Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bei Asphaltierung einer Hoffläche

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für die neue Asphaltierung einer zwischen Wirtschafts- und Wohngebäuden belegenen, löcherigen, rissigen und oberflächlich unebenen Hofbefestigung sind Herstellungskosten eines selbständigen Wirtschaftsguts i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB und damit über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 9

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Streitjahren 2012 und 2013 Aufwendungen für eine Hofbefestigung als Herstellungskosten oder sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen anzusehen sind. …

Der Kläger betreibt in D. einen landwirtschaftlichen Betrieb und erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. … Zudem erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Auf dem landwirtschaftlichen Hof des Klägers befanden sich mehrere gegenüberliegende Wirtschaftsgebäude mit einer dazwischenliegenden, 689 m2 großen Hof-Freifläche. Diese Hof-Freifläche war zu Beginn des Streitzeitraums asphaltiert. Ausweislich der in der Gerichtsakte vorliegenden Farbbilder wies der Asphalt große Löcher und Risse auf und war oberflächlich uneben. An mehreren Stellen hatte sich eine Schicht von grobem Schotter angesammelt. Bei Niederschlägen bildeten sich Pfützen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Farbbilder verwiesen.

Im Jahr 2013 entstanden dem Kläger Aufwendungen für die 689 m2 große Hofbefestigung, und zwar i.H.v. netto 28.500 € (brutto 33.915 €) ausweislich zweier Rechnungen der Firma E. vom 20.6.2013 und 30.6.2013. Der Kläger zahlte diese Beträge am 28.6.2013 i.H.v. netto 15.000 € (brutto 17.850 €) und – nach Abzug eines Skontobetrags – am 15.7.2013 in Höhe von netto 13.095 € (brutto 15.583,05 €). Die Rechnung vom 30.6.2013 wies Folgendes aus:

„Betreff: Reparatur bzw. Erneuerung des Landwirtschaftlichen Betriebshofes

Leistungen:

  • vorhandene Wiesenfläche „hinter den Garagen” ausgekoffert und Aushub aufgesetzt bzw. einplaniert
  • Hoffläche ausgekoffert und Material teilweise seitlich eingebaut
  • Fließ geliefert und teilweise ausgelegt
  • Schotter geliefert, eingebaut und lagenweise verdichtet
  • Kantensteine geliefert und auf Beton gesetzt
  • vorhandene Entwässerung angeglichen
  • Sand 0-8 geliefert, eingebaut, verdichtet und höhengerecht abgezogen
  • Pflaster (H-Form, 10 cm, grau ohne Fase) geliefert, gelegt, teilweise eingeschnitten, eingeschlämmt und abgerüttelt
  • Asphalt geliefert und eingebaut
  • Beton geliefert und Übergänge ausbetoniert”

Nach Durchführung dieser Arbeiten bestand die Hofbefestigung aus einer ebenen, mit Verbundsteinpflaster (H-Form) versehenen Fläche. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte vorliegenden Farbbilder verwiesen.

Die Zufahrt zum Wohngebäude und zu den Hofgebäuden blieb in den Streitjahren hingegen unverändert. Die Gesamtgröße der Hoffläche betrug 1.681 m2.

Aufgrund einer Anfrage der Finanzverwaltung legte der Kläger mit Schreiben vom 1.9.2015 eine „berichtigte Rechnung” vor, die weiterhin auf den 30.6.2013 datierte. Diese wies Folgendes aus:

„Betreff: Reparatur bzw. Sanierung des Landwirtschaftlichen Betriebshofes vom 10.06.2013 – 28.06.2013

Leistungen:

  • Beton-Asphaltfläche des Betriebshofes abgetragen und seitlich gelagert
  • defekte Drainagen sowie Entwässerungsrohre gesucht, frei geschachtet und Aushub auf vorhandener abgetragener Wiesenfläche eingebaut
  • defekte Drainagen sowie Entwässerungsrohre repariert und wieder angeschlossen
  • vorhandenen Revisionsschacht frei geschachtet und repariert (Undichtigkeit)
  • Gräben sowie Revisionsschacht mit Sand bzw. Kies angefüllt und verdichtet
  • durch defekte Drainagen aufgeweichten Untergrund der Hoffläche tiefer ausgekoffert und Material seitlich eingebaut
  • Fließ geliefert und an feuchten Stellen ausgelegt (Filterschicht)
  • alte Betondeckschicht der Hoffläche wieder eingebaut und verdichtet
  • Schotter geliefert, eingebaut und lagenweise verdichtet (Fläche war großflächig abgesackt und an gegebenen Höhen viel zu tief)
  • Kantensteine geliefert und als Einfassung auf Beton gesetzt
  • vorhandene Entwässerungsmöglichkeit (Betonrohr) wieder höhengerecht eingebaut
  • Sand 0-8 geliefert, eingebaut, verdichtet und höhengerecht abgezogen
  • Pflaster (H-Form, 10 cm, grau ohne Fase) geliefert, gelegt, eingeschnitten, eingeschlämmt und abgerüttelt
  • Asphalt geliefert und eingebaut (Übergang zu vorhandener Asphaltfläche)
  • Beton geliefert und Übergänge zum Stallgebäude ausbetoniert”

Aus einer in der berichtigten Rechnung vom 30.6.2013 ebenfalls enthaltenen Kostenübersicht ergaben sich folgende Mengen:

Fließ

66 m2

RC-Schotter

170 m3

Schotter 0/45

102 m3

Beton

5,25 m3

Asphalt 0-8

4,5 t

Kies 0-8

49,0 m3

Pflaster H-Form 10 cm

689,0 m2

Pflasterschnitt

125,0 lfdm

In ihren für die Streitjahre abgegebenen Einkommensteuererklärungen erklärten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft einen auf d...

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