rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993 und 1994

 

Tenor

Unter Abänderung der Einkommensteuer-Bescheide 1993 und 1994 jeweils vom 23.01.1996 und der Einspruchsentscheidung jeweils vom 05.12.1996 wird die Einkommensteuer 1993 auf … DM und die Einkommensteuer 1994 auf … DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Finanzamt auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, ob bzw. in welcher Höhe für eine von der Klägerin (Klin.) ab 1992 selbstgenutzte Wohnung in den Jahren 1993 und 1994 ein Abzugsbetrag gem. § 10 e Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steueränderungsbescheides 1992 vom 25.02.1992 (StÄndG 1992, Bundessteuerblatt –BStBl– 1992, 146) zu berücksichtigen ist.

Die Klin. erzielt als Zahnärztin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie wird nach der Grundtabelle zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Jahr 1992 hatte der Gesamtbetrag der Einkünfte … DM gelegen, im Streitjahr 1993 betrug er … DM und im Streitjahr 1994 … DM.

Die Eltern der Klin. waren je zur Hälfte Eigentümer des 1.196 qm großen Grundstücks in … das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Am 24.03.1991 schlossen die Eltern einerseits und die Klin. andererseits in privatschriftlicher Form eine Vereinbarung mit u. a. folgendem Inhalt:

„Die Eheleute … gestatten ihrer Tochter … auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus mit eigenen Mitteln zu erbauen, wobei der neu zu errichtende Baukörper an den vorhandenen anschließen soll. Sodann soll das Grundstück geteilt und das von … (= Klin.) errichtete Gebäude dieser überschrieben werden.

Die Eheleute … (= Eltern) verpflichten sich hiermit, alle zur Durchführung dieses Vorhabens erforderlichen Unterschriften zu leisten, insbesondere bei der Bauantragstellung, der Teilung des Grundstückes und der Übertragung, sowie bei evtl. Finanzierungsbelastungen.

Frau … verpflichtet sich, im Bereich der Anschlüsse an das vorhandene Gebäude für eine fachgerechte Erledigung zu sorgen, so daß keine Beeinträchtigung der vorhandenen Bausubstanz eintreten kann.

Für den Fall, daß die geplante Grundstücksteilung und Übertragung nicht erfolgt, verpflichten sich die Eheleute … alles zu tun, damit Frau … das von ihr errichtete Gebäude wie eine Eigentümerin nutzen kann. Dazu gehört insbesondere die Einräumung und Eintragung eines veräußerlichen Wohnrechts auf mindestens 50 Jahre an dem von ihr errichteten Gebäude und eine entsprechende Ausgleichsregelung im Testament. Außerdem ist sicherzustellen, daß Frau … bis zur Höhe der Baukosten das Grundstück belasten kann.

Auf Wunsch von Frau … haben die Eheleute … ihr im Falle des Scheiterns des Vorhabens die Baukosten bei Aufgabe vorstehender Rechte zu erstatten.

Frau … ist verpflichtet, sich an den Grundstückskosten anteilig zu beteiligen.

Es soll abgerechnet werden, als ob jeder die Kosten für sein Haus tragen würde.

…”

An dieser Vereinbarung war auch der damalige Lebensgefährte der Klägerin, Herr … beteiligt.

Den Bauantrag für ihr Bauvorhaben hatte die Klin. am 21.11.1991 (Eingangsstempel) bei dem Bauordnungsamt der Stadt … gestellt. In der Folgezeit ließ sie das Bauwerk auf ihre Kosten errichten. Am 21.12.1992 wurde das Bauvorhaben bezugsfertig. Die Herstellungskosten betrugen nach den Einheitswert (EW)-Akten des Finanzamts (FA) 349.264,00 DM.

Mit Erklärung vom 01.10.1992 teilten die Eltern gem. § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das zu diesem Zeitpunkt bebaute Grundstück in zwei Teile – 582/1000 bzw. 418/1000 – auf. Mit notariellem Vertrag vom 16.12.1992 übertrugen sie „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge” den 582/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nummer 2 bezeichneten Wohnung im Erd- und Obergeschoß auf die Klin. § 5 dieses Vertrages lautete:

Die Besitzübergabe erfolgt am 16. Dezember 1992. An diesem Tage gehen Gefahr, Lasten und Nutzungen auf die Erschienene zu 3 (= Kl in.) über.

In § 10 dieses Vertrages gaben die Vertragsschließenden den Wert mit 300.000 DM an.

Für das Jahr 1992 hatte das FA entsprechend den Angaben in der ESt-Erklärung der Klin. im Rahmen der Sonderausgaben die Aufwendungen vor Bezugsfertigkeit der Wohnung gem. § 10 e Abs. 6 EStG als Vorbezugskosten anerkannt sowie einen Abzugsbetrag gem. § 10 e Abs. 1 EStG aus einer Höchstbemessungsgrundlage von 330.000 DM in Höhe von 5 v.H. = 16.500 DM. Diese Veranlagung ist bestandskräftig.

In ihren ESt-Erklärungen für die Streitjahre 1993 und 1994 setzte die Klin. Schuldzinsen an, die aus Anlaß ihres Bauvorhabens angefallen waren, und zwar im Streitjahr 1993 12.346 DM und im Streitjahr 1994 13.324 DM. Bis zum Höchstbetrag von 12.000 DM ließ das FA einen Abzug in beiden Streitjahren gem. § 10 e Abs. 6 a E...

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