Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG, Abfindung Pflichtteilsberechtigter

 

Leitsatz (redaktionell)

Erhält ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteil eine Abfindung in Form von Betriebsvermögen, können hierfür die Steuerbegünstigungen nach § 13a ErbStG nicht gewährt werden.

 

Normenkette

ErbStG §§ 13a, 3 Abs. 2 Nr. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vorliegen.

Am 19.03.2008 verstarb der Vater der Klägerin. Alleinerbin war laut Testament der Eheleute die Mutter der Klägerin, die Beigeladene. Die Klägerin war als Schlusserbin nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Auf die Verfügungen von Todes wegen vom 04.02.2000 und vom 16.11.2006 (Blatt 6 bis 9 der Steuerakte) wird Bezug genommen. Der Erblasser war Apotheker und hatte bis 1983 auf dem Grundbesitz … in I eine Apotheke betrieben. Seit 1983 war der Betrieb im ganzen verpachtet und wurde als ruhender Gewerbebetrieb geführt.

Durch notarielle Vereinbarung vom 14.05.2008 übertrug die Beigeladene der Klägerin den ruhenden Gewerbebetrieb mit Wirkung vom 19.03.2008 an. Die Übertragung erfolgte als Abfindung dafür, dass die Klägerin auf ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Erblasser verzichtete. Darüber hinaus verpflichtete sie sich gegenüber der Beigeladenen zu monatlichen Rentenzahlungen. Zu den Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag, insbesondere § 1, § 3 und § 4 (Blatt 20 bis 25 der Steuerakte), Bezug genommen.

Der Verkehrswert des Nachlasses lag nach den Angaben für die Zwecke der Erbschaftbesteuerung der Beigeladenen bei gut 2.000.000 Euro, wovon gut 800.000 Euro auf das Betriebsvermögen entfielen. Auf das Schreiben des Klägervertreters vom 25.02.2009 (Blatt 32 ff der Steuerakte) wird Bezug genommen.

Im Rahmen der Erbschaftbesteuerung der Beigeladenen stellte der Beklagte das im Erbgang übergegangene Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG von der Besteuerung frei (Bescheid vom 04.05.2009, Blatt 54 der Steuerakte).

Mit Bescheid vom 12.05.2009 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 56.010 Euro fest und legte dabei entsprechend der Steuererklärung einen Erwerb durch den Übergang von Betriebsvermögen in Höhe von 373.402 Euro der Besteuerung zu Grunde. Die Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG gewährte der Beklagte dagegen nicht, da es sich um einen Erwerb gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG handele, in dessen Rahmen nicht der Erblasser selbst das begünstigte

Vermögen zugewandt habe. Zu den Einzelheiten wird auf den Erbschaftsteuerbescheid (Blatt 59 bis 62 der Steuerakte) hingewiesen.

Gegen den Bescheid wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 27.05.2009. Unter Berufung auf die Kommentierung bei Kapp/Ebeling (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz-Kommentar, Rz 6 zu § 13a ErbStG) und Hübner (in Viskorf/Glier, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Bewertungsgesetz Kommentar, Rz 12 zu § 13a ErbStG) sowie auf die im BFH-Urteil vom 13.08.2008 (II R 7/07, BStBl II 2008, 982) zu § 13a ErbStG vertretenen Grundsätze vertritt die Klägerin die Auffassung, dass auch für einen Erwerb gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG die Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG zu gewähren sei, da es sich aufgrund der gesetzlichen Fiktion ebenfalls um einen Erwerb von Todes wegen handele.

Nachdem der Beklagte am 02.03.2010 einen Änderungsbescheid aus hier nicht streitigen Gründen erlassen hatte (vgl. Blatt 99 der Steuerakte), wies er den Einspruch der Klägerin durch Einspruchsentscheidung vom 05.05.2010 als unbegründet zurück. Er verwies auf die Regelung R 55 Abs. 4 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) sowie die entsprechende Kommentierung bei Troll/Gebel/Jülicher (Rz 79 zu 13a ErbStG) und auf das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 07.12.2006 (IV 240/04, DStRE 2007, 1029) und vertrat in diesen Zusammenhang die Auffassung, die Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG könne im vorliegenden Fall nicht gewährt werden, da die Klägerin das Betriebsvermögen nicht aufgrund einer Zuweisung durch den Erblasser sondern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Erbin erhalten habe.

Mit ihrer Klage vom 07.06.2010 verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13a ErbStG weiter. Sie verweist darauf, dass der Erwerb aufgrund der Fiktion des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG als Erwerb vom Erblasser behandelt werde und § 13a ErbStG jeden Erwerb von Todes wegen begünstige. Aufgrund der Fiktion des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG sei der Erwerbsgegenstand – sprich, dass erworbene Betriebsvermögen – mit dem steuerlichen Wert sowie den dazugehörigen Freibeträgen und Bewertungsabschlägen anzusetzen. Darüber hinaus müsse bedacht werden, dass das vom Beklagten zitierte Urteil des Finanzgerichts Nürnberg sich im Wesentlichen mit Auslegungsfragen befasst habe, die für die dortige Klägerin steuerlich wesentlich bedeutsamer gewesen seien als das Verhältnis der Regelungen der §§ 3 Abs. 2 Nr. 4 und 13a ErbStG zuei...

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