rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Rückgabe eisern verpachteten Inventars

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch auf Rückgabe eisern verpachteten Inventars nach § 582a Abs. 3 BGB ist bei der Bewertung als sonstiges Vermögen i.S.d. § 110 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert nach § 9 Abs. 1 BewG zu erfassen. Der Anspruch ist nicht im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten.

 

Normenkette

BewG §§ 33, 36, 9 Abs. 1; BGB § 582a Abs. 3; BewG § 110 Abs. 1

 

Gründe

Die Beteiligten streiten, ob ein Anspruch auf Rückgabe eisern verpachteten Inventars als sonstiges Vermögen anzusetzen ist.

Die Klägerin (Klin.) ist Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in S.. Der Betrieb ist durch Vertrag vom 02.07.1984 bis zum 30.06.1994 an den Sohn der Klin. verpachtet. § 4 des Vertrages bestimmt, daß das zum Hof gehörende lebende oder tote Inventar Eigentum der Verpächterin bleibt und dem Pächter als eisernes Inventar übergeben wird. Der Pächter trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung und kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft über das Inventar verfügen.

Die Vertragsparteien ermittelten den Taxwert des eisern übergebenen Inventars mit insgesamt 355.195 DM. Mit diesem Taxwert setzte der Pächter das eisern verpachtete Inventar entsprechend einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung in seiner Eröffnungsbilanz an und nahm in der Folge die Absetzungen für Abnutzung in Anspruch.

Mit Bescheid vom 22.04.1991 stellte das FA den Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf den 01.01.1989 auf 69.300 DM fest und rechnete den Wert der Klin. zu. Durch Verfügung des FA vom 19.03.1996 wurde der Einheitswert gem. § 49 Bewertungsgesetz (BewG) verteilt. Auf die Klin. entfällt danach ein Anteil in Höhe von 39.900 DM. Die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel, also das Inventar, wurden in vollem Umfang dem Pächter zugerechnet.

Im Rahmen einer beim Pächter durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt (FA) für Betriebsprüfung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe die Auffassung, der Anspruch des Verpächters auf Rückgabe des eisern verpachteten Inventars sei als sonstiges Vermögen im Sinne des § 110 Abs. 1 BewG anzusetzen. Es übernahm den von den Vertragsparteien ermittelten Taxwert des verpachteten eisernen Inventars mit 355.195 DM und übersandte dem Wohnsitzfinanzamt der Klin. eine entsprechende Kontrollmitteilung.

In der daraufhin vom FA angeforderten Vermögensteuer(VSt)-Erklärung auf den 01.01.1990 erklärte die Klin. für sich und ihren am 28.08.1990 im Alter von 78 Jahren verstorbenen Ehemann land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert von 39.900 DM, Kapitalvermögen in Höhe von insgesamt 100.870 DM, Darlehensschulden in Höhe von 44.125 DM, Steuerschulden in Höhe von 1.279 DM sowie den besonderen Abzugsbetrag für Land- und Forstwirte in Höhe von 635 DM. Mit Bescheid vom 06.05.1996 setzte das FA die VSt auf den 01.01.1990 mit 1.435 DM fest. Dabei berücksichtigte es entsprechend der Kontrollmitteilung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsprüfung den Anspruch auf Rückgabe des eisern verpachteten Inventars mit 355.195 DM als sonstiges Vermögen. Der Bescheid ist adressiert an „Frau E. als Gesamtrechtsnachfolgerin für Herrn E. und Frau E.”.

Mit ihrem Einspruch vom 03.05.1996 begehrte die Klin. die Aufhebung des Bescheides. Sie vertrat die Ansicht, ihr Anspruch auf Rückgabe des eisern verpachteten Inventars sei als Sachwertforderung bereits im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten. Durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 27.02.1997, die als Einspruchsführerin „Frau E., , S., gleichzeitig als Gesamtrechtsnachfolgerin des verstorbenen Herrn E. …” bezeichnete, wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, zum sonstigen Vermögen im Sinne des § 110 Abs. 1 BewG gehörten auch Ansprüche, die auf Lieferung eines bestimmten Wirtschaftsgutes oder eine bestimmte Leistung gerichtet seien; denn für Rechte und Ansprüche sei die Aufzählung in § 110 Abs. 1 BewG nur beispielhaft. Weiter bestimme § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG, daß Geldforderungen oder Geldschulden, die regelmäßig auf gegenseitigen Verträgen beruhten, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörten. Daraus folge, daß Forderungen und Verbindlichkeiten aus den von einem Land- und Forstwirt in seinem Betrieb geschlossenen gegenseitigen Verträgen getrennt zu erfassen und nach Maßgabe des § 33 BewG der zutreffenden Vermögensart zuzuordnen seien.

In ihrer am 27.03.1997 erhobenen Klage hält die Klin. an ihrer Rechtsauffassung fest. Sie meint, allenfalls der sich unter Umständen bei Pachtende ergebende Ausgleichsanspruch gem. § 582 a Abs. 3 BGB sei dem sonstigen Vermögen zuzuordnen und auch erst dann bei der Vermögensbesteuerung zu erfassen. Im übrigen verweist sie auf den Vermerk der Oberfinanzdirektion Münster vom 14.07.1995 über eine dort am 06.07.1995 geführte Besprechung zu...

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