rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Anwendung des Kumulierungsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG auf Maßnahmen vor 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Sanierungsmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG in Jahren vor 1999 werden dann nicht durch das Investitionszulagengesetz 1999 gefördert, wenn das Grundstück anschließend veräußert wird und der Erwerber Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch nimmt. Der Rechtsprechung des FG Sachsen, Urt. v. 5.3.2003 - 1 K 2218/01, EFG 2003, 1498 wird gefolgt.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Sätze 4, 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.08.2005; Aktenzeichen III R 15/05)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Investitionszulage (InvZul) nach § 3 Investitionszulagengesetz (InvZulG) hat.

Frau C 1, wohnhaft A-Straße 1, T, Immobilienvermitterin, erwarb durch Kaufvertrag sowie Auflassung vom 09.01.1998 von einer Eigentümergemeinschaft das in E, B-Straße 2 belegene, im Grundbuch des Amtsgerichts E Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung H Flurstück zu Alleineigentum. Das 740 m² große Grundstück war mit einer etwa 1910 errichteten Herrenvilla und einem Nebengebäude bebaut. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 85.000,00 DM und war auf ein Treuhandkonto des Rechtsanwalts I zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf den Kaufvertrag vom 09.01.1998 – Urkundenrolle Nr. 48/1998 des beurkundenden Notars – Bezug genommen. Die Verkäufer räumten der Käuferin eine Auflassungsvormerkung ein, die am 27.10.1998 in das Grundbuch eingetragen wurde; Frau C 1 wurde am 20.04.1999 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

Durch Vereinbarung vom 16./18.01.1998 gründeten Frau C 1 und der Makler Diplomkaufmann C 2, wohnhaft C-Straße 3, Q die C 1/C 2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Präambel des Gesellschaftsvertrages gibt an, die Gesellschafter seien „zu je einem ½ Miteigentümer des Mehrfamilienhauses B-Straße 2 in E”; der Kaufvertrag vom 09.01.1998 und die Wohnungsgrundbücher seien dem Gesellschaftsvertrag auszugsweise beigefügt. Tatsächlich war Frau C 1 zivilrechtlich Alleineigentümerin des Grundstücks; auch eine Aufteilung in Wohnungseigentum war nicht erfolgt. § 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmt als Zweck der Gesellschaft die Sanierung und den gewinnbringenden Verkauf des Grundstücks; dazu sollten Frau C 1 und Herr C 2 das Grundstück der Gesellschaft zum Verkauf überlassen. Eine Bareinlage hatten die Gesellschafter nicht zu erbringen. Nach § 5 des Vertrages lag die Geschäftsführung bei Herrn C 2; lediglich bei bestimmten, in § 5 Abs. 2 im Einzelnen aufgeführten Maßnahmen sollte dieser nur gemeinsam mit Frau C 1 geschäftsführungsbefugt sein. Zum Abschluss von Kaufverträgen sollten hingegen beide Gesellschafter, einzeln nur mit Vollmacht des anderen Gesellschafters, berechtigt sein. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarung wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 16./18.01.1998 Bezug genommen.

Durch Kaufvertrag vom 22.12.1998 verkaufte Frau C 1 das Grundstück an den Versicherungskaufmann X, wohnhaft in N, D-Straße 4 zum Alleineigentum. Bei Abschluss des Vertrages trat Herr C 2 auf Grund notariell beurkundeter Vollmacht für Frau C 1 als Verkäuferin auf. In Abschnitt I Abs. 4 des Kaufvertrages war vereinbart, dass die Verkäuferin das auf dem Grundbesitz errichtete Mehrfamilienhaus samt Nebengebäude umfassend sanieren werde; eine Baugenehmigung sei hierzu nur für die Neuerrichtung der Balkone notwendig. Das Bauvorhaben werde gemäß der als Anlage I beigefügten Baubeschreibung und den als Anlage II beigefügten Bauplänen ausgeführt. Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsverschaffung bewilligte die Verkäuferin die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Grundbuch; diese ist am 22.06.1999 im Grundbuch eingetragen worden. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 1.187.338,00 DM und setzte sich zusammen aus 59.367,00 DM für das Grundstück, 237.468,00 DM für die Altbausubstanz sowie 890.503,00 DM für den Sanierungsaufwand. Der Kaufpreis sollte auf ein noch zu benennendes Konto der Verkäuferin bei ihrer Globalgläubigerin zu bezahlen sein. Wegen der im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen wird auf den Kaufvertrag vom 22.12.1998 – Urkundenrolle Nummer P 2230/1998 des beurkundenden Notars – Bezug genommen. Nach Angaben der Klägerin hat der Erwerber in der Folgezeit für die Anschaffungskosten des Gebäudes Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen.

Am 23.12.1998 beauftragten Frau C 1 und Herr C 2 die Kreissparkasse E, zugunsten des Käufers X bis zum Höchstbetrag von 147.338,00 DM eine selbstschuldnerische Bürgschaft (Anzahlungsbürgschaft Kaufpreis B-Straße. 2, E gem. Kaufvertrag) zu übernehmen. Die vereinbarte Avalprovision von 2 % sollte zu Lasten des Kontos 000 der Frau C 1 bei der Deutschen Bank T gebucht werden. Der Bürgschaftsauftrag ist nur von Herrn C 2 unterzeichnet und trägt den Zusatz „gem. Vollmacht”...

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