Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung eines Versorgungsvertrags bei Nichtbeachtung einer vereinbarten Wertsicherungsklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

Beachten die Parteien eines Versorgungsvertrags die vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht, ist der Vertrag steuerrechtlich unbeachtlich und erbrachte Bar-Altenteilsleistungen sind als Sonderausgaben (dauernde Last) beim Übernehmer nicht abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen X R 20/02)

BFH (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen X R 20/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob wiederkehrende Leistungen als dauernde Lasten im Rahmen der Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden in den Streitjahren zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Durch notariellen Vertrag vom 28.01.1980 (Notar, A., Urk.Nr.) übertrug der Vater des Kl., der Gärtner G. B., das bebaute Grundstück A., und den auf diesem Grundstück betriebenen Gärtnereibetrieb mit allen Aktiven und Passiven auf den Kl., der sich im Gegenzug u.a. zur Zahlung eines monatlichen Altenteils in Höhe von 1.200 DM an die Eltern (Beginn 01.01.1980) verpflichtete. Ein überlebender Ehegatte sollte 80 % des Betrages erhalten. Der Baraltenteil würde wertgesichert. Bei Änderung des Lebenshaltungskostenindexes für einen Vier-Personen Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen nach der Tabelle des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik in Nordrhein-Westfalen für den Monat Januar 1980 um mehr als 10 %, sollte der Bar-Altenteil angepasst und erstmals an dem auf die Indexveröffentlichung folgenden 01.01. gezahlt werden. Darüber hinaus war die Abänderung des Bar-Altenteils nach § 323 ZPO vereinbart.

In den Streitjahren machten die Kl. u.a. die Bar-Altenteilsleistungen in Höhe von 14.400 DM als Sonderausgaben geltend. Zum Nachweis legten sie entsprechende Zahlungsquittungen der Mutter vor.

In den unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO geänderten ESt-Bescheiden 1995 – 1997, jeweils vom 03.09.1999 berücksichtigte der Beklagte (Bekl.) die Bar-Altenteilsleistungen nicht mehr als dauernde Last. Zur Begründung trug er vor, hinsichtlich des Bar-Altenteils könne der Übergabevertrag vom 28.01.1980 steuerlich nicht anerkannt werden, weil die Leistungen nicht wie vereinbart erbracht worden seien. Die im Vertrag vorgesehene Wertsicherungsklausel (§ 3) sei nicht beachtet, eine Anpassung nicht vorgenommen worden.

Der mit Schreiben vom 15.09.1999 gegen die ESt-Änderungsbescheide 1995 – 1997 erhobene Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung der Einspruchsentscheidung (EE) vom 13.12.1999 trägt der Bekl. vor, die vertraglich vereinbarte Wertsicherungsklausel sei nicht umgesetzt worden. Die wiederkehrenden Leistungen seien nicht entsprechend den Indexsteigerungen angepasst worden. Die Höhe der Versorgungsleistungen gehöre zum wesentlichen Inhalt des Übergabevertrages. Sie sei nicht nominal, sondern real, d.h. in dem vereinbarten Umfang inflationsbereinigt, vereinbart.

Die Kl. könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Gärtnereibetriebes die Möglichkeit gehabt, eine Anpassung der Baraltenteilsleistungen nach § 323 ZPO zu verlangen, durch die die indexbedingte Erhöhung im Ergebnis wenigstens ausgeglichen worden wäre. Ein entsprechendes Abänderungsbegehren sei gegenüber den Berechtigten nicht geltend gemacht worden.

Mit Schreiben vom 13.01.2000 erhoben die Kl. gegen die EE Klage. Zur Begründung tragen sie vor, zwischen dem Übergabezeitpunkt und 1990 sei die schwierige wirtschaftliche Lage zwischen den Kl. und den Eltern immer Diskussionspunkt und auch der Grund für Auseinandersetzungen gewesen. Eine Erhöhung der Baraltenteilsleistungen habe zwischen den Beteiligten zu keiner Zeit zur Debatte gestanden. Andererseits hätte eine Herabsetzung der monatlichen Barleistungen zu finanziellen Problemen der Berechtigten geführt. In diesem Zusammenhang werde auf die notarielle Urkunde vom 29.12.1999 (Notar, A., Urk.Nr. – Bl. 21 FG-Akte) und auf das Schreiben des Sohnes D. B. (Bl. 51 FG-Akte) verwiesen.

Die Entwicklung des Betriebes zwischen 1980 und 1990 habe gezeigt, dass er so, wie ihn der Kl. übernommen habe, nicht lebensfähig gewesen sei. Schon Mitte 1981 habe der Kl. alte und unmoderne Gewächshäuser und Heizungsanlagen abreißen und auf eigene Rechnung moderne Gewächshäuser errichten lassen, um die Rentabilität zu erhalten. Trotzdem sei durch den Strukturwandel Ende der achtziger Jahre eine kritische Schwelle erreicht worden. Der Gewinn sei im schlechtesten Jahr 1990 auf 17.182 DM gesunken. Im Herbst 1990 sei dann eine zusätzliche Gewächsanlage gepachtet worden. Der Kl. sei Genossenschaftsmitglied auf dem Blumengroßmarkt in C. geworden. Nur dort habe er seine ursprüngliche und durch die Pachtung erzielte Mehrproduktion erfolgreich absetzen können.

Die in den Folgejahren erzielten Mehrgewinne seien allein aufgrund der Betriebserweiterung erwirtschaftet worden. Die wirtscha...

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