Entscheidungsstichwort (Thema)

Bloße Nichtanwendung einer Wertsicherungsklausel für steuerliche Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen unschädlich

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Wertsicherungsklausel, mit der die Höhe einer lebenslänglichen Rentenschuld an den Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Bundesamts gekoppelt wird, handelt es sich um keine vertragliche Regelung, die so bedeutsam ist, dass ihre Nichtanwendung oder Unwirksamkeit allein die steuerliche Nichtanerkennung des gesamten - zwischen nahen Angehörigen geschlossenen - Vertrags zur Folge hätte (vgl. auch Urteil des FG Münster vom 28.12.2000 7 K 7481/99 E, Rev. beim BFH: X R 14/01).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen X R 38/01)

BFH (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen X R 38/01)

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für 1997, ob Zahlungen des Klägers (Kl.) an seine Mutter in Höhe von 14.400 DM als dauernde Last steuerlich anzuerkennen sind.

Der Kl. erhielt mit notariellem Vertrag vom 24.12.1973, ergänzt durch notariellen Vertrag vom 14.01.1975, von seiner Mutter deren Grundbesitz, u. a. das bebaute Grundstück A in B schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. In § 3 des notariellen Vertrages wurde der Mutter des Kl. unter Nr. 1 ein lebenslängliches kostenloses Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoß des Hauses A und unter Nr. 2 des Vertrages das lebenslängliche Nießbrauchsrecht an dem (gesamten) Grundstück A eingeräumt. Darüber hinaus wurde in § 3 Nr. 3 des notariellen Vertrages eine brieflose Rentenschuld von monatlich 1000 DM, jährlich also 12.000 DM, zu Gunsten der Mutter des Kl. vereinbart, wobei diese Rentenschuld nur zur Auszahlung gelangen sollte, wenn der Mutter des Kl. als Gesellschafterin der Firma C KG, B, zustehende Beträge länger als einen Monat nicht ausgezahlt worden waren. Hinsichtlich der Rentenschuld wurde eine Währungsklausel dahingehend vereinbart, daß für den Fall, daß nach dem 01. Januar 1975 sich der Lebenshaltungskostenindex für den 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt gemäß der Aufstellung des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden um mehr als 5 % erhöhe oder ermäßige, sich die Rentenschuldzahlungen in gleicher Höhe erhöhten oder ermäßigten.

Mit notariellem Vertrag vom 29.12.1981, ergänzt durch notariellen Vertrag vom 19.05.1982, verzichtete die Mutter des Kl. auf das ihr eingeräumte Wohn- und Nießbrauchsrecht an der Wohnung und dem Grundstück A, B. Dafür verpflichtete sich der Kl., seiner Mutter eine lebenslängliche Rentenschuld in Höhe von jährlich 14.400 DM, zahlbar ab 01.01.1982 in monatlichen Teilraten von 1.200 DM zu zahlen. Ferner wurde vereinbart, daß der Betrag von 14.400 DM sofort fällig und zahlbar werde, wenn der Kl. seiner Mutter gegenüber mit den monatlich von ihm zu zahlenden Teilbeträgen von 1.200 DM einen Monat seit Fälligkeit in Verzug komme. Darüber hinaus vereinbarten der Kl. und seine Mutter auch hier eine Währungssicherungsklausel dahingehend, daß für den Fall, daß nach dem 01. Januar 1984 sich der Lebenshaltungskostenindex für den 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushalt gemäß der Aufstellung des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden um mehr als 5 % erhöhe oder ermäßige, sich die Rentenschuldzahlungen in gleicher Höhe erhöhten oder ermäßigten. Ferner wurde vereinbart, daß eine Erhöhung der getroffenen Vereinbarungen dann zu erfolgen habe, wenn die Voraussetzungen des § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) gegeben seien.

Das Haus A, B, ist vom Kl. vermietet. Ausweislich der Einkommensteuererklärungen der zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kl. erzielte er daraus u. a. 1995 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 15.616 DM, 1996 in Höhe von 9.327 DM und 1997 in Höhe von 9.279 DM. Die Mieteinnahmen insgesamt betrugen 1995 18.733 DM, 1996 18.287 DM und 1997 ebenfalls 18.239 DM.

Die nach den notariellen Verträgen vom Kl. ab 01.01.1982 zu zahlenden monatlichen Beträge von 1.200 DM, jährlich also 14.400 DM, wurden von ihm gegenüber seiner Mutter erbracht und vom Bekl. antragsgemäß bei den Kl. bis einschließlich 1996 als dauernde Last anerkannt.

Für 1997 lehnte der Bekl. mit Einkommensteuerbescheid vom 19.05.1999 die Anerkennung der Aufwendungen in Höhe von 14.400 DM als dauernde Last ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Da hinsichtlich der Wertsicherungsklausel die erforderliche Genehmigung der Landeszentralbank nicht eingeholt worden sei und die Zahlungen nicht angepaßt worden seien, seien die vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich nicht durchgeführt worden und es sei auch davon auszugehen, daß die vertraglichen Vereinbarungen nicht ernsthaft gewollt gewesen seien.

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch trugen die Kl. vor: Die vertraglichen Vereinbarungen seien sehr wohl ernsthaft gewollt gewesen und auch tatsächlich durchgeführt worden. Eine Genehmigung der Wertsicherungsklausel sei zwar nicht eingeholt worden. Über die vereinbarten und tatsächlich gewährten Zahlungen hinaus seien jedoch m...

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