Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkte Steuerpflichte eines nach Luxemburger Recht gegründeten spezialisierten Investmentfonds

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein nach Luxemburger Recht gegründeter Fonds, der die Voraussetzungen des Luxemburgischen Gesetzes über spezialisierte Investmentfonds vom 13.2.2007 erfüllt, bei dem das Recht zur Anteilsscheinrückgabe während der Vertragslaufzeit ausgeschlossen ist, ist als anderes Zweckvermögen des privaten Rechts beschränkt steuerpflichtig.

2) Die Beschränkung der Steuerbefreiung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG auf inländische Investmentvermögen ist europarechtskonform und verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.

 

Normenkette

InvStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 2, 11 Abs. 1 Nr. 2; AEUV Art. 63; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2023; Aktenzeichen I R 23/23 (I R 33/17))

BFH (Beschluss vom 18.12.2019; Aktenzeichen I R 33/17)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Kläger beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, und für den Fall des Bestehens einer Körperschaftsteuerpflicht, ob der Kläger von der Körperschaftsteuerpflicht befreit ist.

Der Kläger ist ein Subfonds des A B Fund, einem nach Luxemburger Recht errichteten Fonds für gemeinsame Anlagen (fonds commun de placement, –FCP–) – ausgestaltet als spezialisierter Anlagefonds (fonds d'investissement spécialisé, –SIF–), der gemäß dem Luxemburgischen Gesetz über spezialisierte Investmentfonds vom 13.02.2007 aufgelegt worden ist und der Investmentaufsicht in Luxemburg (Commission de Surveillance du Secteur Financier –CSSF–) unterliegt.

Bei einem FCP handelt es sich um eine, von der CSSF genehmigte ungeteilte Gesamtheit von Vermögensgegenständen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung strukturiert ist und von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Gemeinschaft der Anleger verwaltet wird. Die Haftung der Anleger ist auf ihre Einlage beschränkt und die Rechte der Anleger werden in ihren Anteilen verkörpert (vgl. Art. 4 des Luxemburgischen Gesetzes vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds). Ein FCP hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Als spezialisierter Investmentfonds unterliegt der Kläger in Luxemburg keiner Besteuerung, mit Ausnahme der von den bürgerlich-rechtlichen Gesellschaften und den Handelsgesellschaften zu entrichtenden Kapitalverkehrssteuer und der Zeichnungssteuer gemäß Art. 68 des Luxemburgischen Gesetzes vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds. Die vom Kläger vorgenommenen Ausschüttungen unterliegen in Luxemburg keiner Quellensteuer und werden bei Nichtansässigen nicht besteuert (vgl. Art. 66 des Luxemburgischen Gesetzes vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds).

Der Kläger wird nicht an der Börse gehandelt. Er wurde als geschlossener Immobilienfonds zunächst für zehn Jahre (mit Verlängerungsoption um ein Jahr) errichtet. Weder Sitz noch Geschäftsleitung befinden sich in Deutschland.

Bei Beendigung des Klägers werden alle Immobilieninvestitionen, die nicht bereits liquidiert wurden, liquidiert und die Verkaufserlöse werden an die Anteilsinhaber ausgeschüttet. Der Verwaltungsgesellschaft ist es untersagt, das Portfolio insgesamt oder teilweise in Form einer Sachausschüttung an die Anteilsinhaber auszuschütten. Die Anteilsinhaber haben dementsprechend auch keinen Anspruch auf eine Sachausschüttung. Vor Ablauf der Vertragslaufzeit des Klägers ist ein Rücknahmeverlangen der Anteilsinhaber unzulässig. Insoweit liegt eine Abweichung zum Luxemburgischen Gesetz über spezialisierte Investmentfonds vom 13.02.2007 vor, nach dem grundsätzlich eine Anteilsrückgabe möglich ist (vgl. Art. 8 und 11 des Luxemburgischen Gesetzes über spezialisierte Investmentfonds vom 13.02.2007).

Die Verwaltungsgesellschaft darf Barerlöse nach ihrem Ermessen entweder ausschütten oder im Hinblick auf die Rücknahme der Anteile während der Laufzeit des Klägers oder bei Abwicklung des Klägers thesaurieren.

Der Kläger hat zwei institutionelle Anteilsinhaber, die ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung nicht in Deutschland haben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Verkaufsprospekt des A B Fund vom ….2008 und insbesondere auf den, den Kläger betreffenden Anhang I zu diesem Prospekt sowie das Luxemburgische Gesetz vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds Bezug genommen.

Der Kläger wird durch die A B C S.à.r.l. verwaltet. Die A B C S.à.r.l. ist eine am 25.03.2008 nach luxemburgischem Recht gegründete und im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée) mit Sitz in Luxemburg, der die Genehmigung durch die CSSF erteilt wurde. Zweck der A B C S.à.r.l. ist die Einrichtung, Verwaltung und Leitung des A B Fund. Hierbei übernimmt die A B C S.à.r.l. alle Handlungen im Zusammenhang mit der Leitung, Verwaltung und Förderung des Fonds. Zur Gründung sowie den Handlungsbefugnissen der A B C S.à.r.l. wird auf das Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg vom ….2008 (Blatt …), den Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsreg...

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