Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnermittlung. Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soweit Gewerbetreibende in das Handelsregister eingetragen sind, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr und nicht wie es ansonsten § 2 Abs. 7 S. 2 EStG vorschreibt, nach dem Kalenderjahr zu ermitteln.

2. Für die Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres ist ein Einverständnis des Finanzamtes nicht erforderlich, da § 4a Abs. 2 Satz 2 EStG dies nur für eine Umstellung des Wirtschaftsjahres nicht aber für die erstmalige Wahl bei Gründung vorsieht.

 

Normenkette

EStG § 4a Abs. 1 Nr. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2; EStDV § 8b; EStG § 2 Abs. 7 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.11.2006; Aktenzeichen IV R 21/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin ihren Gewinn für das Streitjahr 1992 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr berechnen darf.

Am 22. Januar 1992 schlossen die Gesellschafter der Klägerin einen Vertrag zur Errichtung einer GmbH & Co. KG. Die Klägerin sollte hiernach als Holding im Bereich der H-Gruppe fungieren. Die Kommanditisten verpflichteten sich in diesem Vertrag, mit Wirkung vom 1. Februar 1992 die Kommanditanteile an der M KG und Q GmbH & Co. KG zu übertragen. Die Klägerin sollte im Innenverhältnis zum 1. Februar 1992, im Außenverhältnis frühestens mit Eintragung in das Handelsregister beginnen.

Das Geschäftsjahr der Klägerin sollte jeweils der Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Januar des Folgejahres sein. Dies galt auch für die Komplementärin der Klägerin. Dagegen hatten die Beteiligungsgesellschaften der Klägerin das Kalenderjahr als Geschäftsjahr.

Ein eigenes Geschäft außerhalb ihrer Stellung als Holdingunternehmen betrieb die Klägerin im Streitjahr nicht. Sie unterhielt nur eigene Bankkonten. Erst seit dem 1. Januar 2004 tätigt die Klägerin das Rechnungswesen für die gesamte H-Gruppe.

Der Jahresabschluss der Klägerin per 31. Januar 1993 wurde am 31. Oktober 1993 aufgestellt. Am 8. Dezember 1993 wurde der Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft M KG per 31. Dezember 1992 aufgestellt. Zuvor war am 30. Juni 1993 der Jahresabschluss der Beteiligungsgesellschaft Q GmbH & Co. KG per 31. Dezember 1992 aufgestellt worden.

Eine Feststellungserklärung der Klägerin für das Streitjahr 1992 wurde nicht eingereicht, da nach Ansicht der Klägerin in diesem Kalenderjahr kein solcher Gewinn festzustellen sei. Dieser sei erst mit Ende des Wirtschaftsjahrs am 31. Januar 1993 entstanden. Die Feststellungserklärung für 1993 wurde durch die Klägerin am 5. Dezember 1994 eingereicht. Darin gab sie einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM an. Der Feststellungsbescheid 1993 vom 2. Februar 1995 wich geringfügig hiervon ab und stellte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von … DM fest. Er erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In der nachfolgenden steuerlichen Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass die Wahl des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs ein Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO sei. Dem folgte der Beklagte durch Bescheid vom 21. Dezember 1998 und setzte für das Streitjahr 1992 einen geänderten Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM fest, indem er den ursprünglich für 1993 berücksichtigten Gewinn in das Streitjahr 1992 übertrug.

Hiergegen legte die Klägerin am 12. Januar 1999 Einspruch ein. Diesen wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2002 als unbegründet zurück. Den Gewinn aus Gewerbebetrieb setzte er in dieser Einspruchsentscheidung mit … DM fest.

Mit der am 3. Januar 2002 eingereichten Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel fort, das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr beibehalten zu dürfen. Sie ist der Ansicht, dass ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO schon deshalb hier nicht in Frage komme, da sie durch handelsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Vorschriften zu einer zeitnahen Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet sei. Dieser sei zeitlich wiederum von den zuvor aufgestellten und festgestellten Abschlüssen der Untergesellschaften abhängig. Zu berücksichtigen sei auch, dass ursprünglich geplant gewesen sei, das Rechnungswesen des Konzerns bei der Klägerin anzusiedeln. Es hätte dann einer zeitlichen Karenz hinsichtlich der Erstellung des eigenen Jahresabschlusses bedurft. Das gewählte Geschäftsjahr, beginnend am 1. Februar 1992, sei auch Folge der Gründungsgeschichte der Klägerin. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge sei eine Einbringung der von verschiedenen Gesellschafterstämmen gehaltenen Beteiligungen in eine Holding-Gesellschaft geplant worden. Eine Einigung über die Kaufpreise der zu übertragenden Unternehmensanteile gelang den Beteiligten erst Ende 1991. Die Gründung der Holding konnte deshalb erst gegen Ende Januar 1992 erfolgen. Der Beginn des Geschäftsjahrs am 1. Februar 1992 sei nur die Folge dieses Geschehensablaufs. Diesbezüglich wird auf das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. E vom 9. Januar 1992 verwiesen, der erst an diesem Tag die entsprechenden Vert...

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