Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1989 und 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.10.1997; Aktenzeichen IV R 82/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bildung einer Rückstellung für zukünftige Leistungen nach § 14 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG).

Die Klägerin betreibt die Entwicklung, Fertigung und den Vertrieb von … in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 5 Einkommensteuergesetz (EStG).

In den Streitjahren 1989 und 1990 zeigten 9 bzw. 7 Arbeitnehmerinnen durch Vorlage einer Bescheinigung nach § 5 MuSchG ihre Schwangerschaft an. Für die jeweils für das Folgejahr zu erwartenden Verpflichtungen nach § 14 MuSchG bildete die Klägerin in ihren Bilanzen auf den 31.12.1989 und 31.13.1990 Rückstellungen, denen sie 1989 23.400,00 DM und 1990 2.454,00 DM zuführte. Der Beklagte erkannte diese Rückstellungen nicht an und erhöhte die erklärten Gewinne der Klägerin um die Zuführungsbeträge. Mit Bescheiden zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vom 21.08.1990 und 18.12.1991, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ergingen, setzte er den Gewinn der Klägerin gesondert und einheitlich für 1989 auf … DM und für 1990 auf … DM fest.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung erging am 12.07.1993 ein Sammeländerungsbescheid u.a. für die Streitjahre, in denen der Gewinn nunmehr auf … DM (1989) und … DM (1990) gesondert und einheitlich festgestellt wurde. Die Zuführungen zu den Rückstellungen wegen zukünftiger Leistungen nach § 14 MuSchG blieben weiterhin unberücksichtigt. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.08.1993 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Für Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften bestehe grundsätzlich ein Bilanzierungsverbot. Hiervon würden auch Leistung und Gegenleistung aus Arbeitsverträgen erfaßt. Dieser Grundsatz werde nach § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) nur durchbrochen, wenn Erfüllungsrückstände im schwebenden Geschäft bestehen oder soweit Verluste aus einem schwebenden Geschäft drohten. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Für Arbeitsverträge gelte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Vermutung der Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung. Dem vereinbarten Lohn einschließlich sämtlicher Nebenleistungen stünden regelmäßig gleichwertige Ansprüche des Arbeitgebers auf Arbeitsleistung gegenüber. In die Gleichgewichtigkeitsvermutung seien alle Leistungen einzubeziehen, die aufzuwenden seien, um die Gegenleistung des Arbeitnehmers zu erhalten. Dazu gehörten auch Leistungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz. Was aber für diese Verpflichtungen gelte, müsse auch für die Leistungen nach dem MuSchG gelten. Denn beide Leistungen seien nicht abdingbare Verpflichtungen des Arbeitgebers und damit Teil der Aufwendungen, die er tätige, um die Arbeitsleistung zu erhalten. Mit Arbeitnehmerinnen schließe der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag in dem Bewußtsein, daß auf ihn später Belastungen zukommen könnten. Er bringe damit zum Ausdruck, daß die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin nicht nur die vereinbarte Vergütung wert sei, sondern zumindest soviel mehr, daß er spätere Folgelasten z.B. wegen höherer Krankheitsrisiken bei Frauen oder möglicher Schwangerschaften in Kauf nehmen könne. Auch eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten komme nicht in Betracht. Die zukünftigen Kosten seien nicht im abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich verursacht.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf gewinnmindernde Zuführung zur Rückstellung für die zukünftigen Leistungen nach § 14 MuSchG vor Gericht. Sie ist der Auffassung, die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 14 MuSchG sei kein üblicher Bestandteil der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistungen des Arbeitgebers, die dieser erbringe, um die Gegenleistung der Arbeitnehmerin zu erhalten. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung, die Verpflichtung nach § 14 MuSchG gegenüber den Arbeitnehmerinnen, die am Bilanzstichtag ihre Schwangerschaft gem. § 4 MuSchG gemeldet hätten, anders zu behandeln als die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches bzw. § 1 ff. Lohnfortzahlungsgesetz gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich am Bilanzstichtag krank gemeldet habe. Bilanzsteuerrechtlich seien schwangere Arbeitnehmerinnen kranken Arbeitnehmerinnen gleichzustellen. Bezüglich der am Bilanzstichtag kranken Arbeitnehmer mit Anspruch auf Lohnfortzahlung sei die Vermutung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Dauerschuldverhältnis gestört. Es bestehe zu Lasten des Arbeitgebers ein Verpflichtungsüberschuß. Gleiches gelte für bestimmte Sozialverpflichtungen des Arbeitgebers aus dem Kündigungsschutzgesetz. Eine deutliche Parallele zu § 14 MuSchG finde sich auch im Bereich des Bildungsur...

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