2 Abgabenordnung (AO), ob im Schuldnerverzeichnis eine Eintragung darüber besteht, daß der Vollstreckungsschuldner innerhalb der letzten drei Jahre eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, eine die Zahlungsverjährung unterbrechende Vollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 231 Abs. 1 AO ist.

Mit bestandskräftig gewordenem Haftungsbescheid vom 18.9.1986 nahm der Beklagte (Bekl.) den Kläger (Kl.) für Steuerrückstände der Fa. … KG in Höhe von … DM als Haftungsschuldner in Anspruch. Mit Schreiben vom 24.9.1986 wurde der Kl. zur Zahlung der Haftungsschuld bis zum 27.10.1986 aufgefordert. Am 28.10.1986 versuchte der Bekl. erfolglos, in das bewegliche Vermögen des Kl. zu vollstrecken. Eine Anfrage des Bekl. vom 29.10.1986 an das Amtsgericht … ergab, daß der Kl. am 24.4.1986 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.

Mit Schreiben vom 26.4.1989 fragte der Bekl. wegen der Steuerrückstände des Kl. beim Amtsgericht … an, ob der Kl. erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Das Amtsgericht … antwortete dem Bekl. daraufhin unter dem 5.5.1989, daß der Kl. am 18.9.1987 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.

Mit Schreiben vom 29.1.1992, auf das verwiesen wird, machte der Kl. gegenüber dem Bekl. geltend, die Haftungsschulden seien durch Eintritt der Zahlungsverjährung mit Ablauf des 31.12.1991 erloschen.

Der Bekl. vertrat in der Folgezeit die Auffassung, daß die Verjährung durch die Anfrage des FA vom 26.4.1989 an das Amtsgericht … unterbrochen worden sei. Unter dem 15.7.1992 wurde der Kl. daher erneut aufgefordert, die Haftungsschulden zu bezahlen.

Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, erließ der Bekl. unter dem 14.10.1992 einen Abrechnungsbescheid, auf den verwiesen wird. Darin sind die Haftungsschulden in voller Höhe als offen ausgewiesen. Darüber hinaus ist in dem Bescheid aufgeführt, daß Zahlungsverjährung nicht eingetreten sei. Die Verjährung sei durch die Antrage an das Amtsgericht … vom 26.4.1989 und die Kenntniserlangung des Bekl. von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 18.9.1987 durch Mitteilung des Amtsgericht … sowie ferner durch die Zahlungsaufforderung vom 15.7.1992 unterbrochen worden.

Mit seinem dagegen eingelegten Einspruch trug der Kl. vor: Eine Anfrage beim Amtsgericht, ob der Steuerschuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, stelle keine wirksame Unterbrechung der Zahlungsverjährung dar. Diese Maßnahme sei in § 231 Abs. 1 AO nicht als Unterbrechungshandlung aufgeführt. Die Aufzählung der Unterbrechnungshandlungen in dieser Vorschrift sei abschließend. Nur eine Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung selbst hätte eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung bewirken können.

Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung –EE– vom 20.3.1995, auf die verwiesen wird). Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Vorschrift des § 284 Abs. 3 Satz 2 AO, nach der die Anfrage an das Amtsgericht … erfolgt sei, sei systematisch in den 6. Teil der AO eingeordnet, der mit „Vollstreckung– tituliert sei. Diese Regelung sei mithin zwingender Bestandteil der Vollstreckungsmaßnahme „eidesstattliche Versicherung–. Durch die Anfrage an das Amtsgericht … sei daher die Zahlungsverjährung unterbrochen worden. Daß der Kl. seinerzeit keine Kenntnis von der Unterbrechungshandlung erhalten habe, stehe der Annahme der Unterbrechung der Verjährung nicht entgegen. Nicht jede Unterbrechungshandlung müsse, um wirksam zu sein, dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben werden. Bei Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen sei eine derartige Unkenntnis die Regel.

Mit der Klage wendet der Kl. sich weiterhin gegen den Abrechnungsbescheid. Er hält an seiner Auffassung fest, die streitbefangenen Haftungsschulden seien verjährt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherigen Ausführungen.

Der Kl. beantragt,

den Abrechnungsbescheid des Bekl. vom 14.10.1992 und die EE vom 20.3.1995 aufzuheben.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er im wesentlichen die Ausführungen in der EE.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig.

Die Haftungsschuld des Kl. von … DM ist nicht verjährt.

Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt 5 Jahre (§ 228 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Da die Haftungsschuld am 27.10.1986 fällig wurde, begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 1986.

Rechtzeitig vor dem Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist ist die Verjährung unterbrochen worden, mit der Folge, daß mit Ablauf...

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