Entscheidungsstichwort (Thema)

Sondervergütungen an Mitunternehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Zahlungen an Mitunternehmer aufgrund einer Tätigkeit oder für Gesellschafterdarlehen stellen Sondervergütungen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG dar; derartige Vergütungen, die aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen und nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgen - dürfen nicht mit Verlustzuweisungen verrechnet werden.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 2. HS, § 15a Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.07.2011; Aktenzeichen IV B 36/11)

 

Tatbestand

Streitig sind die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2003 und 2004 bei den Klägern zu 1 und zu 2 als Feststellungsbeteiligte der insolventen p Druck und Verlag GmbH & Co. KG (bis zum 4.1.2008: p GmbH & Co. KG).

Die p GmbH & Co. KG (im Weiteren KG) wurde am 3. September 2003 als R L GmbH & Co. KG gegründet. Komplementärin ist die p Verwaltungs GmbH ohne Einlage. Bei Gründung firmierte diese als R L Verwaltungs GmbH. Diese GmbH nahm bis zur Insolvenz der KG die Geschäftsführung wahr, und zwar durch die Kommanditisten zu 1 und zu 2 sowie Herrn K, den Geschäftsführer der Beigeladenen. Zwischenzeitlich ist auch diese GmbH insolvent. Die Kläger zu 1 und zu 2 sind die Kommanditisten der KG mit jeweils 40.000 Euro Kommanditeinlage. Daneben hält die Beigeladene einen Kommanditanteil von ebenfalls 40.000 Euro. Nach § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sind die Gesellschafter am Gewinn und Verlust im Verhältnis ihrer festen Kapitalanteile beteiligt. Gemäß § 10 Abs. 2 GV sind die Gewinnanteile des einzelnen Gesellschafters, solange und soweit dessen Kapitalkonto II negativ ist, auf diesem zu buchen. Verbleibende Gewinnanteile werden auf dem Privatkonto verbucht. Die Gesellschafterkonten sind in § 4 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Danach werden u.a. Tätigkeitsvergütungen wie auch entnahmefähige Gewinnanteile und Zinsen auf einem Privatkonto für jeden Gesellschafter gebucht (§ 4 Abs. 3 GV). Gemäß § 11 GV darf jeder Gesellschafter Guthaben auf seinem Privatkonto entnehmen.

In Anlage 6 des am 15.7.2004 erstellten Jahresabschlusses zum 31.12.2003 wird die steuerliche Gewinnermittlung 2003 dargestellt. Hiernach werden Tätigkeitsvergütungen und Zinsen für Gesellschafterdarlehen vom anteiligen Jahresfehlbetrag der Kommanditisten abgezogen und ein entsprechend geringeres negatives anteiliges steuerliches Ergebnis ausgewiesen. Eine solche Anlage ist für 2004 nicht aktenkundig.

Während die Zinsen in 2003 nach der vorliegenden Anlage 6 als Einlage auf dem Darlehenskonto der Gesellschafter gebucht worden sind, sind die dort als Tätigkeitsvergütungen qualifizierten Beträge – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, ausgezahlt worden.

Die Kläger waren vor der Gründung der KG Gesellschafter der R P GmbH & Co. KG sowie Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dieser GmbH, der R P Verwaltungs GmbH. Ausweislich des vorliegenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrag/Dienstvertrag (§ 2) erhielt der Kläger zu 1 für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der R P Verwaltungs GmbH eine Vergütung von 300.000 DM (entspricht: 153.387,56 Euro). Der Kläger zu 2 erhielt ausweislich des vorliegenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrag/Dienstvertrag (§ 2) für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der R P Verwaltungs GmbH eine Vergütung von 204.000 DM (entspricht: 104.303, 54 Euro).

Im Rahmen der für die Streitjahre eingereichten Feststellungserklärungen wurden Vergütungen an die Kommanditisten als solche auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage von der Klägerseite qualifiziert. Dies hatte zur Folge, dass die Kläger diese Zahlungen mit den Verlustzuweisungen verrechneten und entsprechend geringere Verluste als laufende Einkünfte ansetzten.

Der Beklagte sah die Vergütungen an die Kommanditisten dagegen als Sonderbetriebseinnahmen bzw. als Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage bei den Klägern und die Beigeladene an. Folglich stellte der Beklagte entsprechend geringere Verlustzuweisungen in 2003 und in 2004 und Sonderbetriebseinnahmen in Höhe der Vergütungen fest. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Feststellungsbescheide und zusammenfassend auf die Schreiben des Beklagten vom 19.7.2007 im vorliegenden Verfahren (Bl. 27 d. GA) und im hiermit verbundenen Verfahren 1 K 672/07 F (dort Bl. 24 d. GA) verwiesen. Der Beklagte begründete seine Rechtsansicht in den Feststellungsbescheiden damit, dass eine gesellschaftsrechtliche Grundlage für eine Anstellung nicht ersichtlich sei und sich dies auch nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe. Die Bescheide für 2003 und 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG datieren vom 8.9.2006.

Die Klägervertreter haben im Namen der p GmbH & Co. KG, vormals R L GmbH & Co. KG, am 6.10.2006 Einsprüche eingelegt, diese aber nic...

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