Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung eines Vertrages unter nahen Angehörigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Mietvertrag mit den Eltern des Steuerpflichtigen hält dem Fremdvergleich nicht mehr stand, wenn er auf Lebenszeit der Eltern zu einem weit unter der ortsüblichen Miete liegenden Preis abgeschlossen wird und zusätzlich der eine Elternteil noch als Hausmeister angestellt wird.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1, 1 Nr. 1, Abs. 2, 2 S. 2, § 12; AO § 41 Abs. 2, § 42

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2002; Aktenzeichen IX R 30/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, wie ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich zu behandeln ist.

Der Kläger (Kl.) wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

In den Jahren 1993 und 1994 errichteten die Kl. auf dem Grundstück H. in R. ein Zweifamilienhaus (ZFH). Mit Mietvertrag vom 18.05.1994 vermieteten sie die 101 qm große Obergeschoßwohnung zu einem monatlichen Mietzins von 660 DM an die Eltern des Kl. Die Vermietung erfolgte ab dem 01.06.1994. Wegen der vertraglichen Einzelheiten wird auf die bei den Finanzgerichtsakten befindliche Vertragskopie Bezug genommen.

Im Rahmen der ESt-Erklärung für das Streitjahr 1996 machten die Kl. aus der Vermietung der Wohnung einen Überschuß der Werbungskosten (WK) über die Einnahmen i.H.v. 48.988 DM geltend. In den WK ist u.a. ein Betrag i.H.v. 7.280 DM für Hauswartkosten enthalten. Diese Kosten resultieren aus einem mit dem Vater des Kl. abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 20.12.1995, nach dem dieser mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden als Hausmeister für das Mietobjekt H. entgeltlich beschäftigt wird. Das monatliche Bruttogehalt beträgt 590 DM. Wegen der vertraglichen Einzelheiten wird auf den bei den Steuerakten befindlichen Arbeitsvertrag verwiesen.

Der Beklagte (Bekl.) führte die Veranlagung für das Streitjahr 1996 mit ESt-Bescheid vom 25.04.1997 durch. Er vertrat dabei die Auffassung, daß eine Berücksichtigung der negativen Einkünfte aus dem Objekt H. nicht in Betracht komme. Den Kl. fehle es insoweit an der Absicht, Überschüsse aus der Vermietung und Verpachtung (V+V) zu erzielen. Bezogen auf eine Mietzeit von 50 Jahren ergebe sich ein zu erwartender Totalverlust i.H.v. 125.365 DM.

Die Kl. legten gegen den ESt-Bescheid am 27.05.1997 Einspruch ein, den der Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 22.01.1998 als unbegründet zurückwies.

Mit der am 24.02.1998 fristgerecht erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Entgegen der vom Bekl. vertretenen Auffassung sei davon auszugehen, daß durch die Vermietung des Objektes H. positive Einkünfte erzielt werden können. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Wohnung nur für die Lebenszeit der Eltern des Kl. verbilligt überlassen worden sei. Anschließend sei davon auszugehen, daß eine ortsübliche Miete erzielt werde. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ergebe sich bereits nach einer Zeit von 50 Jahren ein Totalüberschuß i.H.v. rd. 122.000 DM.

Die Kl. beantragen,

  • den ESt-Bescheid vom 25.04.1997 in Gestalt der EE vom 22.01.1998 sowie des Änderungsbescheides vom 19. 05. 2000 dahingehend zu ändern, daß negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 48.988,– DM steuermindernd berücksichtigt werden,
  • im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

  • die Klage abzuweisen,
  • im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Er ist weiterhin der Auffassung, daß im Streitfall ein Überschuß der Einnahmen über die WK bezogen auf die Gesamtnutzungsdauer des Objekts nicht zu erzielen sei.

Wegen der Prognoseberechnungen der Parteien wird auf die Schriftsätze vom 22.03.1998, 06.05.1998 und 25.05.1998 Bezug genommen.

Der Bekl. hat am 19.05.2000 einen berichtigten ESt-Bescheid für das Streitjahr 1996 erlassen. Die Kl. haben diesen Änderungsbescheid durch Antrag nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahrensgegenstand gemacht.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Bekl. hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Überschuß der Wk über die Einnahmen i.H.v. 48.988 DM bei der Ermittlung der Einkünfte für das Streitjahr 1996 nicht zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – (vgl. Urteil vom 30.09.1997, IX R 80/94, BStBl. II 1998, 771) folgt dieses Ergebnis jedoch nicht aus einer fehlenden Überschußerzielungsabsicht der Kl. („Liebhaberei”).

Die bei langfristiger Vermietung nach dem Normzweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorauszusetzende Überschußerzielungsabsicht wird nicht allein dadurch in Zweifel gezogen, daß an Angehörige vermietet wird. Ob ein Mietverhältnis unter Angehörigen der Besteuerung zugrunde zulegen ist, entscheidet sich, sofern kein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 der AbgabenordnungAO –) vorliegt, nach der ständigen Rechtsprechung des BFH insbesondere aufgrund eines Fremdvergleichs, d.h. danach, ob das Mietverhältnis bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. U...

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